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1 EnEV-aktueller Stand BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v.

2 Energiekonzept der Regierung Ziel: Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 EE: Reduzierung des Wärmebedarfs bis 2020 um 20 % (Bezugsjahr 2008) PE: Senkung des Primärenergiebedarfs bis 2050 um 80 % (Bezugsjahr 2008) CO2: Reduzierung CO2 bis 2050 um 80 % (Bezugsjahr 1990) Sanierungsrate: Anhebung von jährlich etwa 1 % auf 2 % bis 3 % Einführung klimaneutraler Gebäude für Neubauten bis 2020 Bewertung: Regierungsziele sind sehr ambitioniert und gehen an den gesamtwirtschaftlichen Realitäten vorbei! 2

3 Europarechtliche Grundlagen EU-Gebäuderichtlinie 2010= Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards ab 2021 für alle Neubauten (für Behördengebäude zwei Jahre früher) Definition Niedrigstenergiegebäude gem. EU-Gebäuderichtlinie 2010: Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Ermächtigung zur Nationalen Ausgestaltung des Begriffs Niedrigstenergiegebäudestandard / aber Wirtschaftlichkeitsvorbehalt 3

4 2a Abs. 3 EnEG Definition für Niedrigstenergiegebäude /EnEG Nichtwohngebäude gem. 2a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EnEG Gesetzgeber: Pflicht zur Definition für Nichtwohngebäude (Behörden) bis Adressaten: Einführung spätestens ab = gesetzlicher Vorlauf Wohngebäude und Nichtwohngebäude gem. 2a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EnEG Gesetzgeber: Pflicht zur Definition für Wohngebäude bis Adressaten: Einführung spätestens ab BFW-Stellungnahme zur EU-Gebäuderichtlinie vom Sonderarbeitsgruppe zwischen BMUB und BMK Wirtschaftlichkeitsgutachten der BID 4

5 Wirtschaftlichkeit gewährleisten 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. -Ausnahmen und Befreiungen gem. 24, 25 EnEV -Rundschreiben Land Hessen vom , bisher keine Auslegungshilfe des DIBT/ Bundesinstitut für Bau-Stadt-und Raumforschung (BBSR) 5

6 EU: Neue Geschäftsgrundlage für die EnEV? Evaluation der EU-Gebäuderichtlinie ISO-Normen lösen DIN-Normen ab? Bauproduktenrecht (EuGH-Urteil v ) Migration? 6

7 Brandschutz=> Haftung? Brandverhalten von WDVS Merkblatt der BMK vom DIBT vom : Anpassung der bauaufsichtlichen Zulassungen für EPS-WDVS 7

8 Auslegungshilfen 8

9 HBCD= Hexabromcyclododecan Flammschutzmittel für Dämmstoffe schlecht abbaubares Umweltgift Inhaltsstoff von Polysterol in Trittschalldämmung, Dachdämmung und Fassadendämmung 9

10 HBCD: Gesetzliche Neueregelung Neuregelung der AbfallverzeichnisVO= Umsetzung der europäischen POP VO und ChemikalienVO REACH Gesetzliches Ziel: Nachvollziehbarkeit der Abfallströme=> formale Klassifizierung als gefährlicher Abfall Festlegung des Konzentrationsgrenzwertes von mg/kg, 1 % in Dämmstoffen ( bisher bis 7 % in Dämmstoffen aus Polysterol enthalten) Bestandsschutz für die Herstellung bis Ende 2017 Inkrafttreten der neuen Grenzwerte am

11 HBCD: Konsequenzen Verwendung von HBCD kann nicht mehr empfohlen werden alternative Dämm-Materialien wie z.b. Mineralwolle, Schaumglas oder Blähton oder Dämmstoffe auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen Sind mehrkettige Ersatzstoffe gefährlicher Abfall von morgen? Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Sanierungsmaßnahmen beachten Herstellererklärungen aufbewahren Herstellererklärungen zur Unbedenklichkeit des verwendeten Flammschutzmittels geben lassen. 11

12 Kontaktdaten Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen. RA Franco Höfling Justiziar/ Referent Recht, Energie, Bautechnik BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. Tel

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. Französische Straße Berlin

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