STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 29. Juni 2010 Aktenzahl: BV 2344-1/120-23/10/Oh. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach vom 29.06.2010, Zl.: BV 2344-1/120-23/10/Oh., mit welcher im Stadtgebiet von Ferlach straßenpolizeiliche Maßnahmen verordnet werden Gemäß 34 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, in der gültigen Fassung, in Verbindung mit den 20 Abs. 2a, 43, 44, 51, 52 lit. 2 Z 11 a und Z 11b, 94d Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der gültigen Fassung wird verordnet: 30er Zonen Beschränkungen 1 Ortschaften mit Ortstafeln: Auf sämtlichen Einfahrtsstraßen der Ortsgebiete der Stadt Ferlach, Strau, Kirschentheuer, Görtschach, Ressnig, Unterbergen, Unterferlach ist der Beginn der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das Anbringen der Straßenverkehrszeichen gemäß 52 lit. a Ziffer 10 a Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h Zone auf der Landesstraße B 85 mit zusätzlicher Anbringung einer Zusatztafel gemäß 54 StVO mit der Aufschrift ausgenommen Landesstraße B 85, und auf der Landesstraße L 103 mit zusätzlicher Anbringung der einer Zusatztafel ausgenommen Landesstraße L 103 und auf der Landesstraße L 104 mit zusätzlicher Anbringung der Zusatztafel ausgenommen Landesstraße L 104 laut beiliegendem Gutachten vom 13.11.2008, gemäß Liste der Straßenschilder Anhang 1 und Anhang 5 (über Ortstafeln, Vorschriftszeichen und Zusatztafeln) kundzumachen. 2 Ortschaften mit Ortsbezeichnungstafeln: Auf sämtlichen Einfahrtsstraßen der Ortsgebiete von Laiplach, Babniak, Dornach, Kappel, Bodental, Glainach und Otrouza ist der Beginn der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das Anbringen der Straßenverkehrszeichen gemäß 52 lit. a Ziffer 11 a Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h Zone an den im einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Gutachten des Ing. Karl Gattereder vom 10.12.2008 festgelegten, mit Koordinatenangaben ( Kirschentheuer) südl. der Rosentalstraße B 85 Anhang 1.1 und 2.1., Glainach Anhang 1.2 u. 2.2, Ressnig Anhang 1.3 und 2.3, Bodental Anhang 1.4 und 2.4) bestimmten Aufstellungsorten kundzumachen.
2 50 km/h Beschränkungen 3 Georg-Lora-Straße, Kappel a.d. Drau u. Babniak In der Georg-Lora-Straße, in Kappel a. d. Drau und in Babniak werden Geschwindigkeitsbegrenzungen 50 km/h durch die Anordnung der Vorschriftszeichen gemäß 10 a Geschwindigkeitsgrenzung und der Vorschriftszeichen gemäß 52 Ziff. 10b Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß StVO 1960 gemäß StVO 1960 verordnet. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind durch Aufstellung der vorangeführten Vorschriftszeichen an den in den beiliegenden Gutachten des Ing. Karl Gattereder vom 13.11.2008 und 10.12.2008 bestimmten Aufstellungsorten kund zu machen. Halte- u. Parkverbote: 4 Halte- und Parkverbote Auengasse a) In der Auengasse wird in Fahrtrichtung Süden beginnend 10 Meter nördlich der Eisenbahnunterführung auf eine Länge von 80 Metern beidseitig der Straße ein Halten b) In der Auengasse wird in Fahrtrichtung Süden beginnend an der Abzweigung der Auengasse von der Unterloibler Landesstraße L 104 auf eine Länge von 10 Metern entlang des südwestlichen Straßenrandes an der Werksausfahrt der Firm Glock GmbH ein Halten 5 Halte- und Parkverbot Feldgasse In der Feldgasse wird beginnend von der Abzweigung der Feldgasse von der Freibacherstraße bis zur Kreuzung der Feldgasse mit der Neubaugasse beidseitig der Straße ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 6 Halte- und Parkverbote Georg-Lora-Straße a) In der Georg-Lora-Straße entlang des östlichen Straßenrandes wird auf allen drei Parkplatzreihen nördlich der städtischen Aufbahrungshalle für LKW über 3,5 to Gesamtgewicht ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 b) In der Georg-Lora-Straße ca. 15 Meter südlich der städtischen Aufbahrungshalle wird an der Einfahrt in den Parkfriedhof Ferlach beginnend von der Abzweigung von der Georg-Lora-
3 Straße nach Osten ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 c) In der Georg-Lora-Straße wird am westlichen Fahrbahnrand ca. 35 Meter südlich der städtischen Aufbahrungshalle beginnend in Richtung Süden für LKW über 3,5 to Gesamtgewicht ein Halten und Parken verboten auf eine Länge von ca. 70 Metern, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. 7 Halte- und Parkverbote 12. November-Straße a) In der 12. November-Straße wird für den Bereich der Ein- und Ausfahrt der Garage der Liegenschaft 12.Novemberstraße 3, (Baufl. Nr..288, KG Ferlach), auf eine Länge von 10 Metern beidseitig der Straße ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 b) In der 12. November-Straße wird für den Bereich der Ein- und Ausfahrt der Liegenschaft 12.Novemberstraße 13, (Parz. Nr. 379/13, KG Ferlach), auf eine Länge von 12 Meter beidseitig der Straße ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 8 Halte- und Parkverbote am Hauptplatz a) Im Bereich des Hauptplatzes wird während der Abhaltung von Veranstaltungen beginnend von der nördlichen Einfahrt, Bäckerei Peterlin, Hauptplatz 7, (Baufl. Nr..73/1, KG Ferlach), bis zum Beginn der Schulhausgasse und von der westlichen Einfahrt in den Hauptplatz, Geschäftshaus Hauptplatz Nr. 12, (Baufl. Nr..14/2, KG Ferlach) bis zur Ausfahrt in die Werkstraße, bis zum südlichen Ende des Gebäudes Werkstraße 1 (Baufl. Nr..281, KG Ferlach), beidseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 b) Im Bereich des Hauptplatzes wird für einen gekennzeichneten PKW-Stellplatz laut beiliegendem Lageplan an der Nordwestecke des Gebäudes Hauptplatz 11, Baufl. Nr..10/3, KG Ferlach, ein Halten und Parken verboten, mit der Zusatztafel Ausgenommen Behindertenfahrzeuge gemäß 54 lit. h, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. c) Im Bereich des Hauptplatzes wird für einen gekennzeichneten PKW-Stellplatz laut beiliegendem Lageplan an der Südostecke des Gebäudes Hauptplatz 6, Baufl. Nr..85/1, KG Ferlach, ein Halten und Parken verboten, mit der Zusatztafel Ausgenommen Behindertenfahrzeuge gemäß 54 lit. h, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. d) Beginnend an der Abzweigung der südlichen Einfahrt zur Liegenschaft Hauptplatz 16 (Südostecke Baufl. Nr..10/1, KG Ferlach) in Richtung Südwesten wird ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 20 Meter.
4 9 Halte- und Parkverbot am Kirchplatz Im Bereich des Kirchplatzes wird für einen gekennzeichneten PKW-Stellplatz laut beiliegendem Lageplan an der Südostecke des Gebäudes Kirchgasse 5, Baufl. Nr..84, KG Ferlach, ein Halten und Parken verboten, mit der Zusatztafel Ausgenommen Behindertenfahrzeuge gemäß 54 lit. h, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. 10 Halte- und Parkverbot in der Kindergartengasse In der Kindergartengasse wird beginnend von der Kreuzung Neubaugasse- Kindergartengasse am südlichen Fahrbahnrand in Fahrtrichtung Osten nördlich des Gebäudes Kindergartengasse 10 (Baufl. Nr..314 KG Ferlach) auf eine Länge von 45 Meter ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. 11 Halte- und Parkverbot in der Neubaugasse Beginnend von der südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Neubaugasse 7 (Parz. Nr. 499/10, KG Ferlach) wird beidseitig in der Neubaugasse in Richtung Norden bis an das nördliche Ende der Grundstückszufahrt in die Sporthalle ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 65 Meter. Ausgenommen davon werden Linienschülerbusse. 12 Halte- und Parkverbot in der Gartengasse In der Gartengasse wird beginnend ab der Abzweigung der Gartengasse von der Dollichgasse bis zur Einbindung der Gartengasse in die Feldgasse, beidseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Länge des Halte- u. Parkverbotes ca. 210 Meter. Ausgenommen wird die Zufahrt zu den Parkplätzen auf Parz. Nr. 499/8, KG Ferlach, (Parkplätze der Berufsschule und HTL ). 13 Halte- und Parkverbot am Sponheimer Platz Beginnend von der Abzweigung der Zufahrt zum Sponheimerplatz von der Waidischer Landesstraße L 103 in Richtung Süden wird am südöstlichen Fahrbahnrand bis zur Werkseinfahrt der Firma Glock GmbH ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 100 Meter.
5 14 Halte- und Parkverbote in der Schulhausgasse a) Beginnend von der südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Schulhausgasse Nr. 4 (Baufl. Nr..65/2, KG Ferlach, Eigent. Rudolf Maierhofer) in Richtung Norden bis zur Kreuzung Schulhausgasse-Feldgasse) wird am östlichen Fahrbahnrand ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 220 Meter. b) Beginnend von der südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Schulhausgasse Nr. 9 (Baufl. Nr..68, KG Ferlach, Eigent. Udermann) bis an das nördliche Ende des Grundstückes Parz. Nr. 562/2, KG Ferlach, wird am westlichen Fahrbahnrand ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 60 Meter. c) Beginnend von der südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Schulhausgasse Nr. 14 (Parz. Nr. 522, KG Ferlach, ehem. Büchsenmacher Sodia) in Richtung Norden bis zur Kreuzung Schulhausgasse-Freibacherstraße) wird am westlichen Fahrbahnrand ein Halten Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 260 Meter. Am östlichen Fahrbahnrand dieses gegenständlichen Straßenteilstückes wird im Bereich der Zufahrten zu den Liegenschaften Schulhausgasse Nr. 14 und Nr. 16, auf eine Länge von 10,0 Metern Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Am östlichen Fahrbahnrand dieses gegenständlichen Straßenteilstückes wird im Bereich der Zufahrt zur Liegenschaft Schulhausgasse Nr. 18, auf eine Länge von 3,0 Metern Halten Am östlichen Fahrbahnrand dieses gegenständlichen Straßenteilstückes wird im Bereich der Zufahrt zur Liegenschaft Schulhausgasse Nr. 20 auf eine Länge von 20,0 Metern Halten 15 Halte- und Parkverbote in der Waidischer Straße Beginnend von der östlichen Grundgrenze der Liegenschaft Waidischerstraße Nr. 1 (Parz. Nr. 634, KG Ferlach, Eigent. Dr. Cekoni) in Richtung Westen bis zur Kreuzung Kirchgasse- Waidischerstraße) wird beidseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Länge des Halte- u. Parkverbotes: ca. 60 Meter. 16 Halte- und Parkverbote in Kirschentheuer an der Einfahrt in die ESG-Siedlung Beginnend von der Abzweigung der Einfahrt zur ESG-Siedlung in Kirschentheuer von der Rosentalstraße B 85 wird bis an das südliche Ende der Liegenschaft Kirschentheuer 50 beidseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52
6 17 Halte- und Parkverbote in der ESG-Siedlung Beginnend an der Einfahrt in die ESG-Siedlung in Kirschentheuer (Grundstück Parz. Nr. 1019/11, KG Kirschentheuer), werden folgende Halte- und Parkverbote, ausgenommen Bewohner- und Besucherverkehr, verordnet: a) An der östlichen Seite des öffentlichen Weges Parz. Nr. 1019/4, KG Kirschentheuer, beginnend ab der nördlichen Grundgrenze der Parz. Nr. 1019/10, KG Kirschentheuer, wird bis an die südliche Grundgrenze der Parz. Nr. 1019/28, KG Kirschentheuer, Liegenschaft Kirschentheuer Nr. 84, ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Länge des Halte- u. Parkverbotes ca. 120 Meter. b) An der westlichen und südlichen Seite des öffentlichen Weges Parz. Nr. 1019/4, KG Kirschentheuer, beginnend ab der nördlichen Grundgrenze der Parz. Nr. 1019/11, KG Kirschentheuer, wird bis an die nördliche Grundgrenze der Parz. Nr. 1019/32, KG Kirschentheuer, Liegenschaft Kirschentheuer Nr. 86, ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes ca.130 Meter. 18 Halte- und Parkverbot im Bodental : Gasthof zum Mühlrad bis zur Rausch-Mühle Beginnend ab der Abzweigung des öffentlichen Weges Parz. Nr. 688/4, KG Windisch Bleiberg, vom öffentlichen Weg Parz. Nr. 671/2, KG Windisch Bleiberg, bis an die westliche Grundgrenze der Liegenschaft Bodental Nr. 77, (Parz. Nr. 585/5, KG Windisch Bleiberg) wird am südlichen und östlichen Straßenrand einseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes ca. 550 Meter. 19 Halte- und Parkverbot in Unterferlach: Für den öffentlichen Weg Parz.Nr. 683/6, KG Unterferlach, wird in Fahrtrichtung Südwesten beginnend ab der Abzweigung des öffentlichen Weges Parz. Nr. 673/1, KG Unterferlach, vom öffentlichen Weg Parz. Nr. 683/6, KG Unterferlach, am nördlichen Fahrbahnrand bis zur Liegenschaft Unterferlach Nr. 17 (östliche Grundgrenze der Parz. Nr. 383/2, KG Unterferlach), bzw. am südlichen Fahrbahnrand bis zur Liegenschaft Unterferlach Nr. 18, (Parz. Nr. 473, KG Unterferlach, westliche Grundgrenze) beidseitig ein Halten und Parken verboten, jeweils mit den Zusatztafeln Anfang und Ende gemäß 52 Ziff. 13 b, StVO 1960, i.d.g.f., verordnet. Länge des Halte- u. Parkverbotes ca. 250 Meter. 20 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen des 99 StVO, i.d.g.f., bestraft.
7 21 Wirksamkeitsbeginn Diese Verordnung tritt gemäß 44 leg.cit. mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gem. 52, Ziff. 10 a/b bzw. 54 der Straßenverkehrsordnung 1960, i.d.g.f., in und mit deren Entfernung außer Kraft. Mit Rechtskraft dieser Verordnung werden folgende Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach aufgehoben und treten außer Kraft: Datum Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach, welche außer Kraft treten: Zahl 10.12.2009 BV 4003-1/120-23/09/Oh. Der Bürgermeister: Ingo Appé Angeschlagen: 30. Juni 2010 Abgenommen: 14. Juli 2010 Anlagen: Gutachten Ing. Karl Gattereder vom 13.11.2008 Gutachten Ing. Karl Gattereder vom 10.12.2008 PDF-Datei: 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Auengasse 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Feldgasse 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Georg-Lora-Straße 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot 12.November-Straße 3 Luftbildlagepläne Halte- u. Parkverbot Hauptplatz einschl. Kirchplatz 1 Luftbildlageplan Kindergartengasse 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Gartengasse und Neubaugasse 1 Luftbildlageplan Sponheimerplatz 2 Luftbildlagepläne Schulhausgasse 1 Luftbildlageplan Waidischer Straße 1 Luftbildlageplan Einfahrt ESG-Siedlung Kirschentheuer 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Bodental 1 Luftbildlageplan Halte- u. Parkverbot Unterferlach