Gemeinde Ballwil Machbarkeitsstudie Um- und Einzonung Parzellen 1 und 43 Rahmenbedingungen Lärmschutz. 1. Dezember 2016

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Gemeinde Ballwil Machbarkeitsstudie Um- und Einzonung Parzellen 1 und 43 Rahmenbedingungen Lärmschutz 1. Dezember 2016

Auftraggeber: Auftragnehmer: Planteam S AG Raumentwicklung, Städtebau und Geoinformation Herr Roger Michelon Inseliquai 10 Postfach 3620 6002 Luzern Planteam GHS AG Lärmschutz und Bauakustik Bahnhofstrasse 19a 6203 Sempach Station Telefon 041 469 40 40 Fax 041 469 40 50 Internet: E-Mail: www.planteam.ch ghs@planteam.ch Projektleiter: Visum: Andreas Durrer, dipl. Architekt FH bb Auftrag-Nr.: 16-213

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung 3 2.1 Lärmschutz-Massnahmen 3 2.2 Anforderungen für die Teilumzonung der Parzelle 1 3 2.3 Anforderungen für die Teileinzonung der Parzelle 43 4 2.4 Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) 5 3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr 6 3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten 6 3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung 7 4 Lärmschutz-Massnahmen 9

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 2 1 Einleitung Ausgangslage Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie soll eine zukünftige Teilumzonung der Parzelle 1 und eine zukünftige Teileinzonung der Parzelle 43 inkl. Realisierung von Wohn- und Betriebsnutzungen geprüft werden. Im Hinblick auf das Um- und Einzonungsverfahren müssen die lärmtechnischen und lärmrechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Die Grundstücke werden durch den Strassenverkehrslärm der Dorfstrasse (Gemeindestrasse) belastet. Rechtsgrundlagen Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. August 2016) Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (Stand am 1. Januar 2016) Raumplanungsgesetz (RPG) vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2016) Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 8. Lieferung, 2004 Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 Zonenplan der Gemeinde Ballwil vom 23. Februar 2010, RRB-Nr. 148 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Ballwil vom 24. November 1995, RRB-Nr. 3111 Fachliche Grundlagen Lärmsanierungsprojekt (LSP) Gemeindestrassen Ballwil Phase 1 vom 23. Oktober 2012 (Planteam GHS AG) Grunddatensatz der amtlichen Vermessung und Höhenkurven Berechnungsmodell CadnaA (Version 4.6 Datakustik GmbH, Greifenberg DE) Machbarkeitsstudie Dorfzentrum Ballwil vom 30. Mai 2016 Abbildung 1: Orthofoto Ballwil Dorfstrasse Um- und Einzonung Parzellen 1 und 43

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 3 2 Anforderungen gemäss Lärmschutz-Verordnung 2.1 Lärmschutz-Massnahmen Zweck LSV Lärmschutzmassnahmen an der Quelle Lärmschutzmassnahmen im Ausbreitungsbereich Lärmschutzmassnahmen am Gebäude Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) ist eine Ausführungsbestimmung des Umweltschutzgesetzes (USG) und hat zum Zweck, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen und unnötige Emissionen im Sinne der Vorsorge zu vermeiden. Die LSV kennt dabei folgende Massnahmen-Prioritäten: Priorität 1: Massnahmen an der Quelle Priorität 2: Massnahmen im Ausbreitungsbereich Priorität 3: Massnahmen am Gebäude Beim Strassenlärm bestehen folgende Möglichkeiten für Lärmschutzmassnahmen an der Quelle: Temporeduktion, Lastwagenfahrverbot, Nachtfahrverbot, lärmarme Beläge, Umfahrungsstrassen usw. Im Ausbreitungsbereich des Lärms bieten sich Lärmschutzwände und Dämme als Schutzmassnahmen an. Massnahmen am Gebäude werden im Rahmen der Sondernutzungsplanung o- der im Baubewilligungsverfahren definiert. Dazu gehören beispielsweise die Stellung der Bauten, Gebäudeform, Grundrissorientierung (lärmunempfindliche Räume zur Lärmquelle, lärmempfindliche Räume abgewandt), Balkone, Loggien, Terrassierungen, Erker, Blenden usw. 2.2 Anforderungen für die Teilumzonung der Parzelle 1 Zonenplan Ballwil Abbildung 2: Ausschnitt Zonenplan Die Parzelle 1 befindet sich heute in der Zone für öffentliche Zwecke (öz) und in der Schutzzone Margarethenhof (Sch-M). Diesen Zonen ist die Empfindlichkeitsstufe ES II zugeordnet. Umzonung Teilbereich Parzelle 1 Schutzzone Margarethenhof Teilbereich Parzelle 1 Zone für öffentliche Zwecke Teilbereich Parzelle 1 Umzonung Zukünftig soll bei einem Teilbereich der Parzelle 1, welcher heute in der Zone für öffentliche Zwecke mit der ES II liegt, eine Gewerbe- und Wohnnutzung möglich sein. Dies bedingt eine Umzonung in eine Mischzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III. Für Umzonungen sind im USG und in der LSV grundsätzlich keine Anforderungen definiert.

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 4 Planungsgrundsätze RPG Resultierende Anforderung Hinweis Baubewilligungsverfahren Die Anforderungen an den Lärmschutz bei Umzonungen haben die kantonalen Dienststellen uwe (Umwelt und Energie) und rawi (Raum und Wirtschaft) mit dem Rechtsdienst besprochen und konsolidiert. Entsprechend dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 Lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG) hat der Lärmschutz gerade im Rahmen der inneren Verdichtung einen hohen Stellenwert, sind doch Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Lärm möglichst zu verschonen. Dieser Planungsgrundsatz ist bei umzuzonenden Gebieten verbindlich zu beachten. Das bedeutet, dass die Einhaltung der Planungswerte anzustreben ist. Die blosse Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ist ungenügend, wenn ein optimaler Lärmschutz gemäss Stand der Technik zumutbar ist. Aufgrund obiger Ausgangslage sind im Umzonungsverfahren die Einhaltung der Planungswerte (PW) ES III anzustreben. In einem späteren Baubewilligungsverfahren erfolgt die Beurteilung nach Art. 31 LSV (Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten). Es ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) ES III nachzuweisen. Werden die IGW trotz Lärmschutzmassnahmen überschritten, kann die Vollzugsbehörde bei überwiegendem Interesse Zustimmungen gestatten. 2.3 Anforderungen für die Teileinzonung der Parzelle 43 Zonenplan Ballwil Die Parzelle 43 befindet sich heute in der Bauernhofzone (Ba) und in der Landwirtschaftszone (Lw). Diesen Zonen ist die Empfindlichkeitsstufe ES III zugeordnet. Abbildung 3: Ausschnitt Zonenplan Einzonung Teilbereich Parzelle 43 Bauernhofzone Teilbereich Parzelle 43 Landwirtschaftszone Teilbereich Parzelle 43 Einzonung Resultierende Anforderung LSV Zukünftig soll bei einem Teilbereich der Parzelle 43, welcher heute in der Bauernhofzone mit der ES III liegt, eine Gewerbe- und Wohnnutzung möglich sein. Dies bedingt eine Einzonung in eine Mischzone mit der Empfindlichkeitsstufe ES III. Es handelt sich dabei um die Ausscheidung einer neuen Bauzone. Aufgrund obiger Ausgangslage erfolgt die Beurteilung nach Art. 29 LSV (Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis). Es ist die Einhaltung der Planungswerte (PW) nachzuweisen, wobei es keine Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung gibt.

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 5 2.4 Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) Beurteilungsort Art. 39 LSV Lärmempfindliche Räume Art. 2 LSV Geltung der Belastungsgrenzwerte Art. 41 LSV Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Lärmempfindliche Räume sind: a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume; b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 6 3 Lärmbelastung durch den Strassenverkehr 3.1 Verkehrs- und Emissionsdaten Datengrundlage Tabelle 1: Verkehrsdaten 2016 Die Verkehrs- und Emissionsdaten stammen aus dem Lärmsanierungsprojekt (LSP) Gemeindestrassen Ballwil Phase 1. Die im LSP ausgewiesenen Daten für das Jahr 2012 wurden mit einer jährlichen Verkehrszunahme von 1.5% auf das Jahr 2016 hochgerechnet. Strassen DTV [Fz] Nt [Fz/h] nt [%] Nn [Fz/h] nn [%] ΔLi [dba] v [km/h] Abtwilstrasse 10 2'653 154 7.5 23 5.0 0.0 50 Dorfstrasse 30 7'748 450 6.0 69 4.0 1.2 50 Dorfstrasse 40 7'748 450 6.0 69 4.0 0.4 50 Dorfstrasse 50 7'748 450 6.0 69 4.0 0.2 50 Gibelfluehstrasse 10 4'670 271 5.0 41 4.0 0.0 50 Gibelfluehstrasse 20 4'670 271 8.0 41 6.0 0.0 50 Hohenrainstrasse 10 2'866 167 5.0 25 4.0 0.3 50 Legende: DTV: Durchschnittlicher Verkehr in Fahrzeugen pro Tag (24h) Nt/Nn: stündlicher Verkehr tags/nachts nt/nn: Lastwagen- und Motorradanteil tags/nachts ΔLi: Steigungszuschlag v: Signalisierte Geschwindigkeit Tabelle 2: Emissionsdaten Lr'e Strassen Tag (06:00 22:00 Uhr) Nacht (22:00 6:00 Uhr) K M [dba] K1 [dba] Lr,e [dba] K M [dba] K1 [dba] Lr,e [dba] Abtwilstrasse 10 0.0 0.0 70.9 0.0-5.0 56.9 Dorfstrasse 30 0.0 0.0 76.3 0.0-1.6 65.8 Dorfstrasse 40 0.0 0.0 75.4 0.0-1.6 65.0 Dorfstrasse 50 0.0 0.0 75.2 0.0-1.6 64.8 Gibelfluehstrasse 10 0.0 0.0 72.6 0.0-3.8 60.2 Gibelfluehstrasse 20 0.0 0.0 73.5 0.0-3.8 60.9 Hohenrainstrasse 10 0.0 0.0 70.7 0.0-5.0 57.2 Legende: K M: Modellkorrektur gemäss LSP K1: Pegelkorrektur (Anhang 3 LSV) Lr,e: Gesamtlärmemission in einem Meter Abstand zur Strassenachse Massgebender Beurteilungszeitraum Die Lärmschutz-Verordnung unterscheidet zwischen dem Beurteilungszeitraum Tag (06 22 Uhr) und Nacht (22 06 Uhr). Bei Räumen, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Im vorliegenden Fall gilt der Zeitraum tags als massgebend, da die Differenz der massgebenden Emissionen grösser als 10 db(a) ist

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 7 3.2 Darstellung der Strassenlärmbelastung Machbarkeitsstudie Ermittlungsmethode und Prognoseunsicherheit Die Darstellung der Strassenlärmbelastung erfolgt anhand der Machbarkeitsstudie Dorfzentrum Ballwil vom 30. Mai 2016. Sie beschränkt sich auf die neuen Wohn- und Gewerbegebäude sowie auf das Strassenprojekt (Nördliche Verschiebung der Strassenachse). Die Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 38 LSV anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Im vorliegenden Fall wurden diese mit dem Lärmberechnungsmodell CadnaA ermittelt. Die berechneten Beurteilungspegel weisen im Sinne einer Standardabweichung erfahrungsgemäss eine Prognoseunsicherheit von ca. ±1.5 db(a) auf. Für die Lärmbeurteilung massgebend ist der ausgewiesene Mittelwert. Abbildung 4: Beurteilungspegel Strassenverkehrslärm tags in db(a) Anforderungen TAG (PW ES III): 60 db(a) für Wohnen 65 db(a) für Betrieb 58 68 62 60 68 68 41 39 39 39 59 69 61 63 6958 68 68 68 68 Parzelle 1 Umzonung: PW anzustreben Baubewilligung: IGW verbindlich 63 61 6858 63 60 59 58 39 39 39 39 67 63 61 Parzelle 43 67 Einzonung: PW verbindlich 67 67 63 61 59 58 6757 59 46 44 41 39 58 Baubewilligung: PW verbindlich Legende: 5952 49 51 Maximale Lärmbelastung des Gebäudes im Tages- und Nachtzeitraum in db(a) Maximale Lärmbelastung tags am entsprechenden Fassadenschnitt in db(a) Belastungsgrenzwert PW ES III für Räume in Wohnungen überschritten Maximale Lärmbelastung tags am entsprechenden Fassadenschnitt in db(a) Belastungsgrenzwert PW ES III für Räume in Wohnungen und Betrieben überschritten

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 8 Abbildung 5: Strassenverkehrslärm tags, 3D-Ansicht Legende: Planungswert ES III für Räume in Wohnungen und Betrieben eingehalten Planungswert ES III für Räume in Wohnungen und Betrieben überschritten Planungswert ES III für Räume in Wohnungen überschritten Beurteilung für Räume in Wohnungen An den Nordfassaden sowie zum Teil an den West- und Ostfassaden der Gebäude ist der massgebenden Planungswert von 60 db(a) tags für Räume in Wohnungen um bis zu 9 db(a) überschritten. Beurteilung für Räume in Betrieben Für Räume in Betrieben ist der Nachtzeitraum in der Regel nicht massgebend. Im Tageszeitraum beträgt die Lärmbelastung an den Nordfassaden maximal 69 db(a), der massgebende Planungswert von 65 db(a) tags kann an den Nordfassaden nicht eingehalten werden. An den West- und Ostfassaden kann der massgebende Belastungsgrenzwert überall eingehalten werden.

Machbarkeitsstudie Ein- und Umzonung Parzellen 1 und 43, Ballwil 9 4 Lärmschutz-Massnahmen Lärmschutz-Massnahmen an der Quelle oder im Ausbreitungsbereich des Lärms (siehe Kapitel 2.1) sind im vorliegenden Fall kaum umsetzbar. Deshalb sind gestalterische Lärmschutzmassnahmen direkt am Gebäude zu prüfen. Grundrissorientierung Weitere gestalterische Lärmschutzmassnahmen Lärmabgewandtes Zweitfenster Keine Zweitfenster Als wichtigste gestalterische Lärmschutzmassnahme ist im vorliegenden Projekt eine lärmoptimierte Grundrissorientierung anzustreben. Dabei werden lärmunempfindliche Räume zur Lärmquelle hin, lärmempfindliche Räume an den strassenabgewandten Fassaden platziert. Werden in den orangen und roten Fassadenbereichen Fenster von lärmempfindlich genutzten Wohnräumen und/oder in den roten Fassadenbereichen Fenster von lärmempfindlich genutzten Betriebsräumen eingeplant, so bieten sich folgende gestalterischen Lärmschutzmassnahmen an: nicht öffenbare Fenster (transparente Fassadenteile ohne Mechanik zum Öffnen) Balkone und Loggien mit Teilverglasungen Terrassierungen Erker, Blenden, usw. Bei lärmempfindlich genutzten Räumen ist die Beurteilung jeweils in der Mitte des lärmexponiertesten Fensters vorzunehmen. Dies ist dann von Bedeutung, wenn dieses Fenster über dem massgebenden Grenzwert belastet ist, der Raum aber über ein Zweitfenster mit eingehaltenem Grenzwert verfügt, welches sich zur Belüftung des Raumes eignet. In solchen Fällen kann bei der kantonalen Vollzugsbehörde eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV beantragt werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies den Teilbereich der Parzelle 1 im Baubewilligungsverfahren, jedoch nicht im Umzonungsverfahren. Da vorliegend für die Einzonung des Teilbereichs der Parzelle 43 eine Beurteilung nach Art. 29 LSV erforderlich ist und somit keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, sind lärmabgewandte Zweitfenster (Lüftungsfenster) keine Option. Schemaskizzen zu generellen Lärmschutzmassnahmen finden sich im Anhang. Sempach Station, 1. Dezember 2016 Andreas Durrer dipl. Architekt FH Anhang: Generelle Lärmschutzmassnahmen

1 Generelle Lärmschutz-Massnahmen Die nachfolgenden Grafiken (Abbildung 1 bis Abbildung 5) stammen aus der Broschüre Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung, eine Wegleitung der Kantone Basel-Landschaft, Schwyz, Solothurn und Uri unter Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt. Ausgabe Mai 2010. Abbildung 1: Lärmschutz mit Nebengebäude Ein Nebengebäude, das zwischen der Lärmquelle und dem Gebäude mit lärmenpfindlichen Räumen steht, wirkt wie eine Lärmschutzwand. Abbildung 2: Lärmschutz durch Gebäudeform Diese Gebäudeform ist so gestaltet, dass der grösste Teil der Fassade und damit auch die meisten Fenster von der Lärmquelle abgewandt sind (grüne Linie). Das bringt den Vorteil, dass der Belastungsgrenzwert an den grün markierten Fassaden eingehalten werden kann. pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert generelle lärmschutzmassnahmen Juli 2012

2 Abbildung 3: Lärmschutz durch Gebäudeanordnung Riegelbauten schützen dahinter liegende Gebäude vor Lärm. Die Lücken zwischen den einzelnen Gebäudeteilen können mit einseitig verglasten Loggien geschlossen werden. Wenn die Gebäude in L-Form angeordnet werden, verbessert sich der Lärmschutz zusätzlich. Abbildung 4: Lärmschutz durch Raumanordnung Bei dieser Massnahme geht es darum, lärmempfindliche Räume wie Schlafund Wohnzimmer innerhalb des geplanten Gebäudes auf der dem Lärm abgewandten Fassade anzuordnen. Lärmunempfindliche Räume wie Abstellräume und Treppenhäuser liegen auf der lauten Seite des Gebäudes. pink Lärmbelastung an der Fassade liegt über dem Grenzwert grün Lärmbelastung an der Fassade liegt unter dem Grenzwert generelle lärmschutzmassnahmen Juli 2012

3 Abbildung 5: Lärmschutz durch transparente Fassadenbauteile Damit eine Fassade nach Lärmschutz-Verordnung keinen Beurteilungspunkt darstellt, darf sie keine (öffenbaren) Fenster haben. Transparente Fassadenbauteile sind daher fix mit der Bauhülle verbunden und haben weder Öffnungsmechanismen noch Scharniere. Die ganze Fassade hat die Anforderungen nach SIA 181 zu erfüllen. Lärmschutz im Nahbereich der Fenster Die folgenden Massnahmen bedingen eine detaillierte Grundrissplanung und kommen deshalb in der Regel nur im Baubewilligungsverfahren, das heisst in erschlossenen Bauzonen, zur Anwendung: Loggien und Balkone mit akustisch dichten Brüstungen (Wirkung 3-5 dba) Teilverglaste Balkone (Wirkung 3-8 dba) Wintergärten und Blenden (Wirkung 3-8 dba) Erker (Wirkung 2-5 dba) Räume mit mehreren Fenstern Bei der einseitigen Grundrissorientierung ergeben sich oft durchgehende Wohn- Esszimmer mit je einem lauten Fenster zur Strasse und einem ruhigen Fenster zur lärmabgewandten Fassade. Für diese lauten Fenster braucht es in der Regel eine Zustimmung der kantonalen Behörde. Diese Zustimmung für einzelne öffenbare Fenster lärmempfindlich genutzter Räume ist jedoch an gewisse Bedingungen (u.a. überwiegendes Interesse ) geknüpft und kann mit Auflagen wie folgt verbunden werden: Zweitfenster an lärmabgewandter Fassade Kontrollierte Wohnungslüftung Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz, etc. generelle lärmschutzmassnahmen Juli 2012

4 Abbildung 6: Beispiel für einseitige Orientierung mit Zweitfenster s trassense itige Fassade lärmempfindlich genutzte Räume Beispiel: Fildernpark Ebikon, Hofstetter Bauökonomie AG, Meggen Faustregeln zur Schätzung der Dämmwirkung Die Lärmimmissionen lassen sich wie folgt reduzieren: durch Begrenzung des horizontalen Einstrahlwinkels durch die Unterbrechung der vertikalen Einstrahlung durch eine Vergrösserung des Abstandes zur Lärmquelle Planteam GHS AG Lärmschutz und Bauakustik Bahnhofstrasse 19a Postfach 164 6203 Sempach Station Telefon 041 469 40 40 Fax 041 469 40 50 Internet www.planteam.ch E-Mail ghs@planteam.ch generelle lärmschutzmassnahmen Juli 2012