Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015
Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit gültiger Leistungsplan... 3 Ordentliche Beiträge... 3 Beitragspflichtige Besoldung... 4 Einkauf in die Versicherung... 4 2. Abgangsentschädigung... 4 Auszahlung von Abgangsentschädigungen (sofern nicht PK)... 4 3. Unfallversicherung... 4 Regelung Prämienanteil NBU (Art. 15 Personalreglement)... 4 4. Krankgentaggeldversicherung... 4 Regelung Prämienanteil... 4 5. Lohnfortzahlung... 5 Gehaltsausrichtung bei Krankheit/Unfall im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis 5 Inkrafttreten... 5 2
Gestützt auf Art. 4 Personalreglement erlässt der Gemeinderat die folgende Verordnung Versicherungswesen Einrichtungen und Zweck Art. 1 Diese Verordnung regelt, gestützt auf das Reglement der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public (Previs) sowie Art. 15 und 16 des Personalreglements der Einwohnergemeinde Münsingen, folgende Punkte: - Beitragspflicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AN) und Arbeitgeber (AG) bei den ordentlichen Prämien bei der Previs - Auszahlung von Abgangsentschädigungen - Regelung Prämienanteil NBU - Regelung bezüglich Krankentaggeldversicherung 1. Pensionskasse Verwaltung und Aufsicht Art. 2 1 Die oberste Leitung der Vorsorgeeinrichtungen steht dem Gemeinderat zu. 2 Die Administration liegt bei der Personaldienststelle. Die Kompetenzen richten sich nach dem Organisationshandbuch. Mitgliedschaft bei der Previs Art. 3 1 Als Mitglieder werden alle männlichen oder weiblichen Angestellten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (ebenfalls fest angestelltes Teilzeitpersonal) zu den jeweiligen Eintritts- und Versicherungsbedingungen gemäss den Reglementen der Previs aufgenommen. 2 Die Mitgliedschaft ist: - obligatorisch auf 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, sofern der Jahreslohn den im BVG festgelegten Mindestbetrag übersteigt. - freiwillig für das fest angestellte Teilzeitpersonal, welches den im BVG festgelegten Mindestbetrag nicht erreicht Derzeit gültiger Leistungsplan Art. 4 Beitragsprimat Modell: Sparen 5, Risiko 60, Zusatzsparen 4% ab Alter 50 - Nur Risiko 60 (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird) - Risiko 60 + Sparen 5 (ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres bis zur Pensionierung) - Zusatzsparen 4% ab Alter 50 (ab 1. Januar nach Vollendung des 49. Altersjahres bis zur Pensionierung) Ordentliche Beiträge Art. 5 1 Die Gesamtbeiträge (Risiko und Sparen) werden von der Previs festgelegt. Die Höhe ist abhängig vom Versicherungsmodell. 2 Die Gesamtprämien werden wie folgt aufgeteilt: - Arbeitnehmer 41.50% - Arbeitgeber 58.50% 3
3 Die Verwaltungskosten der Pensionskasse trägt der Arbeitgeber. Beitragspflichtige Besoldung Art. 6 1 Die beitragspflichtige Besoldung umfasst das Jahresgehalt ohne Sozialzulagen und ohne einmalige Prämien. 2 Massgebend ist das Gehalt am 1. Januar für das jeweilige Kalenderjahr, vermindert um den Koordinationsabzug. Für Teilzeitangestellte werden der feste Abzug und das Maximum verhältnismässig reduziert. Die Beträge werden nach den Richtlinien der Previs gerundet. Einkauf in die Versicherung Art. 7 Bei Eintritt in die Pensionskasse sind die Freizügigkeitsleistungen aus anderen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Bezüglich zusätzlichen Einkäufen gilt das Reglement der Previs. 2. Abgangsentschädigung Auszahlung von Abgangsentschädigungen (sofern nicht PK) Art. 8 1 Fest angestelltes Teilzeitpersonal, welches den im BVG festgelegten Mindestbetrag nicht erreicht, ist nicht verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten. 2 Als Anerkennung für ihre langjährigen, treuen Dienste ist zu Lasten der Verwaltungsrechnung der Einwohnergemeinde Münsingen eine Abgangsentschädigung nach folgenden Bewertungsnormen auszuzahlen, sofern das Dienstverhältnis nach dem 60. Altersjahr aufgelöst wird: - Ab 10 Dienstjahren 2 durchschnittliche Monatslöhne - Ab 15 Dienstjahren 3 durchschnittliche Monatslöhne - Ab 20 Dienstjahren 4 durchschnittliche Monatslöhne - Ab 40 Dienstjahren 8 durchschnittliche Monatslöhne usw. 3 Für die Berechnung wird der Durchschnitt der letzten fünf Jahre verwendet. 3. Unfallversicherung Regelung Prämienanteil NBU (Art. 15 Personalreglement) Art. 9 1 An die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung sowie der Unfallzusatzversicherung ist dem Personal ein Beitrag von 0.75% auf dem für die Unfallversicherung massgebenden Jahresgehalt in Abzug zu bringen. 2 Für die Lernenden wird kein Abzug erhoben. 4. Krankgentaggeldversicherung Regelung Prämienanteil Art. 10 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung gehen vollumfänglich zulasten der Arbeitgeberin. 4
5. Lohnfortzahlung Gehaltsausrichtung bei Krankheit/Unfall im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis Art. 11 1 Im 1. Krankheitsjahr: 100% Gehalt Im 2. Krankheitsjahr: 90% Gehalt 2 Treten an Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Höhe der Nettolohnauszahlung bei Arbeitsverhinderung die Nettolohnhöhe bei Arbeitsleistung nicht übersteigen. 3 Namentlich werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, insbesondere die bei Arbeitsverhinderung entfallenden Sozialversicherungsabzüge. Inkrafttreten Art. 12 1 Die Inkraftsetzung der Verordnung Versicherungswesen erfolgt auf den 01.01.2015. 2 Sie ersetzt die Verordnung Versicherungswesen vom 10.08.2011. Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Münsingen an der Sitzung vom 15.10.2014 genehmigt. Gemeinderat Münsingen Der Präsident: Der Sekretär: Beat Moser Thomas Krebs 5