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1 Gem. Ausschüsse Technik VdW Niedersachsen Bremen VdW Rheinland Westfalen , Essen EnEV 2009/2012 1

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4 7 Der Wirtschaftlichkeitsbegriff nach EU Gebäuderichtlinie, EnEG und Energiekonzept 4

5 Das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot national: 5 EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) EU Artikel 4 Absatz 1 Satz 7 RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. (5) In den Rechtsverordnungen nach den 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz). 10 5

6 5 EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) Begründung (BT DR 7/4575 unter Begründung I.4.): Das Ausmaß der Ermächtigung wird in 5 entscheidend dahin eingeschränkt, dass die Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in ihrer Gesamtheit zu wirtschaftlich optimalen Lösungen führen. Nicht nur der einzelne Bauherr würde überfordert, wenn er auf Grund des Gesetzes zu Investitionen jenseits der Rentabilitätsschwelle gezwungen würde. Auch gesamtwirtschaftlich müssten extreme Anforderungen zu einer unproduktiven Bindung von Produktionsfaktoren und damit zu Wachstumsverlusten führen. Gleiche Effekte in Mikroökonomie und Makroökonomie Überforderung des Einzelnen ist auch Überforderung der Gesamtwirtschaft Wirtschaftlich vertretbare Anforderungen an den Einzelnen werden zu wirtschaftlich optimalen Lösungen 11 Grundsätze: 5 EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) 1.) Eigenamortisationsbetrachtung generell (Hinweis auf überwiegend zutreffendes Modellbetrachtung) die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können - setzt voraus, dass Investor und Nutzer eine wirtschaftliche Einheit bilden 2.) Ex post Betrachtung die eintretenden Einsparungen - eintretenden, nicht zu erwartenden Einsparungen 3.) Unterscheidung zwischen wirtschaftlich vertretbar und unbilliger Härte 12 6

7 5 EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) Umsetzung: 1.) Eigenamortisationsbetrachtung g wird im Investor-Nutzer-Dilemma des Mietrechts nicht durchgehalten - keine Begrenzung auf Warmmietenneutralität 2.) Ex post Betrachtung Wirtschaftlichkeit der EnEV über berechnete Ausgangswerte und berechnete Einsparungen ermittelt 3.) Unterscheidung wirtschaftlich vertretbar/ unbillige Härte Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. ( 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2009) 13 Ausblick:: 5 EnergieEinsparungsGesetz (EnEG) 1.) mietrechtliche Amortisationsbetrachtung -schrumpfende und wachsende Märkte - Modernisierungsumlage wird durch Anstieg der ortsüblichen Miete aufgezerrt - ökologischer Mietspiegel kann durch Marktmacht kommunaler Wohnungsunternehmen politisch gesteuert sein 2.) Ex post Betrachtung Berechnungskorrektur kt über Verbrauchsausweise: Alte Häuser besser als ihr Ruf Neue Häuser verbrauchen mehr als sie sollten Ergebnis: weniger Refinanzierungspotential 14 7

8 RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai 2010 Artikel 4 Absatz 1 Satz 7 Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Artikel 9 Niedrigstenergiegebäude (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und b) nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind. 15 RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai 2010 Artikel 5 Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (1) Die Kommission erstellt mittels delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 bis zum 30. Juni 2011 einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten. 16 8

9 RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom 19. Mai 2010 Artikel 5 Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Bedenken Besonderheiten Deutschlands werden nicht berücksichtigt: 1. geringe Eigentümerquote 2. soziales Mietrecht 3. uneinheitliches Mietniveau 4. Streuung klimatische Bedingungen 5. Kommissionsaufgabe 17 Gebäudevergleich Mehrfamilienwohnhaus Baujahr 1970 Konstruktionsaufbau: 745 m2 Ziegelwand 0,33 d 30 cm 187 m2 Fenster U 2, m2 Dachdecke 10 cm Dämmung 504 m2 Kellerdecke 05 cm Dämmung 18 9

10 Gebäudevergleich Stand 1970 Gas Konstantkessel Gebäude Stand 1970 Gas Konstantkessel Primärenergiebedarf 168,9 kwh/m2a Konstruktionsaufbau: 745 m2 Ziegelwand 0,33 d 30 cm 187 m2 Fenster U 2, m2 Dachdecke 10 cm Dämmung 504 m2 Kellerdecke 05 cm Dämmung 19 Gebäudevergleich Stand 1970 Gas Konstantkessel Sanierung mit Holz Pelletanlage Gebäude Stand 1970 Gas Konstantkessel Primärenergiebedarf 168,9 kwh/m2a Konstruktionsaufbau: 745 m2 Ziegelwand 0,33 d 30 cm 187 m2 Fenster U 2, m2 Dachdecke 10 cm Dämmung 504 m2 Kellerdecke 05 cm Dämmung Gebäude Stand 1970 Holz Pelletkessel Primärenergiebedarf 39,6 kwh/m2a 20 10

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16 Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung

17 33 Aufgrund der Umstellung des Berechnungsverfahrens A/V auf Referenzgebäude wurden die Anforderungen im Geschosswohnungsbereich bis zu 40% verschärft. Geplant war eine Verschärfung von 15%

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20 39 Schallschutz im Hochbau DIN

21 E DIN 4109: Entwurf DIN legt Anforderungen an den baulichen Schallschutz fest, die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes für Bewohner notwendig sind und mit allen derzeit gängigen Bauarten ohne das Bauen zu verteuern erzielt werden können. Die DIN 4109 beschreibt jedoch keine Anforderungs- niveaus, die über das oben genannte Schutzziel hinausgehen und auch mit erprobten Bauarten erreicht werden können. 41 Schalldämmung versus Schallschutz Anforderung an die Schalldämmung gemäß Bauordnungsrecht aus DIN 4109 (1989) (Bsp.: WoBau) 60,00 Anforderung an den Schallschutz gemäß E DIN 4109 (2010) (Bsp.: WoBau) 60,00 R'w (I,DnTw) 55,00 [db] 50,00 Raumtiefe I [m] erf R'w = 53 db DnTw (I,53 db) 55,00 [db] 50,00 Raumtiefe I [m] erf DnTw A AR B BR Fußnote Fußnote R 45, , Die Schalldämmung ist eine Bauteileigenschaft Die Schalldämmung ist abhängig von der Bauteilgröße erf R w = const. => stetig ansteigender Schallschutz mit der Raumtiefe Anforderung leicht verständlich und robust Der Schallschutz ist eine Raumeigenschaft. Der Schallschutz ist abhängig von der Raumtiefe. erf DnT,w ist unstetig => Anforderung an Schalldämmung mit der Raumtiefe unstetig abfallend. Anforderung wenig anschaulich. Sichere Seite für die Bemessung nicht erkennbar. DnT,w nimmt mit Anhebung der rechnerischen Trennbauteilgröße über die Tatsächliche 42ab (s. Berechnung Beispiel). 21

22 Beispiel Merziger Strasse

23 45 Konsequenzen aus dem Nachweisverfahren nach E DIN 4109 (2010) Bauordnungsrechtliche Schallschutznachweise werden im Vergleich zu DIN 4109 (1989) aufwändiger. Der Schallschutz ist abhängig von Raumgröße und Raumgeometrie. Daher werden die Nachweise für jeden Wohnraum erforderlich. Zivilrechtlich hat das BGH mit dem Urteil vom VII ZR 54/07 auf den Schallschutz als zugesicherte Eigenschaft abgestellt. Der Erwerber ist über die Qualität des Schallschutzes aufzuklären. Durch die Ausweitung schutzbedürftiger Räume auf kleine Räume wie Toiletten, Bäder, Küchen und Nebenräume, wird die erforderliche Bauqualität (Schalldämmung) angehoben. Der Nachweis der Schallschutzqualität ist in diesen Räumen häufig messtechnisch nicht nachweisbar. Die Ausnahmeregeln im öffentlich-rechtlichen Nachweisverfahren (E DIN 4109 (2010) sind irreführend und erfordern einen hohen Planungsaufwand. Zugesicherte Schallschutzeigenschaften in Kauf-, Miet- und Vergaberecht sind stark von der Raumgeometrie abhängig und sind aufklärungspflichtig. Der Schallschutz kleiner Räume kann nur mit hohem finanziellem Aufwand an das Qualitätsniveau wohnüblicher Räume anschließen. Hoher Planungsaufwand, steigende Rohbaukosten und zivilrechtliche Risiken sind die Folge 46 23

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25 49 Schallschutz Merkblatt 25

26 Neue Norm - Konsequenzen In der E DIN war bereits das Schallschutzmaß Dnt`w mit all seinen Konsequenzen verankert. Erhöhter Schallschutz in Mauerwerk nicht ausführbar Baurechtliche Anforderungen Erhöhte Anforderungen Erscheinungsjahr Decken Wände Decken Wände DIN R'w Rw = 52 db R'w Rw = 52 db R'w Rw = 55 db R'w Rw = 55 db DIN R'w = 54 db R'w = 53 db R'w = 55 db R'w = 55 db E DIN D nt,w = 53 db D nt,w = 53 db D nt,w = 56 db D nt,w = 55 db SST II E DIN SST III R'w = 54 db R'w = 54 db R'w = 57 db R'w = 56 db D nt,w = 53 db D nt,w = 53 db D nt,w = 59 db D nt,w = 58 db R'w = 54 db R'w = 54 db R'w = 60 db R'w = 59 db 51 DIN Konsequenzen 11,5er Ziegelwand 0,8 + beids. Putz (15mm) R W = 39 db Wandgewicht: 145 kg/m² Bauteildicke: 14,50 cm Schallschutzanforderung nicht erfüllt 11,5er Ziegelwand 1,8 + beids. Putz (15mm) R W = 47 db Wandgewicht: 237 kg/m² Bauteildicke: 14,50 cm Hohe Material- und Lohnkosten, Lastabtragung muss statisch nachgewiesen werden 11,5er Ziegelwand 0,8 + beids. Putz (15mm) + biegeweicher Vorsatzschale R W = 49 db Wandgewicht: 147 kg/m² Bauteildicke: 18,25 cm Wohnflächenverlust durch enorme Wandstärke, hohe Herstellungskosten Gipskartonständerwerk beids. doppelt beplankt R W = 49 db Wandgewicht: 54 kg/m² Bauteildicke: 10,00 cm 52 26

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30 Eurocodes Betrachtungen zu den Eurocodes Betrachtungen Bedenken gegen die bauaufsichtliche Einführung von Eurocodes Die Eurocodes werden in Fachkreisen sowohl aufgrund ihres im Vergleich zu der ursprünglichen nationalen Bemessungsnormung sehr viel größeren Umfangs als auch ihrer Komplexität kritisiert. Es herrscht die Meinung vor, dass die Eurocodes für Planer und Bauausführende nicht mehr sicher handhabbar sind

31 61 GundwasserVO Kabinettvorlage 31

32 Industrie erwartet Rückgang der Verwertung 50% (bis 70 %) Rückgang g bei RC-Baustoffen Ergebnis von Vergleichsuntersuchungen Limitierende Parameter: Sulfat, Chrom, Kupfer und Vanadium 25 Mio. t 100% Rückgang bei HMV-Aschen Bedingt durch erhöhte Stoffanforderungen und restriktivere Einbauszenarien Damit fallen bis zu 85 Mio. t mineralische Abfälle 10 Mio. t aus der Verwertung 50 % (bis 80 %) Rückgang bei der Verfüllung von Abgrabungen Abschätzung und Ergebnis von Vergleichsuntersuchungen 50 Mio. t 63 Folgenabschätzung: Flächeninanspruchnahme Schonender Umgang mit Flächen Schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen Erhalt von Naturräumen und ökologischer Strukturen Um 85 Mio. t mineralischer Abfälle zusätzlich zu deponieren, ist ein zusätzliches Deponievolumen von 50 Mio. m 3 jährlich erforderlich. Bei heutiger Einlagerungsrate müssen hierfür 4000 Deponien neu geschaffen werden! Gleichzeitig müssen 85 Mio. t Neubaustoffe zusätzlich gewonnen werden. Hierfür ist ein Flächenbedarf von 500 ha bis 1000 ha jährlich (m=10 m) erforderlich

33 Grundwasser VO Festlegung der GFS verhindert zukunftsfähige Bestände Ersatzneubau/ energetische Sanierung Zukunftsfähigkeit ist mehr als die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes. Die Immobilienwirtschaft muss auf die Herausforderung des demographischen Wandels und der damit einhergehenden Veränderung der Wohn- und Wohnumfeldbedingungen reagieren. Daher kann der unwirtschaftlichen energetischen Bestandsanierung ein wirtschaftlicher Neubau gegenüber stehen. Zumal der Vermieter investiert und der Mieter Energiekosten spart (Investor/Nutzer Dilemma), der Energieseinspareffekt somit allein als Anreiz nicht ausreicht. Durch GFS Kumulation negativer Faktoren: geringerer Beleihungswert + Unsicherheit bzgl. bewährter Baustoffe + Erhöhung der Abriss-/Deponiekosten um das 3-fache = Investitionshemmnis Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kunibert Gerij 33

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