Steuergesetz der Gemeinde Avers

Ähnliche Dokumente
Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Steuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Steuergesetz der Gemeinde Tamins

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

Steuergesetz der Gemeinde Küblis

Cumoin da Lantsch. Gemeinde Lantsch/Lenz. Steuergesetz

Steuergesetz. der Gemeinde Thusis

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Jenaz

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

Steuergesetz Version

Gemeinde Obersaxen Mundaun. Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Tschappina

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz

Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein

Gemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Gemeinde Zernez. Steuergesetz

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Steuergesetz der Gemeinde Falera

VISCHNAUNCA DA SCHLUEIN. Steuergesetz

Steuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur

P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z

Steuergesetz der Gemeinde Safiental

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Steuergesetz der Gemeinde Pontresina

STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

GEMEINDE SCUOL. Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Davos

Teilrevision des Steuergesetzes von Haldenstein. Synoptische Darstellung. (Abstimmungsvorlage vom 20. April 2016)

Stadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld

Steuergesetz der Gemeinde Davos

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

Steuergesetz der Gemeinde Bergün/Bravuogn

KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN

Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet:

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

GEMEINDE REIGOLDSWIL

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Steuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)

Steuerordnung der Gemeinde Riehen 1)

Steuergesetz. Gemeinde Jenins

Liegenschaftssteuerreglement

Steuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ZIZERS

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Evangelisch - Reformierte Kirchgemeinde. Olten S T E U E R R E G L E M E N T

vom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007)

G EMEINDE B EVER S TEUERGESETZ

Einwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement

Reglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer der Einwohnergemeinde Alpnach

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Kurtaxenreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Einwohnergemeinde Habkern. Kurtaxenreglement

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Gemeindesteuerreglement. vom 13. November 2000

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Reglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beschlossen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991

Transkript:

gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. Überdies erhebt die Gemeinde Avers folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Kurtaxe; b) eine Tourismusförderungsabgabe. Art. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen Subsidiäres Recht des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

II. Materielles Recht. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.. HANDÄNDERUNGSSTEUER Steuersatz Art. Die Handänderungssteuer beträgt Prozent.. LIEGENSCHAFTENSTEUER Steuersatz Art. Die Liegenschaftensteuer beträgt, Promille.. ERBANFALL- UND SCHENKUNGSSTEUER Gegenstand und Bemessung Art. 6 Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. Steuersubjekt Art. 7 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn a) der Erblasser bzw. Schenkgeber zur Zeit seines Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Avers Wohnsitz hatte; aus-

genommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen; b) die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. Art. 8 Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: a) der überlebende Ehegatte; b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner; Subjektive Steuerbefreiung c) die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d) die Eltern; e) die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; Art. 9 Für die Steuerberechnung werden abgezogen: Steuerberechnung a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. '000. ; b) von jeder anderen Zuwendung Fr. 7'000.. Die in Absatz festgelegten Beträge sind indexiert. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden. Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm Prozent; b) für den Konkubinatspartner Prozent; c) für die übrigen Begünstigten 0 Prozent. Art. 0 Bezug und Haftung

Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. Der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses.. HUNDESTEUER Steuerobjekt Steuersubjekt Steuerbefreiung Art. Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 0 Tagen zu melden. Art. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit: a) Polizeihunde; b) Lawinenhunde; c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde. Steuerberechnung Art. Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 0.--, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr. 80.-- jährlich. Der Gemeindevorstand kann diese Ansätze der Teuerung anpassen. Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für drei Monate, geschuldet. Die Steuer wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist innert 0 Tagen zu begleichen.

III. Formelles Recht. BEHÖRDEN Art. Der Gemeindevorstand entscheidet: a) über Steuererleichterungsgesuche; b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art. 6 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz und an Dritte delegieren. Gemeindevorstand Gemeindesteueramt Art. 7 Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Weitere Behörden Liegenschaftensteuer werden durch das Steueramt für das Rheinwald und die Gemeinde Avers veranlagt. Die Gemeinde Avers kann die Veranlagung weiterer Steuern an das Steueramt für das Rheinwald und die Gemeinde Avers gegen Entschädigung delegieren.. BEZUG Art. 8 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. Fälligkeit Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht.

Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig. Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Zahlungsfrist Art. 9 Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 0 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen. Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. Steuererlass Art. 0 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: a) das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von 00.-- Franken pro Jahr und Fall; b) der Gemeindevorstand für darüber hinausgehende Beträge.. ENTSCHÄDIGUNG Art. Die Gemeinde Avers wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. 6

IV. Schlussbestimmungen Art. Das vorliegende Gesetz wurde am 0. Mai 008 durch die Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am. Januar 009 in Kraft. Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Für die Gemeinde Avers: Der Präsident: sig. Kurt Patzen Der Gemeindeschreiber: sig. Michael Dettli Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom. August 008 (Protokoll Nr. 008). 7