Information betreffend den Handel mit DROGENAUSGANGSSTOFFEN [engl.: drug precursors]

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Transkript:

Information betreffend den Handel mit DROGENAUSGANGSSTOFFEN [engl.: drug precursors] Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Gesetzliche Grundlagen - Rechtstexte 2 Was sind Drogenausgangsstoffe 3 Verpflichtungen beim Besitz sowie dem Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 4 Verpflichtungen bei der Ausfuhr sowie der Einfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 5 Verpflichtungen beim Inverkehrbringen sowie bei diesbezüglichen Vermittlungsgeschäften von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 6 Verpflichtungen bei der Ausfuhr sowie der Einfuhr sowie bei diesbezüglichen Vermittlungsgeschäften von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 8 Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 3 9 Allgemeines 9 Zuständige Behörde 10 Vorwort Die Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen soll eine einheitliche Überwachung gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen verhindern. Die vorliegende Information stellt eine Zusammenfassung der geltenden Vorschriften betreffend die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen dar und soll den Umgang mit den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft erleichtern. Seite 1

Gesetzliche Grundlagen - Rechtstexte Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern Verordnung (EG) Nr. 225/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 idgf Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über Drogenausgangsstoffe ( Sondererlaubnis / Sonderregistrierung) vom 21. April 2010, BGBl. II Nr. 119/2010 Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0211) United Nations Convention against the Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances 1988 (Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, BGBl. III Nr. 154/1997 idgf) Seite 2

Was sind Drogenausgangsstoffe? Drogenausgangsstoffe (sogenannte erfasste Stoffe [engl. drug precursors ]) sind alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. 1 Diese 23 Drogenausgangsstoffe sind in 3 Kategorien untergliedert, für jede Kategorie sind jeweils unterschiedliche Kontrollmechanismen vorgesehen. Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 KN-Code 1-Phenyl-2-Propanon 2914 31 00 N-Acetylanthranilsäure 2924 23 00 Isosafrol (cis + trans) 2932 91 00 3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on 2932 92 00 Piperonal 2932 93 00 Safrol 2932 94 00 Ephedrin 2939 41 00 Pseudoephedrin 2939 42 00 Norephedrin ex 2939 49 00 Ergometrin 2939 61 00 Ergotamin 2939 62 00 Lysergsäure 2939 63 00 Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 KN-Code Essigsäureanhydrid 2915 24 00 Phenylessigsäure 2916 34 00 Anthranilsäure 2922 43 00 Piperidin 2933 32 00 Kaliumpermanganat 2841 61 00 Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 KN-Code Salzsäure - Chlorwasserstoff 2806 10 00 Schwefelsäure 2807 00 10 Toluol 2902 30 00 Ethylether - Diethylether 2909 11 00 Aceton 2914 11 00 Methylethylketon (MEK) Butanon 2914 12 00 1 Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Seite 3

Verpflichtungen beim Besitz sowie dem Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 besitzen oder in Verkehr bringen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit eine Erlaubnis zu beantragen 2 und eine/n Mitarbeiter/in als veranwortlichen Beauftragten zu ernennen 3 Als Inverkehrbringen gilt jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Gemeinschaft, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Gemeinschaft. 4 Jede Änderung des verantwortlichen Beauftragten und jede Änderung der Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich bekannt zu geben. 5 Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis ist, gibt Drogenausgangstoffe der Kategorie 1 nur an Wirtschaftsbeteiligte ab, die Inhaber einer solchen Erlaubnis sind. 6 Ferner muss jeder Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck des erfassten Stoffes zu entnehmen ist. Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene Erklärung erforderlich. 7 Wirtschaftsbeteiligte geben dem Bundesministerium für Gesundheit, in Form einer Zusammenfassung einmal jährlich vor dem 15. Februar, Auskunft über die Mengen an Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1, die verwendet oder geliefert wurden (= Jahresbericht). 8 Ausnahmen: Öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt, verfügen laut Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit vom 21. April 2010 über eine Sondererlaubnis und benötigen daher keine individuelle Erlaubnis. 9 2 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1277/2005 3 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 4 Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 5 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 6 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 7 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Muster einer Erklärung des Kunden siehe Anhang III dieser Verordnung 8 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 9 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Seite 4

Verpflichtungen bei der Ausfuhr sowie der Einfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 aus- oder einführen (= Verbringung aus bzw. in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft) oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, müssen im Besitz einer Erlaubnis sein. 10 Für die Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 ist zusätzlich zur Erlaubnis eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Das dafür erforderliche Ausfuhrgenehmigungsformular ist beim Bundesministerium für Gesundheit anzufordern. 11 Für die Einfuhr eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 ist zusätzlich zur Erlaubnis eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen. Das dafür erforderliche Einfuhrgenehmigungsformular ist beim Bundesministerium für Gesundheit anzufordern. 12 Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Aus- bzw. Einfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesministerium für Gesundheit die Akte als vollständig betrachtet. 13 Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen, melden dem Bundesministerium für Gesundheit, einmal jährlich vor dem 15. Februar, alle Ausfuhren, alle Einfuhren sowie alle Vermittlungsgeschäfte mit Drogenausgangsstoffen der Kategorien 1. 14 10 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 11 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Muster einer Ausfuhrgenehmigung siehe Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 12 Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Muster einer Einfuhrgenehmigung siehe Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 13 Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 14 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Seite 5

Verpflichtungen beim Inverkehrbringen sowie bei diesbezüglichen Vermittlungsgeschäften von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 Wirtschaftsbeteiligte, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 in Verkehr bringen, müssen beim Bundesministerium für Gesundheit die Anschrift der Geschäftsräume, in denen diese Stoffe hergestellt bzw. von denen aus sie gehandelt werden, registrieren lassen 15 und eine/n Mitarbeiter/in als veranwortlichen Beauftragten ernennen 16 Als Inverkehrbringen gilt jegliche Abgabe von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Gemeinschaft. 17 Die Registrierung ist vor dem Inverkehrbringen des Drogenausgangsstoffes zu beantragen. Jede Änderung des verantwortlichen Beauftragten und jede Änderung der Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich bekannt zu geben. 18 Ferner muss jeder Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck des erfassten Stoffes zu entnehmen ist. Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene Erklärung erforderlich. 19 Wirtschaftsbeteiligte geben dem Bundesministerium für Gesundheit, in Form einer Zusammenfassung einmal jährlich vor dem 15. Februar, Auskunft über die Mengen an Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2, die verwendet oder geliefert wurden (= Jahresbericht). 20 Ausnahmen: Öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt, verfügen laut Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit vom 21. April 2010 über eine Sonderregistrierung und benötigen daher keine individuelle Registrierung. 21 15 Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 16 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 17 Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 18 Artikel 3 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 19 Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Muster einer Erklärung des Kunden siehe Anhang III selbiger Verordnung 20 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 21 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Seite 6

Wirtschaftsbeteiligte die in einem Zeitraum von einem Jahr die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 angegebenen Mengen (Schwellenwerte) an Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 nicht überschreiten, benötigen weder eine Registrierung noch haben sie eine/n verantwortliche Beauftragte/n zu ernennen oder eine Kundenerklärung einzuholen. 22 Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 Essigsäureanhydrid Kaliumpermanganat Anthranilsäure und ihre Salze Phenylessigsäure und ihre Salze Piperidin und seine Salze Schwellenwert pro Jahr 100 l 100 kg 1 kg 1 kg 0,5 kg 22 Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Seite 7

Verpflichtungen bei der Ausfuhr sowie der Einfuhr sowie bei diesbezüglichen Vermittlungsgeschäften von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 ausführen (= Verbringung aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft) oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, müssen im Besitz einer Registrierung sein. 23 Für die Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 2 ist, abhängig vom Bestimmungsland, zusätzlich zur Registrierung, eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Bestimmungsländer von Ausfuhren von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2, für die eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zusätzlich zur Registrierung erforderlich ist, sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 297/2009 aufgeführt. 24 Das dafür erforderliche Ausfuhrgenehmigungsformular ist beim Bundesministerium für Gesundheit anzufordern. 25 Für die Einfuhr (= Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft) aller Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2 ist die Registrierung der Anschrift der Geschäftsräume von denen aus sie eingeführt werden, ausreichend. Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesministerium für Gesundheit die Akte als vollständig betrachtet. 26 Wirtschaftsbeteiligte, die eine Registrierung besitzen, melden dem Bundesministerium für Gesundheit, einmal jährlich vor dem 15. Februar, alle Ausfuhren, alle Einfuhren sowie alle Vermittlungsgeschäfte mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2. 27 23 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 24 Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 25 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Muster einer Ausfuhrgenehmigung siehe Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 26 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 27 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Seite 8

Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 3 Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3 ausführen (= Verbringung aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft), müssen im Besitz einer Registrierung sein. 28 Für die Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 3 ist, abhängig vom Bestimmungsland, zusätzlich zur Registrierung, eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Bestimmungsländer von Ausfuhren von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 3, für die eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zusätzlich zur Registrierung erforderlich ist, sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 225/2011 aufgeführt. 29 Das dafür erforderliche Ausfuhrgenehmigungsformular ist beim Bundesministerium für Gesundheit anzufordern. 30 Allgemeines Kennzeichnung: Wirtschaftsbeteiligte stellen sicher, dass an den Drogenausgangsstoffen der Kategorien 1 und 2 vor deren Abgabe eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Drogenausgangsstoffes tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen. 31 Unterlagen: Wirtschaftsbeteiligte stellen sicher, dass alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorien 1 und 2 führen, ordnungsgemäß dokumentiert werden. 32 Alle Einfuhren und Ausfuhren von Drogenausgangsstoffen oder alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren. 33 28 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 29 Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 30 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Muster einer Ausfuhrgenehmigung siehe Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 31 Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 32 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 33 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Seite 9

Gebühren: Wirtschaftbeteiligte haben für die Ausstellung einer Erlaubnis bzw. einer Registrierung ca. 140,00 (abhängig von der Anzahl der vorgelegten Dokumente), für die Ausstellung einer Aus- bzw. Einfuhrgenehmigung ca. 40,00 an Gebühren zu entrichten. 34 Strafbestimmungen: Das Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ist mit Verwaltungsstrafen bis zu 36.300,00 35 bzw. in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren 36 bedroht. Meldung an das BMI/BKA: Wirtschaftsbeteiligte melden dem Bundesministerium für Inneres / Bundeskriminalamt / Referat 3.3.3 Meldestelle für Drogenausgangsstoffe, email: precursor@bmi.gv.at, Tel.: 01/24 836/85 351 unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. 37 Zuständige Behörde Für die Erlaubniserteilung, die Registrierung sowie die Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen ist die Behörde des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist. In Österreich obliegt diese Tätigkeit dem Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/A/5 Hr. Wolfgang PFNEISZL A - 1031 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: 01/711 00/4768 DW; Fax 01/711 00 4385; e-fax: 01/713 44 04 1572 e-mail: wolfgang.pfneiszl@bmg.gv.at 34 Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 35 44 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 idgf 36 32 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 idgf 37 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Seite 10