Rangordnung arbeitsrechtlicher Normen EU- Recht Grund- Gesetz staatliche Normen Gesetze Verordnungen Tarifverträge Normen der Interessenvertretungen Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Betriebliche Übung Gesamtzusage Weisungsrecht des Arbeitgebers Normen der Arbeitsvertragsparteien Urs Peter Janetz
Kollisionsregelungen zwischen den Rechtsquellen Rangprinzip Die ranghöhere Regelung geht der rangniedrigeren vor (Ausnahmen möglich) Günstigkeitsprinzip Die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung kommt zur Geltung (Ausnahmen möglich) Ordnungsprinzip ( jung vor alt ) die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab Spezialitätsprinzip die spezieller Regelung geht der generellen vor Urs Peter Janetz
Dauerhaftes Ausscheiden aus dem BR Vor allem die Gründe des 24 Abs. 1 Nrn. 2-6 BetrVG führen zum (endgültigen) Ausscheiden aus dem BR und damit zu einem endgültigen Nachrücken gem. 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG Niederlegung des BR-Amtes ( Rücktritt ) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.b. durch Kündigung, Befristungsablauf, Anfechtung) Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit (z.b. bei Versetzung in einen anderen Betrieb; Beförderung zum leitenden Angestellten; Bestellung eines Betreuers, strafgerichtliche Verurteilung, Ausgliederung des Betriebsteils der Beschäftigung) * Ausschluss aus dem BR (z.b. aufgrund von 23 Abs. 1 BetrVG) Gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit z.zt.pkt. der Wahl, außer der Mangel liegt nicht mehr vor (z.b. mittlerweile eingetretene Volljährigkeit, Verlust der Stellung als leitender Angestellter) Außerdem: * bei Altersteilzeit im Blockmodell: Eintritt in die Freistellungsphase (vgl. Fitting, 24 Rz. 38) Folge: Ersatzmitglied vertritt das BR- Mitglied in der Mitgliedschaft, aber nicht: in Sonderfunktionen (z.b. BR-Vorsitzender, Ausschussmitglied) Freistellung nach 38 BetrVG und...
Gespaltene Stellvertretung Amt als Vors. Amt als Vors. Vertretung des Vorsitzes Vorsitzender Stellvertreter Stammmitglieder Vertretung der BR- Mitgliedschaft Ersatzmitglieder
Vorübergehende Verhinderung eines BR-Mitglieds ( 25 I 2) Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer BRM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Urlaub (+), außer BRM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Elternzeit (+), außer BRM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre BRM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des BRM (+), wenn BRM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem BRM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist
Nachrücker bei Mehrheitswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Betriebsrat Ersatzmitglieder 10 Stimmen 9 Stimmen 8 Stimmen Betriebsrat 2 Stimmen Betriebsrat 1 Frau verhindert Betriebsrat 1 Frau verhindert
Nachrücker bei Verhältniswahl 100 => 7 BRM, davon mindestens 2 Frauen Betrieb 48 Beispiel: Susi Max Karin Heinrich vorübergehend verhindert Moritz Gustav Leo eigentlich Susi Heinz Ludwig Markus Markus Vroni Norbert aber: Frauenquote Edgar Jakob also Liste 1 Liste 2 Liste 3 Vroni da keine Frau mehr auf Liste 1 Gewählte BR-Mitglieder Ersatzmitglieder
Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder Aufstellung des Wahlvorschalgs bis Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 1 KSchG (+) Für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 15 III 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) Vertretungsfall (ab 3 Tage vor der Sitzung bei konkreter Vorbereitung auf die Sitzung) bis zum Ende der Mitgliedschaft im BR (= Ende Vertretungsfall) 15 I 1 KSchG (+) für ein Jahr ab Ende der Mitgliedschaft im BR 15 I 2 KSchG (+) T 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 103 I BetrVG (+) 103 I BetrVG (-) 15 KSchG = Absoluter Schutz vor ordentlichen Kündigungen 103 I BetrVG = Zustimmung des BR ist für außerordentliche Kündigung erforderlich + Versetzungsschutz nach 103 III BetrVG
Schulung von Ersatzmitgliedern Schulung gem. 37 VI BetrVG Grds. (-), außer bei Erforderlichkeit: Schulung des häufig herangezogenen Ersatzmitglieds, unter folgenden Voraussetzungen: Bei der Schulung wird sachbezogenes Wissen vermittelt Berücksichtigung der verbliebenen Amtszeit der Betriebsrats (v.a. zu Beginn der Amtszeit) Es sind häufige Vertretungsfälle zu erwarten (Prognose) Schulung gem. 37 VII BetrVG Kein Anspruch des Ersatzmitglieds!
Verschwiegenheitspflichten Wirtschaftliche Geheimnisse Persönliche Verhältnisse Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse, 79 BetrVG 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden Im Rahmen von 82 II, 83 bekannt geworden Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) BRM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BRM, GBRM, KBRM Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch 5, 43, 44 BDSG) oder auch 23 I BetrVG
Wichtige Aufgaben des BR-Vorsitzenden Entgegennahme von Erklärungen Abgabe von Erklärungen i.r.d. BR-Beschlüsse Einberufung von BR-Sitzungen Leitung von Sitzungen, und Betriebsversammlungen; Verhandlungsführer für den BR Festlegung der Tagesordnung Unterzeichnung des Protokolls (zusammen mit anderem BR-Mitglied) In BRn bis 7 BRM meist Führung der laufenden Geschäfte
Betriebsratssitzung Ergänzung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ). Hierzu hat das BAG seine Rechtsauffassung bzgl. der Zulässigkeit der Ergänzung der TO geändert (Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13): 1) Alle BRM wurden rechtzeitig geladen Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung 2) Der BR ist beschlussfähig gem. 33 Abs. 2 BetrVG. (früher: vollzählig versammelt) & 3) Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen
Beschlussfähigkeit des BR - Abstimmung Ausgangspunkt: BR mit 5 Mitgliedern Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 13 II Ziff. 3 Rücktritt des BR 36 Geschäftsordnung 27 II 2; 28 I 3 Aufgabenübertragung auf Ausschüsse 28a I 1 Aufgabenübertragung auf Arbeitsgruppen usw. z.b. 58 II; 107 III 1 Einfache Mehrheit ( 33 I) erreicht, wenn z.b. 3 BRM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist 3/4 - Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: Egal, wie viele BRM an der Abstimmung teilnehmen! 27 I 5 Abberufung von BA-Mitgliedern 28 I 2 Abberufung von Ausschuss-Mitgliedern 27 I 5 Abberufung von Mitgliedern gemeinsamer Ausschüsse
Voraussetzungen für wirksamem BR-Beschluss BRV hat alle BRM rechtzeitig & unter Mitteilung der Tagesordnung geladen Für verhinderte BRM wurde Ersatzmitglied geladen (aber nur für wirklich verhinderte!) Der BR ist beschlussfähig (mindestens die Hälfte der BRM ist anwesend bzw. durch Ersatzmitglieder ordnungsgemäß vertreten) und nimmt an der Abstimmung teil! Jeder Tagesordnungspunkt, der einen Beschluss erfordert, ist konkret auf der Tagesordnung benannt bzw. die Tagesordnung ist ordnungsgemäß ergänzt worden Die erforderliche Mehrheit wurde erreicht Mehrheit der anwesenden BRM = einfache Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des BR oder ¾-Mehrheit, falls vom BetrVG gefordert... und natürlich wurde der Beschluss auf einer Sitzung gefasst und nicht im Umlaufverfahren etc....
Ablaufplan der BR-Sitzung Einladung Wer? Wen? BR-Vorsitzender, 29 II 1 BR-Mitglieder, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 29 II 6 JAV, 29 II 4; 67 I SBV, 29 II 4, 32 ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31 Wann? rechtzeitig, 29 II 3 Wie? unter Mitteilung TagesO, 29 II 3 Beschlussfähigkeit mind. die Hälfte der BR- Mitglieder muss anwesend und an der Willensbildung beteiligt sein andere, gem. 33 III Stimmberechtigte, bleiben hierbei unberücksichtigt Beschlussfassung alle BR-Mitglieder haben eine Stimme BR-Mitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie selbst als AN betroffen sind JAV-Vertr. haben Stimmrecht nach 67 II grds. reicht einfache Mehrheit, 33 I (= Mehrheit der Abstimmenden) auf besondere Mehrheiten achten Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen Aussetzung von Beschlüssen gem. 35 möglich (durch JAV / SBV) Protokoll (Mindestvoraussetzungen gem. 34 Abs. 1) Wortlaut der Beschlüsse Stimmverhältnis Unterschrift BRV & eines weiteren BR- Mitglieds eigenhändig verfasste Anwesenheitsliste