Münchner Definitionen

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Transkript:

Datum: 16.01.2006 Sozialreferat Stadtjugendamt Kindertagesbetreuung Schul- und Kultusreferat Fachabteilung 5 Münchner Definitionen Begriffe der institutionellen Kindertageseinrichtungen, die in München verwendet werden 1. Allgemeine Definitionen Einrichtung Altersbereich Definition Kindertageseinrichtung 0-14 Jahre Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder. Art. 2 Abs. 1 BayKi BiG: 1. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter 3 Jahren richtet, 2. Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung richtet, 3. Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und 4. Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII: Kindertageseinrichtungen sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Dort soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.

Seite 2 2. Konzeptionelle Ansätze Einrichtung Altersbereich Definition Integrative Kindertageseinrichtung 0-14 Jahre Integrative Kindertageseinrichtungen sind alle Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden. (Art. 3 Abs. 2 BayKiBiG) Waldkindergarten 0-14 Jahre Integrierte Form Waldprojekte, Waldtage oder regelmäßige Ausflüge finden integriert in das päd. Konzept der jeweiligen Einrichtung statt. Auch können einzelne Gruppen einer Kindertageseinrichtung als Außengruppe geführt werden. Waldkindergarten 0-14 Jahre Reine Form Die Kindertageseinrichtung ist ausschließlich im Freien tätig, ein Gebäudebezug entfällt überwiegend. Die Kinder erhalten alle pädagogischen Angebote in der Natur. Ein Bauwagen oder Unterstand dient als Materiallager. Early Excellence Center (EEC) 0-14 Jahre Kindertageseinrichtung mit aktiver Elternbeteiligung und Vernetzung mit weiteren sozialen Diensten. Als inhaltlicher Ansatz kann das EEC-Konzept in allen Einrichtungsformen umgesetzt werden.

Seite 3 3. Träger (Art. 3 BayKiBiG) Träger Träger von Kindertageseinrichtungen gem. Art. 3 BayKiBiG Definition (1) Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein. (2) Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften u. kommunale Zweckverbände. Als kommunale Träger im Sinn dieses Gesetzes gelten auch selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO), juristische Personen des Privatrechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind bzw. in denen sie einen beherrschenden Einfluss ausüben. (3) Freigemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. (4) Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen. Betriebsträgerschaften Eltern-Kind-Initiativen im Rahmen von Familienselbsthilfe Grundlage Betriebsträgerverträge mit LHM (Sonderform der Finanzierung) Eltern-Kind-Initiativen im Rahmen der Familienselbsthilfe werden von Eltern gegründet, organisiert und betrieben. Der Träger ist stets die gesamte Elternschaft Eltern-Kind-Initiativen können Träger von verschiedenen Formen der Kindertagesbetreuung sein. Es gibt derzeit folgende Angebote: Betriebsnahe Eltern-Kind-Initiativen, zweisprachige Initiativen, Wald- und Naturinitiativen, Horte, Initiativen mit großer Altersmischung und Spielgruppen.

Seite 4 4. Einzelformen und Zuständigkeit Kinderkrippe (Art.2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BayKiBiG) Kinderkrippe Überwiegend 0-3 Jahre (bzw. bis Übertritt in den Kindergarten) Kinderkrippen sind Tageseinrichtungen für Kinder von 9 Wochen bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Sie haben den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung. Dies erfolgt in altersgemischten Gruppen mit bis zu zwölf Plätzen durch zwei ausgebildete pädagogische Fachkräfte pro Gruppe. Integrative Kinderkrippe überwiegend 0-3 Jahre (bzw. bis Übertritt in eine Anschlusseinrichtung wie Kindergarten, Integrationskindergarten, heilpädagogische Einrichtung) Integrative Kinderkrippen bilden, erziehen und betreuen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in einer Gruppe. Grundsatz ist die Integration/Inclusion der behinderten Kinder. Die Gruppe setzt sich aus 3 behinderten und 6 nichtbehinderten Kindern zusammen. Kinderkrippe mit Freilandgruppe 0-6 Jahre bzw. bis zum Schuleintritt Kinderkrippen mit Freilandgruppen sind Einrichtungen, die in ihrem pädagogischen Konzept besonders die Natur- und Umweltbildung integriert haben. Das pädagogische Angebot findet für eine oder mehrere Außengruppen überwiegend im Freien statt.

Seite 5 Kindergarten (Art.2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BayKiBiG) Kindergarten überwiegend 3-6 Jahre (bzw. bis zum Kindergärten sind Einrichtungen im vorschulischen Bereich. Sie dienen der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Die Kindergruppen sind altersgemischt zusammengesetzt und werden, abhängig von der Öffnungszeit, von 2 oder 3 pädagogischen Fachkräften betreut. Eine Gruppe besteht aus maximal 25 Kindern. Integrationskindergarten überwiegend 3-6 Jahre (bzw. bis zum Integrationskindergärten bilden, erziehen und betreuen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in einer Gruppe. Grundsatz ist die Integration / Inclusion der behinderten Kinder. Die Kindergruppen sind altersgemischt zusammengesetzt, sie bestehen aus insgesamt 15 Kindern, davon 3-5 Kinder mit besonderem Förderbedarf. Die Integrationsgruppe wird von drei Fachkräften betreut. Interkultureller Kindergarten überwiegend 3-6 Jahre (bzw. bis zum Interkulturelle Kindergärten bilden, erziehen und betreuen Kinder mit dem Schwerpunkt der Pädagogik der Diversität. Kinder aus aller Welt lernen Toleranz, den Umgang mit Vielfalt und Sprachen. Internationaler Kindergarten überwiegend 3-6 Jahre (bzw. bis zum Internationale Kindergärten haben als Schwerpunkt die Vermittlung der Sprache. Als Erziehungskräfte arbeiten Muttersprachlerinnen und sprachler, die ausschließlich in der Zweitsprache oder deutsch mit den Kindern sprechen. Durch das tägliche Hören der Zweitsprache erwerben die Kinder zuerst den passiven und später den aktiven Wortschatz.

Seite 6 Hort (Art.2 Abs.1 Satz 2 Nr.3 BayKiBiG) Hort Grundschulhort: 1.-4. Jahrgangsstufe 6-10 Jahre Hauptschulhort: 5.-8. Jahrgangsstufe 11-14 Jahre (Ausnahme) Horte sind Einrichtungen, die überwiegend Kinder im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts bilden, erziehen und betreuen. Die altersgemischten Gruppen mit max. 25 Kindern werden in der Regel von 2 pädagogischen Fachkräften betreut. Horte sind entweder im Schulgebäude oder schulnah in eigenen Gebäuden, zum Teil auf dem Schulgelände, angesiedelt. Dies stellt eine gute Voraussetzung für die notwendige Kooperation mit der Schule dar. Integrationshort 6-10 Jahre Integrationshorte bilden, erziehen und betreuen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam in einer Gruppe. Grundsatz ist die Integration / Inclusion der behinderten Kinder. Integrationshort-Gruppen arbeiten mit reduzierter Kinderzahl und zusätzlichem, für die Integration qualifizierten Personal. Tagesheim Tagesheime an staatl. Grundschulen: 1.-4. Jahrgangsstufe 6-10 Jahre Tagesheime an städtischen Gymnasien: 5.+6. Jahrgangsstufe 11-12 Jahre Tagesheime sind Einrichtungen für Schulkinder zur Betreuung in der unterrichtsfreien Zeit. Aufgabe des Tagesheimes ist es, einen möglichst engen pädagogischen Verbund zwischen Schule und Tagesheim anzustreben. Diese Erziehungsaufgabe wird von hauptamtlichen Erziehungskräften und Lehrkräften im Nebenamt gemeinsam geleistet. Die Gruppen im Tagesheim sind, im Gegensatz zu Hortgruppen, grundsätzlich nach Jahrgangsstufen gegliedert.

Seite 7 Altersgemischte Einrichtungen / Häuser für Kinder (Art.2 Abs.1 Satz 2 Nr.4 BayKiBiG) Kindertagesstätte 3-10 Jahre (bzw. Ende der Grundschulzeit) Kindergarten und Hort in einem Haus mit gemeinsamer Leitung. Kooperationseinrichtung 0-6 Jahre ( bzw. bis zum 0-10 Jahre (bzw. Ende der Grundschulzeit) Kooperationseinrichtungen sind Kindertageseinrichtungen zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Alter von der 9. Lebenswoche bis zum Übertritt in die Schule oder länger. Kinderkrippe/Kindergarten oder Kinderkrippe/Kindergarten/Hort in einem Haus mit gemeinsamer Leitung. i.d.r. Altersmischung Kindertageszentrum 0-6 Jahre 0-10 Jahre 0-12 Jahre In einem Kindertageszentrum werden Kinder verschiedener Altersgruppen in einem Haus mit gemeinsamer Leitung und in altersgemischten Gruppen betreut. Intensive, vernetzte und regional orientierte Zusammenarbeit mit sozialen Diensten des Stadtteils. Weitere Schwerpunkte: Angebot der Bildung und Beratung für Kinder und Familien aus dem Wohnumfeld, Alltags- und Sozialraumorientierung, Unterstützung von Selbsthilfe / Empowerment. Häuser für Kinder 0-14 Jahre Unabhängig davon, ob es sich überwiegend um Kinderkrippen- oder Kindergartenplätze handelt, können alle Einrichtungen altersgemischt geführt werden (vgl. auch Art. 2 BayKiBiG). Für die Zuständigkeit bei Neuanträgen für Häuser für Kinder (soweit nicht oben angeführt) ist die Platzzahl der unteren oder der oberen Altersgruppe bei Beginn der Einrichtung maßgebend. Der Antrag des Trägers ist damit eindeutig zugeordnet. Der Träger bleibt bei dem Referat, das zu Beginn zuständig ist, auch wenn sich die Zusammensetzung der Altersgruppen ändert.

Seite 8 Kindertagespflege (Art.2 Abs.4 BayKiBiG) Großtagespflegestellen 0-14 Jahre In Großtagespflege werden Kinder ab der 9.Woche bis 14 Jahren betreut. Sie findet immer in geeigneten angemieteten, nicht privat genutzten Räumlichkeiten oder in nicht privat genutztem Eigentum der Tagesbetreuungspersonen statt. Die Kinder werden in einer Gruppe von mindestens 6 bis maximal 10 Kindern von immer zwei qualifizierten Tagesbetreuungspersonen betreut. Die Zusammensetzung der festen Kindergruppe kann altersgemischt sein.