Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen

Ähnliche Dokumente
Willkommen im ifb-seminar: Das erfolgreiche Sekretariat des Betriebsrats II

Belegschaftsinteresse & Betriebswohl

Stellung des JAV-Vorsitzenden

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Willkommen beim ifb-seminar Betriebsratsvorsitz Teil I Part 1

Ziel & Zweck des BetrVG. hierzu hat er: * Informationsrechte * Anhörungsrechte * Beratungsrechte * Mitbestimmungsrechte. BR als Interessenvertreter

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht

Willkommen im ifb-seminar: Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat

Aufgaben des BA. Führung der laufenden Geschäfte

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

Warum (Betriebs-)Ausschüsse?

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx

Die Konstituierung des Betriebsrats

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung

Ilbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Neu als Betriebsratsvorsitzender - Was tun?

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung

Betriebsverfassungsrecht Teil I

Geschäftsordnung für die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin - Spandau

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Brief zur Betriebsratswahl. Konstituierende Sitzung

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

SATZUNG Förderverein der Georg- Meistermann - Grundschule

Abkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein

Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil I

Naturkindergarten Diethardt e.v.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung (MAV)

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG

Einladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG)

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung

Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat

dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 2016.

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)

Satzung. Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Betreuung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher (BIB e.v.).

Satzung des Hockey-Club Hannover e.v.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

Förderverein Kindertagesstätte und Grundschule Maitenbeth e. V. Satzung - Fassung vom

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 15

Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

Jetzt müssen Sie diese erste Sitzung des Wahlvorstands wie folgt vorbereiten:

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V.

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

I. Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Kirchlicher Bauförderverein Sankt Nikolaus Kapelle und hat seinen Sitz in Mauchen.

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

(1) Der Verein führt den Namen German Labour History Association (GLHA).

Betriebsverfassungsgesetz

Geschäftsordnung Elternbeiratt. (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) )

Inhaltsverzeichnis. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Der Betriebsrat der Musterfirma hat nach 36 BetrVG in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx diese Geschäftsordnung beschlossen.

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos

Betriebsrat werden, Einfluss nehmen!

Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.

Mütterzentrum Marburg e.v.

Gymnasium in Herrsching

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7

Satzung Bürgerschützenverein 1550 e.v. Waltrop

Sportgemeinschaft Köln-Worringen e. V. Geschäftsordnung gemäß 22 der Vereinssatzung (beschlossen in der Verwaltungsratssitzung vom

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock

Satzung. Name und Sitz

Satzung des Korber Windelflitzer e.v.

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen

V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien

Aktuelle Satzung des Verein Freiwillig im Erzgebirge e.v.

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

S A T Z U N G. 1 Name, Sitz

Einladung für Betriebsratsmitglieder (Seminar nach 37,6 i.v.m. 40 BetrVG)

Geschäftsordnung. der Abteilung Fußball. der. DJK St. Katharinen 1927 e.v.

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Pörnbach e.v.

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Freizeitsport Solingen e.v.

Satzung. der. Handwerker- und Kaufmannschaft 1861 e.v. Ribnitz-Damgarten

Die Betriebsversammlung 1/

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das formal am 01. August des Kalenderjahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

Inhalt Wo gibt es Betriebsräte? Wer ist der Arbeitgeber? Für wen ist der Betriebsrat zuständig? Ist rechtens gleich Recht, und ist das gerecht?

Transkript:

Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche Übung Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers Normen der Arbeitsvertragsparteien Urs Peter Janetz

Kollisionsregelungen zwischen den Rechtsquellen Rangprinzip Die ranghöhere Regelung geht der rangniedrigeren vor (Ausnahmen möglich) Günstigkeitsprinzip Die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung kommt zur Geltung (Ausnahmen möglich) Ordnungsprinzip ( jung vor alt ) die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab Spezialitätsprinzip die spezieller Regelung geht der generellen vor Urs Peter Janetz

Dauerhaftes Ausscheiden aus dem BR Vor allem die Gründe des 24 Abs. 1 Nrn. 2-6 BetrVG führen zum (endgültigen) Ausscheiden aus dem BR und damit zu einem endgültigen Nachrücken gem. 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG Niederlegung des BR-Amtes ( Rücktritt ) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.b. durch Kündigung, Befristungsablauf, Anfechtung) Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit (z.b. bei Versetzung in einen anderen Betrieb; Beförderung zum leitenden Angestellten; Bestellung eines Betreuers, strafgerichtliche Verurteilung, Ausgliederung des Betriebsteils der Beschäftigung) * Ausschluss aus dem BR (z.b. aufgrund von 23 Abs. 1 BetrVG) Gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit z.zt.pkt. der Wahl, außer der Mangel liegt nicht mehr vor (z.b. mittlerweile eingetretene Volljährigkeit, Verlust der Stellung als leitender Angestellter) Außerdem: * bei Altersteilzeit im Blockmodell: Eintritt in die Freistellungsphase (vgl. Fitting, 24 Rz. 38) Folge: Ersatzmitglied vertritt das BR- Mitglied in der Mitgliedschaft, aber nicht: in Sonderfunktionen (z.b. BR-Vorsitzender, Ausschussmitglied) Freistellung nach 38 BetrVG und...

Gespaltene Stellvertretung Amt als Vors. Amt als Vors. Vertretung des Vorsitzes Vorsitzender Stellvertreter Stammmitglieder Vertretung der BR- Mitgliedschaft Ersatzmitglieder

Vorübergehende Verhinderung eines BR-Mitglieds ( 25 I 2) Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer BRM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Urlaub (+), außer BRM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Elternzeit (+), außer BRM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des BRM (+), wenn BRM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist

Nachrücker bei Mehrheitswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Betriebsrat Ersatzmitglieder 10 Stimmen 9 Stimmen 8 Stimmen Betriebsrat 2 Stimmen Betriebsrat 1 Frau verhindert Betriebsrat 1 Frau verhindert

Nachrücker bei Verhältniswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Beispiel: Susi Max Karin Heinrich vorübergehend verhindert Moritz Gustav Leo eigentlich Susi Heinz Ludwig Markus Markus Vroni Norbert aber: Frauenquote Edgar Jakob also Liste 1 Liste 2 Liste 3 Vroni da keine Frau mehr auf Liste 1 Gewählte BR-Mitglieder Ersatzmitglieder

Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder Aufstellung des Wahlvorschalgs bis Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 1 KSchG (+) Für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) T 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 15 KSchG = Absoluter Schutz vor ordentlichen Kündigungen 103 I BetrVG = Zustimmung des BR ist für außerordentliche Kündigung erforderlich + Versetzungsschutz nach 103 III BetrVG

Schulung von Ersatzmitgliedern Schulung gem. 37 VI BetrVG Grds. (-), außer bei Erforderlichkeit: Schulung des häufig herangezogenen Ersatzmitglieds, unter folgenden Voraussetzungen: Bei der Schulung wird sachbezogenes Wissen vermittelt Berücksichtigung der verbliebenen Amtszeit der Betriebsrats (v.a. zu Beginn der Amtszeit) Es sind häufige Vertretungsfälle zu erwarten (Prognose) Schulung gem. 37 VII BetrVG Kein Anspruch des Ersatzmitglieds!

Verschwiegenheitspflichten Wirtschaftliche Geheimnisse Persönliche Verhältnisse Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse, 79 BetrVG 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden Im Rahmen von 82 II, 83 bekannt geworden Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) BRM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch 5, 43, 44 BDSG) oder auch 23 I BetrVG

Wichtige Aufgaben des BR-Vorsitzenden Entgegennahme von Erklärungen Abgabe von Erklärungen i.r.d. BR-Beschlüsse Einberufung von BR-Sitzungen Leitung von Sitzungen, und Betriebsversammlungen; Verhandlungsführer für den BR Festlegung der Tagesordnung Unterzeichnung des Protokolls (zusammen mit anderem BR-Mitglied) In BRn bis 7 BRM meist Führung der laufenden Geschäfte

Betriebsratssitzung Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen

Beschlussfähigkeit des BR - Abstimmung Ausgangspunkt: BR mit 5 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 13 II Ziff. 3 Rücktritt des BR 36 Geschäftsordnung 27 II 2; 28 I 3 Aufgabenübertragung auf Ausschüsse 28a I 1 Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen usw. z.b. 58 II; 107 III 1 Einfache Mehrheit ( 33 I) erreicht, wenn z.b. 3 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 27 I 5 Abberufung von BA-Mitgliedern 28 I 2 Abberufung von Ausschuss-Mitgliedern 27 I 5 Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse

Voraussetzungen für wirksamem BR-Beschluss BRV hat alle BRM rechtzeitig & unter Mitteilung der Tagesordnung geladen Für verhinderte BRM wurde Ersatzmitglied geladen (aber nur für wirklich verhinderte!) Der BR ist beschlussfähig (mindestens die Hälfte der BRM ist anwesend bzw. durch Ersatzmitglieder ordnungsgemäß vertreten) und nimmt an der Abstimmung teil! Jeder Tagesordnungspunkt, der einen Beschluss erfordert, ist konkret auf der Tagesordnung benannt bzw. die Tagesordnung ist ordnungsgemäß ergänzt worden Die erforderliche Mehrheit wurde erreicht Mehrheit der anwesenden BRM = einfache Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des BR oder ¾-Mehrheit, falls vom BetrVG gefordert... und natürlich wurde der Beschluss auf einer Sitzung gefasst und nicht im Umlaufverfahren etc....

Ablaufplan der BR-Sitzung Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste