Statuten. Verein Interessengemeinschaft Freispielpark Schönegg

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Transkript:

Statuten Verein Interessengemeinschaft Freispielpark Schönegg

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name, Sitz, Neutralität Art. 1 1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Schönegg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Münchenbuchsee. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Zweck Art. 2 1 Der Verein betreibt den Freispielpark Schönegg und entwickelt ihn laufend weiter. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Familien ein abwechslungsreiches Freizeitangebot, welches sie selber mitgestalten können. II. MITGLIEDSCHAFT Aktivmitglied Aufnahme / Eintritt Art. 3 1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Art. 4 1 Für die Aufnahme in den Verein ist die Beitrittserklärung zu unterschreiben. Art. 5 1 Der Vorstand ist für die Neuaufnahme zuständig. Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, kann dieser Entscheid an die nächste Hauptversammlung weiter gezogen werden. Beendigung / Austritt Art. 6 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Erlöschen der Körperschaft, der Auflösung des Vereins oder mit dem Tod des Einzelmitgliedes. Art. 7 1 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, die Beitragspflicht bleibt jedoch bis zum Ende des Vereinsjahrs bestehen. Ausschluss Folgen bei Austritt / Ausschluss Rechte der Mitglieder Art. 8 1 Aus dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, sofern wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten insbesondere a wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (u. a. finanzielle Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung); b wer sich durch wiederholte Umgehung oder Verletzung der Statuten, Reglemente oder Beschlüsse persönliche Vorteile verschafft; c wer durch sein Verhalten dem Verein schadet. Art. 9 1 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vereinsvermögen. Art. 10 1 Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und sich in die Ämter innerhalb des Vereins wählen zu lassen oder Nominationen für solche 2

Wahlen vorzunehmen. 2 Mitglieder sind in allen den Versammlungen vorgelegten Angelegenheiten antrag- und stimmberechtigt. 3 Natürliche und juristische Personen haben gleiches Stimmrecht. Pflichten der Mitglieder Art. 11 1 Alle Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren und zu unterstützen sowie die Statuten und weitere Erlasse und Anordnungen der Organe zu befolgen. 2 Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mitgliederbeitrag Mittel Haftung Art. 12 1 Der Mitgliederbeitrag für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 13 1 Die Mittel des Vereins bestehen aus: a Mitgliederbeiträgen b Erträgen aus Veranstaltungen und Vermietungen c Eigenleistungen d Subventionen e Spenden und Zuwendungen f Sponsoring Art. 14 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften ausschliesslich mit dem jährlichen Mitgliederbeitrag. III. ORGANISATION 1. Grundsätze Art. 15 1 Die Organe des Vereines sind: a die Mitgliederversammlung b der Vorstand c die Revisionsstelle Vereinsjahr Protokoll Handlungs- & Unterschriftsberechtigung Art. 16 1 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 17 1 Über die Verhandlungen der Vereinsorgane, mit Ausnahme der Revisionsstelle, ist Protokoll zu führen. Art. 18 1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin/ der Präsident oder VizepräsidentIn zusammen mit dem/der Kassierer/in oder AktuarIn. 2 Bei Finanzgeschäften verpflichtet sich der Vorstand durch Kollektivunterschrift des Präsidiums und des Finanzverantwortlichen. Bei Zahlungsaufträgen genügt die Einzelunterschrift des Finanzverantwortlichen. Ist der Finanzverantwortliche verhindert, unterschreibt dessen Stellvertreter. 3

Sorgfalts- & Schweigepflicht Art. 19 1 Die Mitglieder der Vereinsorgane und die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und ihre Aufgaben rechtmässig, gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. 2 Die Mitglieder der Vereinsorgane und die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 2. Die Mitgliederversammlung Art. 20 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zuständigkeiten MV Einberufung, Beschlussfassung 2 Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind: 1. Beschlussfassung über die Statuten und deren Änderung; 2. Genehmigung a) des Jahresberichtes; b) der Jahresrechnung; c) des Budgets; 3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge; 4. Wahl des Vorstandes (ausgenommen der Delegierten von Institutionen) und der Rechnungsrevisoren; 5. Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes; 6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern; 7. Auflösung des Vereins. Art. 21 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate statt und wird vom Vorstand einberufen. 2 Ausserordentliche Versammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen. 3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum unter Angabe der Traktanden. 4 Anträge der Mitglieder zur Traktandenliste sind bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an den Vorstand zu richten. 5 Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn dies die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme beschliesst. 6 Statutenänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. 7 Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfach Mehr der Anwesenden. 4

3. Vorstand Zusammensetzung & Wahl Art. 22 1 Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan des Vereins und für die strategische Leitung verantwortlich. Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. 2 Maximal 4 Vereine oder Institutionen, welche mindestens zweimal wöchentlich, Angebote auf dem Freispielpark gestalten, können eine Vertretung in den Vorstand delegieren. Diese Vertretungen sind alle zwei Jahre neu zu nominieren. Amtsdauer & Wiederwahl Aufgaben des Vorstandes Art. 23 1 Die restlichen 4-5 Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. 2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand besorgt und koordiniert die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten, Verträge und weiterer Erlasse verantwortlich und zeichnet für die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich, wirkungsvoll und sparsam verwendet werden. Der Vorstand ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen. Derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 3 Wer aus dem Vorstand zurücktritt, hat zugleich die mit der Vorstandstätigkeit zusammenhängenden Ämter oder Vertretungen des Vereins abzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 4 Dem Vorstand steht die gesamte Geschäftsführung und die Überwachung der Interessen des Vereins zu. Er ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 5 Der Vorstand kann aus seiner Mitte und unter Beizug weiterer geeigneter Persönlichkeiten Ausschüsse bilden und diesen einzelne Aufgaben delegieren. Diese stehen unter Aufsicht des Vorstandes. 4. Revisoren Organisation Amtsdauer & Wiederwahl Art. 24 1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen, welche nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Die RevisorInnen prüfen mindestens einmal im Jahr Kasse und Bücher des Vereins und statten der Versammlung schriftlich Bericht ab über die vorgelegte Jahresrechnung. Art. 25 1 Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 5. Schlussbestimmungen Art. 26 1 Die Auflösung des Vereins kann durch 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Verbleibende Mittel des 5

Vereins sind bei einer Auflösung der Kinder- und Jugendkommission Münchenbuchsee zu übergeben, mit der Auflage, diese im Sinne des Vereinszweckes einzusetzen. 2 Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Hauptversammlung vom 01. Juni 2010 genehmigt. Münchenbuchsee, den 01. Juni 2010 Präsidentin Aktuar Karin Kissling Reto Blaser 6