VERGABEORDNUNG DER STADT KERPEN in der zuletzt geltenden Fassung der Beschlussfassung des Stadtrates vom
|
|
- Marta Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERGABEORDNUNG DER STADT KERPEN in der zuletzt geltenden Fassung der Beschlussfassung des Stadtrates vom Geltungsbereich (1) Die Vergabeordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen der Stadt Kerpen anzuwenden. (2) Die Vergabeordnung gilt nicht für Ingenieur-, Architekten-, Gutachter- oder sonstige Honorarverträge sowie für Verträge über künstlerische Leistungen. 2 Allgemeine Vorschriften (1) Bei der Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist die "Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL), bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen ist die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Alle Preisvereinbarungen müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen. (3) Bei der Vergabe von Leistungen, denen nach den Bestimmungen der 3 und 4 ein förmliches Vergabeverfahren vorausgeht, werden die ggf. bestehenden Richtlinien etc. über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber angewendet. Bieter, die aufgrund derartiger Regelungen bevorzugt berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, spätestens bei Angebotsabgabe (Submissionstermin) führen. Vereinigt ein Bieter mehrere Bevorzugungsmerkmale auf sich, so findet jeweils die Bevorzugungsrichtlinie Anwendung, durch die das Angebot des Bieters die höchstmögliche Vergünstigung erhält. (4) Für gleichartigen Bedarf verschiedener städtischer Organisationseinheiten und zugeordneter Einrichtungen ist die gemeinsame Auftragsvergabe vorzusehen. Die/Der Bürgermeister/in bestimmt die für solche Sammelvergaben federführende Stelle. (5) Bei ständig wiederkehrenden Lieferungen und Leistungen ist nach Möglichkeit der voraussichtliche Jahresbedarf unter dem Vorbehalt eines zeitgerechten Abrufes von Teil-Lieferungen/-Leistungen auszuschreiben. 7 ist zu beachten. (6) Die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Beträge verstehen sich ausschließlich als Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer).
2 2 3 Öffentliche Ausschreibungen (1) Eine öffentliche Ausschreibung findet in der Regel statt, wenn folgende Auftragswerte/ Kostenanschlagssummen überschritten werden: A. VOB Alle Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von mehr als B. VOL Alle Beschaffungen und Lieferungen von mehr als Abweichungen sind aktenkundig zu begründen. 5 Abs. 1 ist zu beachten. (2) Öffentliche Ausschreibungen sind wie folgt bekannt zu machen: a) in den Regionalausgaben für den Rhein-Erft-Kreis der Tageszeitungen "Kölner Stadtanzeiger" und Kölnische Rundschau" b) Sofern dies aufgrund von Richtlinien der EU vorgeschrieben ist, in den hierfür vorgesehenen Amtsblättern c) im Submissionsanzeiger sowie ggf. in weiteren Veröffentlichungsorganen. 4 Beschränkte Ausschreibung (1) Eine beschränkte Ausschreibung findet in der Regel statt, wenn bei VOB- Maßnahmen der/die Auftragswert/ Kostenanschlagssumme ,00 überschreitet und die in 3 festgelegten Summen nicht überschritten werden. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (VOL) bis zu einer voraussichtlichen Auftragssumme von wird alternativ entweder eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe durchgeführt. Die Entscheidung, welche Form der Vergabe erfolgt, trifft die Zentrale Vergabestelle in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachamt nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung über die gewählte Vergabeart ist zu dokumentieren. (2) Bei beschränkten Ausschreibungen sind in der Regel mindestens 9 geeignete Firmen zur Abgabe von Angeboten schriftlich aufzufordern, davon mindestens 4 Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind.
3 3 (3) Der Bieterkreis wird von der/vom Bürgermeister/in auf der Grundlage der von der Zentralen Vergabestelle geführten Zentralen Unternehmensdatei bestimmt, soweit der Bieterkreis nicht vom zuständigen Fachausschuss festgelegt wird. (4) Die Bieter, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit aktuell nicht mehr gewährleistet ist, werden in der Zentralen Unternehmensdatei gestrichen. Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Positive Veränderungen sind vom Bieter zu gegebener Zeit zu belegen. (5) 5 Abs. 1 ist zu beachten. 5 Ausnahme von den Vergabegrundsätzen (1) Von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung darf nur abgesehen werden, wenn die Bestimmungen der GemHVO ( 31 Abs. 1) und der VOL bzw. VOB (jeweils Teil A - 3) das rechtfertigen. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige Fachausschuss. Die Gründe sind aktenkundig festzuhalten. (2) Ist in einem Bewilligungsbescheid eine bestimmte Vergabeart vorgeschrieben, so ist hiernach zu verfahren. (3) Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf, bei dem nach den Wertgrenzen der 3 und 4 ein förmliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen wäre, wegen drohender Preissteigerungen Zeitverzögerungen jedoch vermieden werden müssen (z.b. Heizöllieferungen), ist ein vereinfachtes Vergabeverfahren zulässig. Die dabei eingeholten Angebote sind mit Zeitangabe exakt zu erfassen und als Akte zu führen. Über die Vergabe ist nach den Regelungen über einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung zu entscheiden. 6 Freihändige Vergabe (1) Eine Freihändige Vergabe kann stattfinden, wenn die Auftragswerte/ Kostenanschlagssummen unter dem in 4 Abs. 1 genannten Betrag bleiben. (2) Vor Auftragserteilung sind bei Aufträgen von 500,00 bis 1.500,00 mindestens zwei Angebote einzuholen (auch fernmündlich möglich), wenn sich nicht aus anderen Unterlagen (Angebote ähnlicher Leistungen, Preislisten usw.) zeitnahe Preisvergleiche ergeben. Sie sind verwaltungsintern zu submittieren. Bei telefonischer Einholung der Angebote ist das Ergebnis (Firmenname und -sitz, Betrag, Preisnachlässe) aktenkundig festzuhalten. (3) Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als bis sind in der
4 4 Regel mindestens 3 geeignete Firmen schriftlich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. (4) Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als bis sind in der Regel mindestens 5 geeignete Firmen schriftlich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, davon mindestens 2 Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind. (5) Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als bis sind in der Regel mindestens 7 geeignete Firmen schriftlich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, davon mindestens 3 Firmen, die außerhalb des Rhein-Erft-Kreises angesiedelt sind. (6) 4 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 7 Schätzung der Auftragswerte Es sind die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu beachten. Zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens der 6. Änderung der Vergabeordnung gelten im wesentlichen folgende Regelungen des 3, Absätze 3 und 4, der Vergabeverordnung unmittelbar bzw. analog: (3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.
5 8 Bewerberkreis 5 (1) Die bei der Zentralen Vergabestelle geführte, nach Fachgewerken geordnete, Zentrale Unternehmensdatei wird u.a. unter ausdrücklicher Mitwirkung der Fachämter/- abteilungen und Nutzung aller Informationen permanent aktualisiert. (2) Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind die Bewerber nach Möglichkeit abwechselnd zu berücksichtigen. 9 Aufhebung einer Ausschreibung Über die Aufhebung einer Ausschreibung entscheidet unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen die/der Bürgermeister/in bzw. der zuständige Fachausschuss. 10 Vergabe der Aufträge (1) Für die Vergabe nach dieser Vergabeordnung sind die nach der Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates zuständigen Ausschüsse bzw. die/der Bürgermeister/in zuständig. (2) Über Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge (Nachträge) entscheidet die für die Vergabe der Gesamtauftragssumme (Ursprungsauftrag plus Auftragserweiterung bzw. Zusatzauftrag) zuständige Stelle unter Berücksichtigung der in der Hauptsatzung geregelten Betragsgrenzen (Bürgermeister/in bzw. Fachausschuss). 11 Unbedenklichkeitsbescheinigungen (1) Bei Leistungen und Bauleistungen mit einer Auftragssumme über ,00 sind vor der Vergabe von den Bietern folgende Unterlagen neuesten Datums beizubringen: 1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, 2. Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung, 3. Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft, 4. Bescheinigung einer Versicherungsgesellschaft über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sachund Vermögensschäden. Die für die Vergabe zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, deren Begründung aktenkundig zu machen ist. (2) Falls der Bieter die in Abs. 1 aufgeführten Unterlagen in der von der Stadt Kerpen gesetzten Frist nicht vorlegt, ist die Stadt berechtigt, Abschlagszahlungen erst zu leisten, wenn die vorstehend geforderten Bescheinigungen vorliegen oder den Auf-
6 6 trag an den nächstgünstigsten Bieter zu vergeben. Hierauf sind die Bieter hinzuweisen. 12 Bürgschaftserklärung (1) Wenn die Stadt zu Vorleistungen verpflichtet ist, hat das Unternehmen zur Sicherung des Anspruchs auf Rückgewähr der Vorleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines einschlägigen Versicherungsunternehmens mit Sitz im Währungsgebiet des Euro beizubringen, in der auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit verzichtet wird. (2) Bei Bauleistungen ab ,00 kann die Stadt eine Vertragserfüllungsbürgschaft der in Abs. 1 beschriebenen Art in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangen. Die Bürgschaft muss für alle Ansprüche übernommen werden, die der Stadt aus dem erteilten Auftrag und den im Zusammenhang damit auftretenden oder verursachten Schäden und/oder der Nichtdurchführung entstehen. Die Stadt ist erst nach vollständiger Erfüllung aller vorgenannten Ansprüche zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet. Mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt die Verpflichtung des Bürgen. (3) Bei Bauleistungen ab ,00 werden als Sicherheit für Mängelbeseitigungsansprüche 3 % der Abrechnungssumme einbehalten. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine entsprechende Bürgschaft in dieser Höhe stellen. 13 Form der Auftragserteilung (1) Die Aufträge im Rahmen dieser Vergabeordnung sind schriftlich durch förmliche Bestellscheine bzw. durch Auftragsschreiben unter Beachtung der Vertragsbedingungen bzw. Musterverträge der Stadt Kerpen zu erteilen. (2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig a) bei Gefahr im Verzuge oder b) zur 'Vermeidung eines der Stadt sonst entstehenden Schadens. Die Aufträge sind unverzüglich in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form zu bestätigen. Die Gründe sind aktenkundig festzuhalten. (3) Bei Aufträgen über termingebundene Lieferungen/Leistungen/Bauleistungen ist der Zeitpunkt der Zustellung an den Auftragnehmer in geeigneter Form nachzuweisen. (4) Es ist unzulässig, eine wirtschaftlich einheitliche Lieferung/ Leistung/Bauleistung in mehrere Aufträge zu teilen, um dadurch die Ausschreibungs- und Vergabegrenzen zu umgehen (Auftragssplittung).
7 14 Mitwirkung des Rechnungsprüfungsamtes 7 Die Prüfung von Vergaben obliegt dem Rechnungsprüfungsamt, wobei wie folgt zu verfahren ist: (1) Die Leistungsverzeichnisse sind vor der Angebotsaufforderung mit dem Rechnungsprüfungsamt abzustimmen, wenn die Auftragssumme voraussichtlich 7.500,00 übersteigen wird. (2) Alle Submissionstermine mit Auftragssummen ab 7.500,00 sind dem Rechnungsprüfungsamt rechtzeitig mitzuteilen. Ein/e Prüfer/in des Rechnungsprüfungsamtes hat an der Submission teilzunehmen. (3) Bei Aufträgen ab 7.500,00 sind die Submissionsniederschrift, der Preisspiegel und der Vorschlag für die Zuschlagserteilung dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Eine abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes zu einem Vergabevorschlag ist der für die Vergabe zuständigen Stelle vor der Entscheidung bekannt zu geben. (4) Vergaben unter 7.500,00 werden im Rahmen der (stichprobenartigen) Belegprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der zeitlichen und personellen Kapazitäten - geprüft. 15 Mitwirkung der Zentralen Vergabestelle Die Zentrale Vergabestelle ist für die Durchführung der Vergabeverfahren mit voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als einschl. der Vertragsabwicklungen zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden von der Zentralen Vergabestelle insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen: - Wahl der Vergabeart - Vorbereitung und Abwicklung aller Ausschreibungen einschl. Submission - Vergaberechtliche Prüfung aller eingehenden Angebote - Wertung der Angebote in Abstimmung mit den Fachämtern/-abteilungen und dem Rechnungsprüfungsamt einschl. Auftragserteilung - Vorbereitung der erforderlichen Beschlüsse in den städtischen Gremien - Durchführung der Vertragsangelegenheiten - Erarbeitung von Vergabeberichten - Gewährleistungsüberwachung - Führung und permanente Fortschreibung der Zentralen Unternehmensdatei sowie der Zentralen Architekten-/Ingenieur- und Gutachterdatei - Anfragen beim Vergaberegister vor Auftragsvergabe zu Bietern, die für einen
8 8 Zuschlag vorgesehen sind, sowie Anzeigen über Auftragsvergaben an die Gemeindeprüfungsanstalt ( 8 und 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW). 16 Haushaltsmittel Aufträge dürfen nur vergeben werden, wenn die Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen oder im Haushaltsplan eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist. Auch das vorausgehende Ausschreibungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe darf nur dann beginnen, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel innerhalb der Zuschlagfrist sichergestellt ist. 17 Veröffentlichungen von Auftragsvergaben Bei beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von ist nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Internetplattform der Stadt Kerpen ( zu informieren. Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Faxnummer und adresse Stadt Kerpen, 2. gewähltes Vergabeverfahren, 3. Auftragsgegenstand, 4. Ort der Ausführung 5. Name des beauftragten Unternehmens. 18 Dienstanweisung Die/Der Bürgermeister/in kann nähere Einzelheiten in Form einer Dienstanweisung regeln. 19 Inkrafttreten Die 8. Änderung der Vergabeordnung bleibt nach der Beschlussfassung im Stadtrat zum in Kraft und tritt mit Ablauf des außer Kraft.
VERGABEORDNUNG DER KOLPINGSTADT KERPEN in der zuletzt geltenden Fassung der Beschlussfassung des Stadtrates vom 17.12.2013
VERGABEORDNUNG DER KOLPINGSTADT KERPEN in der zuletzt geltenden Fassung der Beschlussfassung des Stadtrates vom 17.12.2013 1 Geltungsbereich (1) Die Vergabeordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen,
MehrAuftragsvergabeordnung der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 06.03.2007 - - - 07.03.2007 1. Änderung 14.05.2013 - - - 15.05.2013 2. Änderung 3. Änderung
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Vergabeordnung der Stadt Frechen für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 13.12.2006 (in der aufgrund der 6. Änderung vom 20.02.2014 ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung) Präambel Aufgrund der
MehrOrtsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018
Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Januar 2018 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Liefer- und Dienstleistungen... 4 4 Bauleistungen... 4
MehrOrdnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit
Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.
MehrOrtsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016
Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben
MehrVergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom )
107010 Vergabeordnung Seite 1 Vergabeordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 30.10.2001 (nach dem Stand der Änderung vom 22.09.2015) 107010 Vergabeordnung Seite 2 Inhaltsangabe: 1 Vergabegrundsätze
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Unter Bezug auf 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 192) in der zur Zeit geltenden Fassung und 29 Gemeindehaushaltsverordnung
MehrVergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November 2000
Vergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November 2000 1 Rechtsgrundlagen 1. Oberhalb der Schwellenwerte gemäß 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten folgende Bestimmungen: a)
MehrRichtlinien. über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013
Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Geltungsbereich Die Richtlinien haben Gültigkeit
MehrAllgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen
F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Magistrats der Stadt Lauenburg/Elbe vom 12. März 1996, das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 17.
MehrMitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/ Rechtsnatur der Vergabeordnung
Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/2007 Mitteilung Nr. 19-27.03.2007 Neufassung der Vergabeordnung 1. Zweck der Regelung Dem Konzern Stadt
MehrInhaltsverzeichnis Vergabeordnung
Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 90. Erg. Lief. 5/ 2015 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrHandbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Die nachstehende Dienstanweisung gilt seit dem 23.03.2009: 1 Geltungsbereich (1) Die Dienstanweisung des Landkreises Stade erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen
MehrVergabeordnung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
Vergabeordnung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid hat in seiner Sitzung am 7.3.2007 zur Regelung des Vergabewesens folgende Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen
MehrWertgrenzen für die Vorlage an das Rechnungsprüfungsamt
Wertgrenzen für die Vorlage an das Rechnungsprüfungsamt im Bereich Vergabeprüfungen und Prüfungen von Baumaßnahmen für die Dauer des Konjunkturpakets II vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (die vorhergehende
MehrÖffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar
Vergabestelle I/12/1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar Präambel Die Städte Siegburg und Lohmar wollen künftig
MehrInhaltsverzeichnis Vergabeordnung
Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 93. Erg. Lief. 1/ 2017 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge
55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
MehrVV zu 55 LHO. Zu 55:
55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
MehrStadt Tagesordnungspunkt 20 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 20 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 15.12.11 Drucksachen-Nr.: V/593 Beschluss-Nr.: 359/24/11 Beschlussdatum: 15.12.11 Gegenstand: Vergabeordnung der
Mehrd e r Geme i n d e E l l e rau
A u s s c hreibungs- und Vergabeordnung d e r Geme i n d e E l l e rau Unter Bezug auf 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 192) und 29 Gemeindehaushaltsverordnung vom
MehrVergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen.
Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom 15.12.2011 Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am 15.12.2011 folgende Vergabeordnung beschlossen. 1 Geltungsbereich und Grundlagen 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für
MehrVergabeordnung Bauleistungen im Sinne der VgV und Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/ A (EU),
Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach (VergO) für die Vergabe von Bauleistungs-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen in der Fassung des IX. Nachtrages 1. Anwendungsbereich 1.1 Die städtische Vergabeordnung
Mehr-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:
-1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. Nr. 4 v. 25.02.2014), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die
Mehr- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), darüber hinaus
Vergabeordnung der Gemeinde Weilerswist für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 12.04.2018 Präambel Aufgrund der 7 und 41 I Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
MehrVergabe. ESF-Förderperiode
ESF-Förderperiode 2014 2020 Frage der Verwaltungsbehörde Antwort der EU-Kommission (22.01.2014) Frage: Müssen Begünstigte die Bestimmungen des öffentlichen rechts weiterhin beachten, wenn sie bei Erhalt
MehrVergabeordnung der Stadt Grevenbroich vom 19. März 2009
Vergabeordnung der Stadt Grevenbroich vom 19. März 2009 Der Rat der Stadt hat am 19.03.2009 zur Regelung des gesamten städtischen Vergabewesens die Vergabeordnung beschlossen. Gemäß den vorliegenden Ratsbeschlüssen
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 14 vom Seite 341 bis 364
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364 631 Änderung des Runderlasses Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) Runderlass des Ministeriums
MehrVergabeordnung der Stadt Dorsten vom
Vergabeordnung der Stadt Dorsten vom 04.06.1998 Zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 11.07.2018 1 Geltungsbereich Die Vergabeordnung gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen und für alle Bauleistungen
MehrInformations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz)
Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz) im Veranstaltungszentrum im Ostdeutschen Rosengarten Dienstag, 28. April 2009 1 Einleitung 2 Übersicht
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein. in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 Unter Bezug auf 14 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom Seite 479 bis 502
Page 1 of 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502 6300 Vergabegrundsätze für Gemeinden nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass
MehrÖffentliche Ausschreibung
14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
MehrVgV Alte Fassung Neue Fassung mit Änderungshinweisen Neue Fassung. 1 VgV - Zweck der Verordnung
VgV 2009-1 1 VgV - Zweck der Verordnung Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei
MehrRichtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)
85.2 Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB) 1 Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Richtlinien sind, sofern nicht im Einzelfall abweichende
MehrVergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten. für Leistungen (VOL) und. Bauleistungen (VOB) vom
Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) vom 20.06.2007 020.060.28 Stand: 04/2013 1 Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen
MehrVergabeordnung der Stadt Sprockhövel. 1 Geltungsbereich und Grundlagen
Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel 1 Geltungsbereich und Grundlagen 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für die Stadt Sprockhövel, ihre eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie ihre Tochtergesellschaften.
MehrRechtskonforme Vergabe durch die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg
Rechtskonforme Vergabe durch die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg 28. November 2006 Brüssel Dietmar Ruf Verwaltungsdirektor Gemeindetag Baden-Württemberg Dietmar Ruf 1 Interessen der Gemeinden
MehrVergabeordnung der Stadt Dorsten vom
Vergabeordnung der Stadt Dorsten vom 04.06.1998 zuletzt geändert: 03/2014 1 Geltungsbereich Die Vergabeordnung gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen - VOL- und VOF-Bereich - und für alle Bauleistungen
MehrRichtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen
Richtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen Die Dienstanweisung für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen der Stadt Lichtenfels vom 31. Mai 2002 (mit den Änderungen vom 26. Februar
MehrVV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO
Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht
MehrNiedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N der Gemeinde Schiffdorf für das öffentliche Auftragswesen 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen und Leistungen
MehrCheckliste Verwaltungskontrolle Vergabe
1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben zur/zum Begünstigten und zur Vergabe Förder-Registriernummer: Nummer des Vorhabens/Antragsnummer: Begünstigte/r: Gegenstand der Vergabe/Leistung (kurze Beschreibung):
MehrStadt Tagesordnungspunkt 24 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 24 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 26.03.15 Drucksachen-Nr.: VI/184 Beschluss-Nr.: 142/08/15 Beschlussdatum: 26.03.15 Gegenstand: Vergabeordnung der
MehrVergabeordnung der Gemeinde Alpen
1-7 Vergabeordnung der Gemeinde Alpen Satzung Ratsbeschluss Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung Neufassung 28.04.2009 --- --- Öffentlich bekannt gemacht Inkrafttreten 1. Änderung
MehrVom Rat beschlossene Sonderregelungen für einzelne, der Verwaltung unterliegende Bereiche bleiben unberührt.
Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach (VergO) für die Vergabe von Bauleistungs-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen in der Fassung des VIII. Nachtrages 1. Anwendungsbereich 1.1 Die städtische Vergabeordnung
MehrVergabeordnung für die Gemeinde Hüllhorst
Vergabeordnung für die Gemeinde Hüllhorst Nr. Rats- Änderung Änderungsart In Kraft beschluss seit 0 06.07.2016 Neufassung 07.07.2016 1 Geltungsbereich (1) Diese Vergabeordnung gilt für alle von der Gemeinde
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom in der Fassung der 3. Änderung vom
Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom 28.04.2008 in der Fassung der 3. Änderung vom 19.06.2012 1. Allgemeines Unter Bezug auf 14 Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz
MehrSeite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren
Seite 1 Auftraggeber Vergabevermerk ( 30 VOL/A) VOL Leistung: Maßnahme: Fachbereich: Fachdienst: Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren
MehrCheckliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern
Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages
MehrSicherheitsleistung. VOB/A 9c VOB/B 17. Sicherheitsleistungen im Vergabeverfahren (VOB/A 9c)
ARBEITSBLATT Nr. 20 Stand: April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Postanschrift: Postfach 20 05 55 56005 Koblenz vob-stelle@add.rlp.de Ansprechpartner(/in)
MehrCheckliste Verwaltungskontrolle Vergabe
Stand: 01.04.2014 Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe 1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben zur/zum Begünstigten und zur Vergabe Förder-Registriernummer: Nummer des Vorhabens/Antragsnummer:
MehrStadt Isselburg Der Bürgermeister Minervastraße 12. Kevin Schneider Vorsitzender der Fraktion im Rat der Stadt Isselburg und des Ortsverbandes
FDP Fraktion Isselburg Lessingweg 4 46419 Isselburg Stadt Isselburg Der Bürgermeister Minervastraße 12 46419 Isselburg Freie Demokratische Partei Fraktion im Rat der Stadt Isselburg Kevin Schneider Vorsitzender
MehrIntegritätsvertrag. 1 Verpflichtung des Auftraggebers
Integritätsvertrag zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis vertreten durch den Landrat und... (Name und Adresse des Bieters) 1 Verpflichtung des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Durchführung
MehrVergabeordnung. 1 Geltungsbereich
Vergabeordnung der Gemeinde Hüllhorst in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.03.2008 einschließlich des Ergänzungsbeschlusses (Konjunkturpaket II) vom 25.03.2009 1 Geltungsbereich (1) Diese Vergabeordnung
MehrDokumentation der Vergabe
M2 Dokumentation der Vergabe 1. Daten der Vergabestelle Datum: 2. Leistungsart Lieferleistung Bezeichnung der Maßnahme: Dienstleistung Bauleistung Umfang der Leistung: freiberufliche Leistung 3. Schätzung
MehrTOP 9. Anlage 5 GEMEINDE BIRKENWERDER TOP 10. Der Bürgermeister Beschlussvorlage 951/2016 Öffentlichkeitsstatus: Einreicher / Antragsteller: bearbeitender Bereich: öffentlich Der Bürgermeister Bauen, Umwelt,
MehrEuropäisches Vergaberecht Thema Seite 1
Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts
MehrDienstanweisung. über das. Vergabewesen. bei der. Stadt Voerde. und dem Kommunalbetrieb Voerde (KBV) (Niederrhein)
Dienstanweisung über das Vergabewesen bei der Stadt Voerde und dem Kommunalbetrieb Voerde (KBV) (Niederrhein) Inhaltsangabe: 1. Allgemeines 2. Vergabearten 2.1 EU-Vergabeverfahren 2.2 Nationale Vergabeverfahren
MehrKontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG
Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG von Michael Becker, Hauptreferent beim Städteund Gemeindebund NRW Kontroll- und Prüfrechte der AG gegenüber
Mehrin der Fassung vom 23. August 1999 (GVBl S. 498 ff.)
V e r o r d n u n g über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) in der Fassung vom 23. August 1999 (GVBl
MehrVergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF Weimar Telefon: (03 61)
Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF 22 49 99403 Weimar Telefon: (03 61) 37 73 72 54 Per Fax: xxx Mit Postzustellungsurkunde xxx Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum 250-4003-5188/2012-N-003-J
MehrInformationen der Zentralen Submissionsstelle für Bieter
Leitfaden PowerPoint-Präsentationen Informationen der Zentralen Submissionsstelle für Bieter Mühlenkreis Folie 1 von 15 Willkommen im Kreis Minden-Lübbecke Der Kreis Minden-Lübbecke und seine kreisangehörigen
MehrVergabevorschriften und ihre Anwendung
1. Einleitung Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Leistungen vorschreiben. Ob eine Leistung europaweit auszuschreiben ist,
Mehr55 LHO einschließlich Ausführungsvorschriften
55 LHO einschließlich Ausführungsvorschriften Fassung: Oktober 2018 55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung
MehrVergabeordnung. zur Regelung des Beschaffungs- und Vergabewesens für die Stadt Rahden. gültig ab
Vergabeordnung zur Regelung des Beschaffungs- und Vergabewesens für die Stadt Rahden gültig ab 01.12.2005 Datum der Satzung bzw. Änderung 1. Änderung vom 08.07.2010 Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag
MehrVerordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung unter Berücksichtigung der am 26.03.2010 beschlossenen Änderungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des
Mehr122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle
122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr
MehrVerordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung -
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - mit dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen (BGBl. I Nr. 30, S. 724) Die Verordnung dient der
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Betriebssatzung für den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit 01.01.2009 in Kraft. Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
MehrVergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller
Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
MehrHauptsatzung der Gemeinde Roseburg
Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.11.2009 und mit Genehmigung des Landrates des
MehrAusschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf
Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf Aufgrund der Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 24.02.2011 wird folgende
MehrDienstanweisung. über die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen der Kreisstadt Saarlouis vom in der Fassung vom
Dienstanweisung F 2. über die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen der Kreisstadt Saarlouis vom 17.05.1982 in der Fassung vom 03.09.1997 Für die Ausschreibung, Prüfung und Vergabe von Aufträgen
MehrCheckliste zur Vergabeprüfung
Anlage 2 (zu Ziffer VII Nummer 1) Checkliste zur Vergabeprüfung 1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben Durchführende Stelle für die Vergabeprüfung Bezeichnung der geprüften Maßnahme Zuwendungsempfänger
MehrFestlegung des Bereichs der Geschäfte der laufenden Verwaltung
Festlegung des Bereichs der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß Ratsbeschluss vom 26.02.2002 und 1. Änderung vom 02.11.2010 Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von
MehrAnlage 1. Leitfaden zur Vergabeprüfung
Leitfaden zur Vergabeprüfung Anlage 1 Dieser Leitfaden soll den Wasserversorgungsunternehmen (WVU), die eine Ausschreibung zur Wasserschutzberatung durchführen, eine Orientierung geben, welche Aspekte
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrGrundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber
Thomas Ferber Darmstadt, Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO
MehrInhaltsübersicht. Präambel. 1 Geltungsbereich. 2 Rechtsgrundlagen. 3 Vergabegrundsätze. 4 Vorbereitung der Vergabe
Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Rechtsgrundlagen 3 Vergabegrundsätze 4 Vorbereitung der Vergabe 5 Vergabearten und -entscheidung Vergabeart, Einholung von Angeboten 6 Zentrale Submissionsstelle
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Zum Verbleib beim Bewerber bestimmt! Nicht mit der Bewerbung zurückgeben! Gemeinde Tuningen Auf dem Platz 1 78609 Tuningen An Firma An alle Interessenten Ort, Datum Tuningen, 25.11.2016 Zuständiger Bearbeiter
MehrReferentenentwurf VgV-neu (Stand: ) Änderungs-/Formulierungsvorschläge der Kammern und Verbände. Schätzung des Auftragswerts. 3 Abs.
Anlage zur Stellungnahme der planenden Berufe zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Änderungs- und Formulierungsvorschläge
MehrRechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht
Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen
MehrRichtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 17. Februar 2017
Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 17. Februar 2017 Aufgrund des 22 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom
Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Änderungen: 1. 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.11.2008 Aufgrund
MehrSatzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld
Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld Beschlussnummer 2005/097/11, SR-2009-2014/137/16, SR-2009-2014/193/24 Präambel Auf der Grundlage der 4, 95 und 97 der Gemeindeordnung
MehrVergabeordnung der Stadt Pulheim (einschl Änderung) Inhaltsverzeichnis
Vergabeordnung der Stadt Pulheim (einschl. 1. 5. Änderung) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 2 1.1 Geltungsbereich 2 1.2 Rechtsgrundlagen 2 1.3 Wertgrenzen 3 2. Festlegung der Wettbewerbsform 3 2.1
MehrSeminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung
Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche
MehrVergabevermerk 3 ¹) über die Wertung der Angebote. (nach 16 bzw. 16 EG VOB/A) Wertungsverfahren. siehe Vordruck - KEV 211 EröffAng 2 -
Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG 60.600/288.6 - Wertung der e / Vergabe - Oktober 2012 - (Vergabestelle) Baumaßnahme: in: Leistung: Wertung 0 Grundlagen
MehrLESEFASSUNG. Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS)
LESEFASSUNG Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS) 1 Eigenbetrieb, Name, Reinvermögen (1) Der Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude
MehrLANDKREIS LUDWIGSBURG LANDRATSAMT LUDWIGSBURG. Angebot. Bezeichnung der Lieferleistung. Beschaffung von vier (4) Kleintransportern
E BW HVA L-StB-Deckblatt Angebot LANDKREIS LUDWIGSBURG LANDRATSAMT LUDWIGSBURG Angebot Bezeichnung der Lieferleistung Beschaffung von vier (4) Kleintransportern Bieter bzw. Auftragnehmer 2. Heftung dem
MehrLeseabschrift. Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 27.
Leseabschrift Richtlinie des Präsidiums über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Universität zu Lübeck vom 27. Oktober 2014 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für alle Beschaffungen
Mehr