HUNDEABGABEORDNUNG. der Gemeinde Michaelerberg-Pruggern laut Gemeinderatsbeschluss vom

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Transkript:

Gemeinde Michaelerberg-Pruggern 8965 Michaelerberg-Pruggern 96, Bezirk Liezen, Land Steiermark, e-mail: gde@michaelerberg-pruggern.gv.at, Tel.: 03685/22204 Fax: DW-4 Michaelerberg-Pruggern, am 21.09.2016 HUNDEABGABEORDNUNG der Gemeinde Michaelerberg-Pruggern laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.09.2016 Aufgrund des 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, idf LGBl. 147/2013, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabe 1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung. 2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde. Das sind: - Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind; - Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl; - speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind; - Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens; - Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen 3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen. 2 Abgabepflichtiger 1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes. 2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Allgemeine Abgabensätze 1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich 60,-- 2. Werden im Gemeindegebiet mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten Hund 70,-- und für jeden weiteren Hund 80,--. 3. Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach 4 Hundeabgabegesetz, ( 1 Z 2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. 4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde Für Hunde, die ständig zur Bewachung von a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sind c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und d) Jagdhunde beträgt die Abgabe jährlich 50% der in 3 1. festgesetzten Abgabe. 5 Abgabebegünstigung 1. Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um 50% der nach 3 festzusetzenden Abgabe gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Hundezuchtbuch (ÖHZB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen. 2. Die Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, dass a) für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; c) Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerung unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;

d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. 3. Für das Halten von Hunden, mit denen bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers / einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient, eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder eine übergeordnete Prüfung, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach 3 1. festzusetzenden Abgabe zu gewähren. Ein Anspruch auf Ermäßigung im selben Ausmaß besteht auch im Fall des erfolgreichen Absolvierens einer der oben genannten Prüfungen, die durch eine von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte abgenommen wurde. Über die erlangte Qualifizierung ist der Gemeinde ein entsprechender Prüfungsnachweis vorzulegen. 6 Abgabenerhöhung 1. Ist ein Hundekundenachweis nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach 10 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache. 2. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam. 7 Antragstellung 1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach 4 des Hundeabgabegesetzes ( 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen. 2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder die Voraussetzung für eine Begünstigung nach 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen. 8 Fälligkeit der Abgabe 1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach 1 Z 2 und 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund. 2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst

nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten 3. Ist ein Verfahren nach 7 Punkt 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig. 9 Einrechnung der Abgabe Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen. 10 An- und Abmeldepflicht 1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden. 2. Die Meldung hat zu enthalten: - Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, - Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, - Kennzeichnungsnummer gem. 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer) 3. Der Meldung sind anzuschließen: - die Registernummer des Stammdatensatzes gem. 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, - der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich), - der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. 3b Abs. 7 Stmk. Landes- Sicherheitsgesetz 4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 11 Auskunftspflicht und Kontrolle Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt. 12 Strafen Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. der Meldepflicht gemäß 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt;

2. einen Nachweis gemäß 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt; 3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt. 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die übergeleiteten Hundeabgabeordnungen der ehemaligen Gemeinde Pruggern vom 01.01.2013 und der ehemaligen Gemeinde Michaelerberg vom 31.12.2014 jeweils einschließlich der inzwischen durchgeführten Änderungen außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: (Johann Huber) Angeschlagen am: 21.09.2016 Abgenommen am: 05.10.2016