Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1
EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen 24 Ausnahmen: (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 2
EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen 25 Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden. Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 3
EnEV 2009 - Unternehmererklärungen 26a Private Nachweise Dabei handelt es sich um die in Bayern bereits seit langem bekannten Unternehmererklärungen. Notwendig bei Änderungen von Außenbauteilen Dämmung oberster Geschoßdecken erstmaliger Einbau oder Ersatz von Anlagentechnik bestehender Gebäude mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus der EnEV nachgewiesen sie muss mind. 5 Jahre aufbewahrt werden ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 4
EnEV 2009 - Aufgaben des Bezirkskaminkehrermeisters 26b Aufgaben des Bezirkskaminkehrermeisters Bei heizungstechnischen Anlagen im Bestand im Rahmen der Feuerstättenschau : Prüfung, ob Heizkessel ausgetauscht und Rohrleitungen gedämmt sind Bei Einbau von heizungstechnischen Anlagen im Bestand im Rahmen der ersten Feuerstättenschau: Prüfung, ob Zentralheizung Regelung zur Reduzierung der Wärmezufuhr und Abschaltung elektrischer Antriebe besitzt Prüfung, ob regelbare Pumpen eingebaut wurden Prüfung, ob Rohrleitungen und -armaturen ausreichend gedämmt sind Keine Prüfung bei Vorlage der Unternehmererklärung an Kaminkehrer Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 5
EnEV 2009 Übergangsregelung und bayerische Umsetzung Baugenehmigungspflichtige Vorhaben: entscheidend ist Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde (Stichtag: 01.10.2009) EnEV 2009 ist anzuwenden, wenn Bauantrag nach dem Stichtag eingegangen ist. Verfahrensfreie Vorhaben: entscheidend ist Beginn der Bauausführung vor/ nach dem Stichtag 01.10.2009 Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung: Baubeginn bei Genehmigungsfreiheit (Vorliegen der Voraussetzungen) vor Stichtag 01.10.2009 wenn Gemeinde bestimmt, dass Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Gemeinde beim Bauherrn maßgebend Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 6
Umsetzung der EnEV in Bayern - Grundsätze Grundlage ist der Rückzug des Staates aus der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung und die Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten Stichwort: Privatisierung hoheitlicher Aufgaben deshalb: bautechnische Nachweise (wie Energienachweis) zählen grundsätzlich nicht mehr zu den Bauvorlagen; sie müssen aber erstellt sein und z. B. bei Baukontrollen vorliegen zur Reduzierung des Prüfungs- und Überwachungsumfangs wurden beim Vollzug der EnEV bestimmte Aufgaben auf private Sachverständige übertragen Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 7
Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung zur EnEV (ZVEnEV) Bayern hat bereits zur EnEV 2002 eine eigene Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung zur EnEV (ZVEnEV) erlassen und diese 2008 geändert. Diese muss im Zuge der EnEV 2009 novelliert werden, weil die EnEV selbst einiges zur Umsetzung regelt, das bisher von den Ländern geregelt werden konnte. Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 8
Bisher: ZVEnEV 2008 - Teil1 1: Zuständigkeit für Vollzug EnEV Untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist 2: Sachverständige EnEV 2009 trifft eigene Regelungen: 3: Überwachung Heizkesselaustausch 4: Unternehmererklärung Anlagentechnik 5: Unternehmererklärung Änderung Außenbauteile für baulichen, energiesparenden Wärmeschutz für Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung Bezirkskaminkehrermeister im Rahmen der Feuerstättenschau Fachbetriebe nach Abschluss der Arbeiten gegenüber dem Bauherrn Fachbetriebe nach Abschluss der Arbeiten gegenüber dem Bauherrn Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 9
Bisher: ZVEnEV 2008 - Teil 2 6: Ersteller Energienachweis Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 7 BayBO ist nachweisberechtigt 8: Ausnahmen nach 24 EnEV 9: Befreiungen nach 25 EnEV Baudenkmäler: untere Denkmalschutzbehörde entscheidet Ziele der EnEV werden durch andere (innovative) Maßnahmen erreicht: Sachverständiger nach 2 bescheinigt Bei unbilliger Härte durch unangemessenen Aufwand: Sachverständiger nach 2 bescheinigt Bei unbilliger Härte in sonstiger Weise : untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach Ermessen Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 10
Die Sachverständigen nach ZVEnEV ZVEnEV geht davon aus, dass i.d.r. nicht ein Sachverständiger allein den gesamten Bereich der EnEV abdeckt; deshalb: zwei Arten von Sachverständigen: 1. Sachverständige für den baulichen energiesparenden Wärmeschutz: Architekten nach Art.1 Abs. 1 BauKaG und im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG mind. 3 Jahre zusammenhängende Berufserfahrung in Erstellung oder Prüfung von Nachweisen (Bilanzverfahren) 2. Sachverständige für Anlagen zur Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung: im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG mind. 3 Jahre zusammenhängende Berufserfahrung in energetischer Planung und Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung Sachverständige müssen in einer Liste bei der Bayer. Architektenkammer oder bei der Bayer. Ingenieurekammer-Bau eingetragen sein Die Sachverständigenregelung der ZVEnEV muss noch an die EU-Dienstleistungs-RL angepasst werden! Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 11