Auszug aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Vom 21. Juni 1988 *) Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

Auszug aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Vom 21. Juni 1988 *) Inhaltsverzeichnis 1 Ziele des Gesetzes 2 Pflichten der öffentlichen Hand 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung Erster Teil Einleitende Bestimmungen Zweiter Teil Grundlagen der Kreislaufwirtschaft 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft 4 a Umgang mit Abfällen Dritter Teil Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 5a Kommunales Abfallwirtschaftskonzept 5b (gestrichen) 5c Abfallbilanzen 6 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände 7 (gestrichen) 8 Ausschluss von der Entsorgungspflicht 9 Satzung 10 Lizenz 11 Lizenzentgelt 12 Erklärungspflicht 13 Berechnung und Fälligkeit Vierter Teil Lizenz zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen 14 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften, Stundung, Erlass 15 Zweckbindung Fünfter Teil Abfallwirtschaftspläne *) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NW. 1998 S. 666)

16 Abfallwirtschaftsplan 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes 19 Verbringen von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet Sechster Teil Abfallentsorgungsanlagen 20 Erkunden geeigneter Standorte 21 Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen und Einwendungen in Planfeststellungsverfahren 22 Veränderungssperre 23 Enteignung nach Planfeststellung 24 Abfalltechnische Überwachung und Abnahme 25 Selbstüberwachung 26 Betriebsführung 27 Betriebsstörungen 27a Stilllegung von Deponien Siebter Teil Altlasten 28 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich 29 Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen 30 Kataster und Dateien 31 Gefährdungsabschätzung, Sanierung, Überwachung 31a Duldungspflichten; Sachverständige 32 Weitergabe der Erkenntnisse 32a Grundlagenermittlung 33 Verlassene Anlagen

Achter Teil Vollzug des Abfallrechts 34 Behördenaufbau 35 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis 36 Kosten der Überwachung 37 Aufsichtsbehörden 38 Ermächtigung 39 Zentrale Stelle 40 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen 41 Beteiligung 42 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden 42a Sachverständige Neunter Teil Verfahren bei Entschädigung 43 Verfahren bei Entschädigung Zehnter Teil Bußgeldvorschriften 44 Bußgeldvorschrift 45 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Elfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmung 46 Durchführung des Gesetzes 47 Inkrafttreten

1 Ziele des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist im Einklang mit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Diesem Ziel dienen insbesondere: 1. abfallarme Produktion und Produktgestaltung, 2. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, 3. schadstoffarme Produktion und Produkte, 4. Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, 5. möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, 6. ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, 7. flächendeckende, getrennte Erfassung und Verwertung der biogenen Abfälle, für die die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten, 8. Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit, 9. Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und 10. Wiederverwendung von Stoffen und Produkten. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen. (2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen 1. das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen, 2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen, 3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen, 4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen, 5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen. (3) Abfälle zur Beseitigung im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Beseitigungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben. 2 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug geben, die 1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, 2. aus Abfällen hergestellt sind, 3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,

4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder 5. sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln. 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen. Elfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 46 Durchführung des Gesetzes Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung des Abfallgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 47 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 36)