Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

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Transkript:

Rund um den EU Heimtierausweis Innergemeinschaftliche Verbringung Drittlandeinfuhren Dr. Roland Vecernik-Sautner VO 998/2003 EG Reiseverkehr Definition Heimtier Bescheinigung/Heimtierausweis Bedingungen 1

Reiseverkehr innerhalb EU VO 998/2003 EG Artikel 5 Abs. 1 gekennzeichnet Ausweis mitgeführt Von einem Tierarzt, der von der zuständiger Behörde dazu ermächtigt wurde, ausgestellt gültige Tollwutimpfung Reiseverkehr innerhalb EU VO 998/2003 EG Artikel 5 Abs. 2 Verbringen eines Tieres unter 3 Monaten, nicht geimpft: Ausweis seit seiner Geburt an dem Ort gehalten, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist 2

Handel Richtlinie 92/65/EWG legt die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft fest. Art. 10 der Richtlinie 92/65/EWG regelt die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Hunden Gewerbliches Verbringen innerhalb EU Artikel 10, RL 92/65/EWG mitgeführten Bescheinigung: 24 Stunden vor Versand, von zuständiger Behörde ermächtigter Tierarzt klinische Untersuchung Tiere gesund Tiere können Transport zum Bestimmungsort gut überstehen 3

Reiseverkehr aus Drittstaaten in die EU Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/874/EU Wenn Heimtiere im Reiseverkehr bestimmte Bedingungen erfüllen, unterliegen sie in Österreich nicht der grenztierärztlichen Kontrolle Sie sind durch Verfügungsberechtigten der Kontrolle durch den Zoll zu stellen Es dürfen maximal fünf Tiere pro Person mitgeführt werden. Tiere dürfen nicht Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sein Reiseverkehr aus Drittstaaten in die EU gekennzeichnet = gechippt gegen Tollwut geimpft für jedes Tier eine Bescheinigung(HTP) mitgeführt serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) für jedes Tier aus Drittstaat, der nicht in Drittstaatenliste gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt Kennzeichnung muss vor Tollwutimpfung erfolgen 4

Tollwutimpfung Die Tollwutimpfung ist gültig: wenn das Tier mit einem inaktivierten oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde; 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung; wenn das Tier regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde; wenn es sich um einen Impfstoff handelt, der die Anforderungen der Normenempfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt. Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung in von EU zugelassenem Labor Mindestalter: 7 Monate 5

Bescheinigung für jedes Tier (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/874/EU in Anhang II) mitgeführt für maximal 5 gleichzeitig mitgeführte Tiere durch amtlichen Tierarzt in Deutsch oder Englisch ausgefertigt bei Eintritt in die EU nicht älter als zehn Tage innerhalb der EU vier Monate gültig EU - Heimtierausweis Für Verbringungen von aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden Hunden, Katzen und Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten einheitliches Dokument Kennzeichnung vermerkt gültige Tollwutimpfung, gegebenenfalls gültige Auffrischungsimpfung zutreffendenfalls Titerbestimmung durch dazu ermächtigten Tierarzt 6

Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus allen Drittstaaten, die nicht namentlich im Anhang II der VO (EG) Nr. 998/2003 genannt sind: gekennzeichnet Gültige Tollwutimpfung Bescheinigung mit Bestätigung der serologischen Tollwutuntersuchung Hunde, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr aus Drittstaaten, die namentlich im Anhang II der VO (EG) Nr. 998/2003 genannt sind: gekennzeichnet Gültige Tollwutimpfung Bescheinigung serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) nicht erforderlich 7

Einfuhr von Hunden und Katzen unter 3 Monaten (nicht Tollwut geimpft!) schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit Tier stammt aus einem namentlich genannten Drittstaat oder aus Island Tiere unterliegen ausnahmslos grenztierärztlicher Kontrolle Gewerbliche Einfuhr aus Drittstaaten in die EU ausnahmslos grenztierärztliche Kontrolle Bedingungen gemäß Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/874/EU in Artikel 2 (Gesundheitsbescheinigung) Diese Bedingungen gelten auch für mehr als fünf Hunde, Katzen und Frettchen pro Person im Reiseverkehr und für Tiere, die nicht durch eine verantwortliche Person begleitet sind. 8

Pflichten des Besitzers Allgemeine Meldepflicht: Gemäß 11 (1) der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008 hat der Empfänger von lebenden Tieren die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mind. einen Werktag vor der Ankunft, der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Meldepflicht bei Mängel: Gem. 11 (2) BVO dürfen Sendungen, die den IGH Bestimmungen nicht entsprechen, nicht übernommen werden. Die BVB ist umgehend zu verständigen! Mögliche Tierseuchenrechtliche Maßnahmen 20 BVO: Stellt die BVB fest, dass u.a. Tiere aus einem anderem Mitgliedstaat den Bestimmungen nicht entsprechen, kann sie a.) Die Rücksendung anordnen (der Verfügungsberechtigte und der Herkunfts-MS muss zustimmen ( 20 Abs. 1 BVO) oder b.) bei nicht landwirtschaftlichen Nutztieren von einer unschädlichen Beseitigung absehen und die Tiere auf Kosten des Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle halten und gegebenenfalls isolieren 9

Praktische Probleme Verschieden Tierschutzorganisationen oder Rettung aus Tötungsstationen sind kein Reiseverkehr: Besitzerwechsel! Ausweg: Zukünftige(r) Besitzer(in) holt das Tier persönlich auf ihren (seinen) Namen Häufige Fehler Heimtierausweise aus Drittstaaten Fehlende Bedingungen Nicht autorisierte Personen unterzeichnen 10

Nützliche Links www.bmg.gv.at -> Reiseinformationen-> Reisen nach Österreich: Innergemeinschaftliches Verbringen Einfuhr (+Drittlandlisten) Zugelassene Tollwutlabors www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Europäische Gesetzgebung 17.03.2014 21 In naher Zukunft 998er läuft zu Jahresende ab! ab. 29.12.2014 zwei neue EU-VO statt 998/2003 (VO (EG) Nr. 576/2013 und 577/2013) Verbringung von unter 12-16 Wochen alten Tieren mit Impfung (noch nicht gültig: 21 Tagefrist) 5 Tage vor/nach Besitzer(in): Überprüfbarkeit? VO Ermächtigung über andere Heimtiere Bescheinigungen von jedem TA nicht mehr ATA 17.03.2014 22 11

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