SPEZIALKLIENTENINFORMATION zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

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SPEZIALKLIENTENINFORMATION zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Am 12. November 2015 h das Bundesministerium für Finanzen den Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht veröffentlicht. Sie finden diesen Erlass auf unserer Homepage www.pfeiffer-stb.. Die wichtigsten Punkte daraus sowie weitere Informionen zur Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung lesen Sie hier: Für die Verpflichtungen zu Einzelaufzeichnungen, zur Führung einer Registrierkasse und zur Belegerteilung gelten jeweils andere Voraussetzungen und andere Befreiungsbestimmungen. Die Bareinnahmen sind bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständigen Einkünften und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab 1. Jänner 2016 mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Ab dem 1. Jänner 2017 ist die elektronische Registrierkasse bzw. das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulion zu schützen. Diese Regelung gilt sowohl für Bilanzierer wie auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt nur für Unternehmer. Ausgenommen sind daher Funktionäre für die in Wahrnehmung dieser Funktion ausgeübte Tätigkeit, Liebhaberei sowie gesellige Veranstaltungen. Der Erlass behandelt nur Geschäftsvorfälle, die auf die Losungsermittlung Auswirkungen haben. Nicht erfolgswirksame Vorgänge wie Barentnahmen und Bareinlagen sind zum Zweck der Überprüfung des Kassastandes aufzeichnungspflichtig, ebenso durchlaufende Posten (= Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und die nicht zum Entgelt gehören), die als Bareingang in der Registrierkasse desjenigen, der den Barbetrag kassiert, einzeln zu erfassen sind. Durchlaufende Posten zählen aber nicht zum Barumsz und sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Barumsätze sind Umsätze für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankom- oder Kreditkarte, mit Wertgutschein, Bon, Geschenkmünze sowie Barscheck. Nicht als Barumsz gelten die Zahlung mit Erlagschein, die Online-Banking-Überweisung, der Einziehungsauftrag sowie das Tauschgeschäft. Ein ausländischer Unternehmer, der im Inland Barumsätze tätigt, fällt unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; für die Berechnung der Umszgrenzen sind nur die inländischen Umsätze heranzuziehen. Bareingänge, denen keine Gegenleistung oder sonstige Leistung gegenübersteht, stellen mangels Leistungsaustausch keinen Barumsz dar. Trinkgelder, die dem Unternehmer zufließen, sind Bareinnahmen des Unternehmers, sind für die Berechnung der Umszgrenzen aber nicht heranzuziehen und wie durchlaufende Posten zu behandeln.

Die Veräußerung von Wertgutscheinen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Wertgutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung! Es handelt sich um keinen Ertrag und keinen umszsteuerpflichtigen Vorgang. Der Barverkauf der Wertgutscheine ist weder registrierkassen- noch belegerteilungspflichtig. Allerdings empfiehlt sich die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet ist und sich eine zusätzliche Aufzeichnung erübrigt. Bei Erfassung des Verkaufs von Wertgutscheinen in der Registrierkasse ist die Barzahlung als Null-%-Umsz bzw. nicht als Barumsz zu behandeln. Im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins liegt ein Barumsz vor, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Wenn der Gutschein die Lieferung bzw. Leistung konkret beschreibt, liegt bereits beim Verkauf des Gutscheins ein Umsz vor. Anzahlungen, Teilzahlungen und Restzahlungen sind Barzahlungen, die für die Umszgrenze relevant sind. Eine Barzahlung liegt ebenfalls vor, wenn der Unternehmer dem Kunden eine Rechnung mit Erlagschein übergibt, der Leistungsempfänger den Betrag aber bar bezahlt. Der Unternehmer stellt für die Zahlung keine Rechnung, sondern einen Beleg über die empfangene Barzahlung aus. Auf dem Beleg kann auf die Rechnungsnummer verwiesen werden. Die Erfassung in der Registrierkasse und der Ausdruck des Registrierkassenbelegs lösen keine Umszsteuerpflicht kraft Rechnung aus. Bei Nachnahmesendungen liegt kein Barumsz vor, außer der Unternehmer stellt seine Ware selbst zu und kassiert bei der Zustellung. Der jeweilige Geschäftsvorfall unterliegt jedoch der Einzelaufzeichnungspflicht. Registrierkassenpflicht ist die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse einzeln im Zeitpunkt der Barzahlung zu erfassen. Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung bzw. zur Dokumention einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird, so auch Waagen, Taxameter und serverbasierte Aufzeichnungssysteme. Die Übertragung der Den zwischen Eingabestion und Server kann auch cloudbasiert erfolgen. Die Kasse muss ein Denerfassungsprotokoll (= Kassenjournal) aufweisen und kann mit einer oder mehreren Eingabestionen verbunden sein. Kassenwaagen sind Registrierkassen gleichzuhalten, wenn die Kassenwaage die technischen Erfordernisse bzw. Funktionalitäten eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfüllt. Bei der Belegerteilung kann im Registrierkassenbeleg auf den Kassenwaagenbeleg verwiesen werden. Dem Kunden sind beide Belege auszuhändigen.

Taxameter dienen der Berechnung von Fahrpreisen in Taxis. Wenn sie auch zur Erfassung der Bareinnahmen eingesetzt werden, müssen sie den Vorgaben der Bundesabgabenordnung entsprechen und Belege ausstellen können. Mehrere Unternehmer können eine Registrierkasse verwenden, wenn klar erkennbar ist, welche Umsätze zu welchem Unternehmer gehören. Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe haben. Mehrere getrennte Betriebe liegen vor, wenn sie organisorisch und wirtschaftlich nicht miteinander verflochten sind, wobei dies aufgrund der Verkehrsauffassung festgestellt wird. Die Bestimmungen über geschlossene Gesamtsysteme, in dem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensystem lückenlos miteinander verbunden sind und die mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden sind, finden Sie ab Seite 25 des Erlasses auf unserer Homepage. Die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse für einen Betrieb tritt mit Beginn des viertfolgenden Mons nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die beiden Grenzen (Barumsätze über 7.500, Jahresumsz über 15.000 netto) erstmals überschritten werden. Voranmeldungszeitraum ist üblicherweise ein Mon, kann aber bei Unternehmern, deren Umsätze 100.000 nicht übersteigen, auch das Quartal sein. Bei Kleinunternehmern ist der Voranmeldungszeitraum immer das Quartal. Werden keine Barumsätze mehr erzielt, wird die Registrierkassenpflicht hinfällig. Werden die Umszgrenzen im Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch in Zukunft nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg. KEINE Registrierkassenpflicht besteht: - für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen, - wenn der Unternehmer auf Erlagscheinzahlungen umstellt, die Umstellung auch durchführt und absehbar ist, dass die Barumszgrenze von 7.500 ab dem Jahr 2016 nicht überschritten wird, - wenn der Unternehmer ernsthaft plant, den Betriebsumfang einzuschränken und damit die Umszgrenzen nicht mehr zu überschreiten; - für Onlineshops. Derzeit läuft das Notifizierungsverfahren der EU betreffend der Registrierkassensicherheitsverordnung; die EU h drei Mone Zeit, sich zur Richtlinie zu äußern; diese Frist läuft Anfang Dezember 2015 aus. Somit gibt es derzeit keine Kassensysteme am Markt, die den Voraussetzungen ab 2017 entsprechen (können)! Auf der Homepage der Wirtschaftskammer finden Sie Anbieter von Systemen. Es sollte vom Hersteller bzw. Händler unbedingt garantiert werden (schriftliche Garantie, Gutschein), dass das System mit jenen Sicherheitsmerkmalen, die ab 2017 erforderlich sind, nachgerüstet werden kann. Ab 1. Jänner 2017 ist nämlich jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung auszustten. In einer Signur sind der verschlüsselte Stand des Umszzählers, die Kassenidentifikionsnummer, die Seriennummer des Signurzertifikes und der

Signurwert des vorhergehenden Barumszes ausgewiesen. Durch den Signurwert des vorhergehenden Barumszes werden die Barumsätze miteinander verkettet und Denmanipulionen nachvollziehbar gemacht. Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Mons- und Jahresbelege als zusätzliche Sicherheit für die Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse und sind ebenfalls zu signieren. Der Start- und Jahresbeleg muss ausgedruckt und aufbewahrt werden. Der Unternehmer h am letzten Tag des Jahres, an dem er Barumsätze erzielt, spätestens jedoch am 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen. Die Registrierung der Signurerstellungseinheit über FinanzOnline wird ab 1. Juli 2016 möglich und entweder vom Unternehmer selbst oder von seinem Steuerberer vorzunehmen sein; sie dient der Identifikion der Signurerstellungseinheiten und der zugeordneten Registrierkassen in der Registrierkassendenbank. Jeder nicht nur vorübergehende Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse sind ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline bekannt zu geben. Von einem nur vorübergehenden Ausfall ist bei Stromausfall, planmäßigen Wartungsarbeiten und anderen Ereignissen auszugehen, die zu einer Funktionsunfähigkeit der Sicherheitseinrichtung führen, die nicht länger als 48 Stunden andauert. Bei einem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der Zweitschriften nach zu erfassen. Ein Verweis auf die Belegnummer und durchschrift ist dabei zulässig. Wenn ein registrierkassenpflichtiger Unternehmer beabsichtigt, ab dem Jahr 2017 keine Barumsätze über 7.500 zu tätigen, muss er ab 2017 keine Registrierkasse mit technischer Sicherheitseinrichtung verwenden. Der Unternehmer h einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen im Zeitpunkt der Barzahlung auszustellen. Der Beleg muss in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen, entweder elektronisch oder in Papierform. Die Verpflichtung betrifft auch umszsteuerfreie Barumsätze, Kleinunternehmer und Vermieter sowie sonstige Einkünfte. Werden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt (z.b. Theergarderobe, Programmheft in der Oper), kann eine Zusammenrechnung dieser Umsätze erfolgen und diese jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet ist, z.b. durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege. Diese Erleichterung der Nacherfassung kann auch von Unternehmern, die mit ihren mobilen Tätigkeiten ein Produktsortiment von nicht mehr als 20 Waren im Angebot haben, in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann mehrere Betriebsstätten haben. Dann muss er die Umsätze in der Betriebsstätte, in der er den Barumsz tätigt, in der Registrierkasse erfassen. Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstige Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Kunden einen Beleg ausfolgen und davon eine Durchschrift aufbewahren. Soweit die Voraussetzungen für die Umsätze im Freien

nicht zutreffen bzw. die betriebliche Umszgrenze überschritten wird, kann die Erleichterung für mobile Umsätze außerhalb der Betriebsstätte in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich können alle Umsätze im Freien in die Begünstigung für mobile Gruppen fallen. Wenn beim Inkasso und der Belegerteilung mit elektronischer Registrierkasse mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, muss nicht für jeden Kunden ein gesonderter Beleg ausgestellt werden. Die Tischabrechnung kann als einzelne in der Registrierkasse zu erfassende Bareinnahme gewertet werden. Der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge müssen ersichtlich oder zumindest ermittelbar sein. Es ist ausreichend, wenn der Beleg einem Kunden übergeben wird. Der Beleg muss folgende Inhalte aufweisen: Unternehmerbezeichnung (Name und Anschrift), fortlaufende Nummer (verschiedene Rechnungskreise sind zulässig), Tag der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Betrag der Barzahlung, ab 1. Jänner 2017 sind zusätzlich die Uhrzeit, die Kassenidentifikionsnummer und der maschinenlesbare Code anzuführen. Vom Beleg muss eine Durchschrift angefertigt (im Denerfassungsprotokoll oder in Papierform, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht auch auf Denträger) und sieben Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, aufbewahrt werden. Der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung ist nicht so eng auszulegen wie im Umszsteuergesetz, da im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen. Allgemeine Sammelbegriffe oder Gtungsbezeichnungen sind nicht erlaubt. Für Details dazu stehen wir mit weiteren Informionen und Auskünften gerne zur Verfügung. Ärzte, Rechtsanwälte und Notare müssen keine personenbezogenen Den der Pienten und Klienten auf den Belegen oder in der Registrierkasse aufnehmen oder speichern. Im Beleg ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der sonstigen Leistung umschreibt, ausreichend. Für vollpauschalierte Landwirte besteht keine Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung), besteht Registrierkassen- (bei Überschreiten der Umszgrenzen für den gesamten Betrieb), Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Der Umsz aus dem vollpauschalierten Betrieb kann mit 150 % des Einheitswertes geschätzt werden. Für die Berechnung der Barumszgrenze des Betriebs von 7.500 sind die als Folge der Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze nicht zu berücksichtigen. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Tut er dies nicht, gibt es keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Kassasturz; End- und Anfangsstand, Barausgänge und Bareingänge sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können; dies h spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Sie kann für Umsätze im Freien bei Nichtüberschreiten der Umszgrenze von 30.000 und soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen, bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften für Umsätze aus geselligen Veranstaltungen, die einen Zeitraum von 48 Stunden im Jahr nicht übersteigen, wenn die Organision der Veranstaltung sowie die Verpflegung durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt wird und wenn mitwirkende Künstler nicht mehr als 1.000 / Stunde für Unterhaltung verrechnen, zur Anwendung kommen. Umsätze im Freien sind Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Geschäftsvorfall in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt wird. Ein Taxi gilt als fest umschlossene Räumlichkeit, sodass keine Erleichterung gilt. Wenn für Umsätze im Freien die betriebliche Umszgrenze von 30.000 (Umsz des gesamten Betriebs und nicht nur Umsätze im Freien) und außerdem die Barumszgrenze von 7.500 überschritten werden und daher Registrierkassenpflicht eintritt, kann noch die Erleichterung für mobile Umsätze in Anspruch genommen werden; siehe dazu weiter unten. Betriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts (Vereine, Religionsgemeinschaften, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts) unterliegen mit den Umsätzen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs weder der Einzelaufzeichnungspflicht noch der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Für Umsätze eines entbehrlichen Hilfsbetriebs gilt die Befreiung nur für kleine Feste. Die Definition finden Sie im Erlass auf Seite 52. Für die übrigen entbehrlichen Hilfsbetriebe und die begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dieser Körperschaften gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Um die Begünstigungsschädlichkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich eines Vereins in Höhe von 40.000 automisch zum Tragen kommt. Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Hoheitsbereich für abgabenrechtliche Zwecke weder aufzeichnungspflichtig, registrierkassenpflichtig noch belegerteilungspflichtig, da diese Bestimmungen nur im Unternehmensbereich gelten. Anderes gilt für Betriebe gewerblicher Art. Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomen, bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 brutto nicht übersteigt und die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, es besteht weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht. Automen, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 brutto getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Alle Automen, die vor dem

1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sind von der Belegerteilungspflicht und von der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ausgenommen; sie sind jedoch innerhalb einer zehnjährigen Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2027 umzustellen. Die vereinfachte Losungsermittlung kann durch eine zumindest im Abstand von sechs Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monlich zu erfolgen h, die vereinnahmten Geldbeträge je Autom zu ermitteln und aufzuzeichnen. Wenn die Warenentnahme und Bezahlung durch Geldeinwurf ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden erfolgt, sind diese Umsätze wie Automenumsätze zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen muss nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhalts der Kassabox erfolgen. Die Anschaffung und Umrüstung von Kassensystemen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2016 kann ertragsteuerlich sofort als Aufwand abgeschrieben werden. Je Erfassungseinheit erhält der Unternehmer eine steuerfreie Prämie von 200, die mit der Jahreserklärung 2015 bzw. 2016 zu beantragen ist. Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Wer vorsätzlich Den oder das Aufzeichnungssystem manipuliert, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 bestraft werden, wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt oder geplant ist. Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht wird mit bis zu 5.000 bestraft. Wenn ab 2017 die Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden, führt dies außerdem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchhaltung und h in den meisten Fällen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge. Eine Verletzung der Belegausstellungspflicht wird mit bis zu 5.000 bestraft. Die Verjährung tritt jeweils ein Jahr ab Ende des Verstoßes ein. Der Kunde, der den Beleg nicht entgegennimmt oder nicht aufhebt, wird nicht bestraft. Im ersten Quartal 2016 werden Verstöße nicht bestraft; im zweiten Quartal 2016 werden keine Strafen verhängt, wenn der Unternehmer besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht glaubhaft machen kann, z.b. die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung von Lieferfristen durch den Kassenhersteller nicht möglich, die Installion der notwendigen Software war nicht rechtzeitig möglich, die erforderliche Einschulung war nicht zeitgerecht durchführbar. Zahlungen an Finanzbehörden dürfen nur mehr durch Electronic-Banking erfolgen, wenn der Unternehmer auch andere Überweisungen mittels E-Banking durchführt; das entsprechende Gesetz gibt es bereits, die Verordnung des Finanzministeriums dazu wurde noch nicht veröffentlicht. Wir werden Sie informieren, sobald diese neue Bestimmung in Kraft tritt. Wiener Neustadt, im November 2015