Merkpostenliste für die Durchführung einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage für die Nachbetriebsphase 1 Einleitung Nach den Ereignissen in Fukushima-Daiichi am 11. März 2011 wurde mit der 13. Novelle das deutsche Atomgesetz geändert, sodass die Erlaubnis zum Leistungsbetrieb der sieben vor 1980 in Betrieb gegangenen Kernkraftwerke KWB-A, GKN-1, KWB-B, KKB, KKI-1, KKU, KKP-1 sowie KKK erlosch. Die weiteren neun Kernkraftwerke in Deutschland verlieren sukzessive bis zum Jahresende 2022 die Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Bis zur Erteilung der (ersten) Stilllegungsgenehmigung befinden sich diese Anlagen mit weiterhin gültiger Betriebsgenehmigung, aber ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb, in einer Betriebsphase, die auch vereinfacht Nachbetriebsphase bzw. dauerhafter Nichtleistungsbetrieb genannt wird. Der Restbetrieb beginnt formal nach Erteilung und Nutzung der Stilllegungsgenehmigung (/BMU09/). Mit der endgültigen Beendigung des Leistungsbetriebs sinkt das Gefahrenpotenzial für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen. Aufgrund dessen und aufgrund der Veränderungen des Anlagenzustands mit Übergang in die Nachbetriebsphase ist es nicht erforderlich, das gesamte Spektrum der im Leistungsbetrieb benötigten sicherheitstechnisch wichtigen Systeme verfügbar zu halten, um einen sicheren Nachbetrieb der Anlage zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird in vielen Anlagen mit der Außerbetriebnahme / Freischaltung von Systemen schon während des Nachbetriebs begonnen. Für die Außerbetriebnahme bzw. Freischaltung von Systemen oder Komponenten im Nachbetrieb gelten die Regelungen des jeweils gültigen Betriebsreglements. Diese veränderten Anforderungen an Systeme wirken sich auf den Betrieb, das zu unterstellende Ereignisspektrum, die Betriebsorganisation und den Prüfumfang direkt aus.
2 Ziel Die vorliegende Merkpostenliste dient der Erstellung einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage im Nachbetrieb. Sie greift auf, welche Aspekte bei dieser Bewertung für den Nachbetrieb von Bedeutung sind und in dieser berücksichtigt werden sollten. Die Bewertung des Anlagenzustands soll als Grundlage für den Betreiber dienen, die zur weiteren Einhaltung des gestaffelten Sicherheitskonzepts erforderlichen Systeme, Einrichtungen, Bauwerke und Komponenten und deren Betriebsweisen zu identifizieren. 3 Anwendungsbereich Die Merkpostenliste richtet sich insbesondere an alle deutschen Kernkraftwerke, die in Zukunft in den Nachbetrieb übergehen werden. 4 Merkpostenaufstellung Im Folgenden werden die Aspekte aufgeführt, die in einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage im Nachbetrieb mindestens betrachtet werden sollen. Anlagenspezifische Ergänzungen können erforderlich sein. 4.1 Feststellung der für die Nachbetriebsphase relevanten Ereignisse Gemäß /BMU12/ sind folgende Schutzziele einzuhalten: Einschluss der radioaktiven Stoffe; Kontrolle der Reaktivität (Solange noch Brennelemente bzw. Brennstäbe in der Anlage sind); Kühlung der Brennelemente (Solange noch Brennelemente bzw. Brennstäbe in der Anlage sind ). Es soll anlagenspezifisch geprüft werden, welche Schutzziele für den jeweiligen Anlagenzustand in der Nachbetriebsphase relevant sind. 2
Es soll analysiert werden, welche Ereignisse in der Nachbetriebsphase anlagenspezifisch zu beherrschen sind. Als Grundlage für die Analyse der relevanten Ereignisse soll die Ereignisliste aus Anhang 2 der Sicherheitsanforderungen für KKW /BMU12/ herangezogen werden. Es soll analysiert werden, ob zusätzliche nachbetriebsspezifische Ereignisse zu berücksichtigen sind, die im Leistungsbetrieb bisher nicht relevant waren, z. B. aufgrund von vom Leistungsbetrieb abweichenden Belastungen von Spannungsschienen und Notstromaggregaten. 4.2 Erfassung des Anlagenzustands in der Nachbetriebsphase Um eine Grundlage für die Betrachtung der für die Anlage relevanten Ereignisse in der Nachbetriebsphase zu schaffen, soll der Anlagenzustand erfasst werden. Dazu soll eine Anlagenbeschreibung des Ist-Zustandes erstellt werden. Für den Ist-Zustand sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: 1. Aktive Sicherheitseinrichtungen; 2. Kernbrennstoffinventare und deren Lagerort; 3. Nachzerfallsleistung; 4. Aktivitätsinventar; 5. Vorhandene/erwartete Castorbehälter, Verfügbarkeit Zwischenlager. Die Erfassung des Ist-Zustandes der Anlage soll in regelmäßigen Zeitabständen oder bei erheblichen Veränderungen des Anlagenzustands aktualisiert werden. 4.3 Feststellung der für die Nachbetriebsphase erforderlichen Einrichtungen und Systeme Die für den aktuellen Anlagenzustand erforderlichen Einrichtungen und Systeme, die zur Beherrschung der Ereignisse dienen, die in der Nachbetriebsphase relevant sind, sollen identifiziert werden. Dies gilt auch für die Durchführung von für Notfallmaßnahmen erforderlichen Einrichtungen und Systeme. Die mindestens erforderlichen Einrich- 3
tungen und Systeme und der mindestens erforderliche Redundanzgrad sollen unter Berücksichtigung der o. g. Punkte abgeleitet und festgelegt werden. Bei der Analyse, welche Einrichtungen und Systeme in der Nachbetriebsphase zur Verfügung stehen müssen, sind folgende Randbedingungen zu berücksichtigen: Der aktuelle Anlagenzustand; Die relevanten Ereignisse in der Nachbetriebsphase; Mögliche Unverfügbarkeiten von Einrichtungen und Systemen. 4.4 Weitere Aspekte Soweit die Planungen weit genug fortgeschritten sind, können Angaben zu folgenden Punkten in die Bewertung einfließen: Dekontamination, Handhabungsvorgänge, Mögliche Unverfügbarkeiten von Einrichtungen und Systemen aufgrund von Dekontaminationsarbeiten und anderer nachbetriebsbezogener Tätigkeiten, Mögliche Unverfügbarkeiten von Einrichtungen und Systemen durch bereits geplante oder die Stilllegung / den Rückbau vorbereitende Arbeiten, Mögliche Erfordernis der Verfügbarkeit von Einrichtungen und Systemen zu einem späteren Zeitpunkt in der Nachbetriebs- oder Stilllegungsphase, obwohl sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr benötigt werden, Mögliche Unverfügbarkeiten von Einrichtungen und Systemen für aktuell oder zukünftig noch erforderliche Handhabungsvorgänge, Verfügbarkeit von Einrichtungen oder Systemen von geplanten Notfallmaßnahmen (z. B. Überlaufkühlung nach erfolgter Primärkreisdekontamination). 4
Für nachfolgende, in der bestehenden Betriebsgenehmigung bereits geregelte Themen, sollte auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse für den Nachbetrieb eine Anpassung geprüft werden. Anpassung des Prüfumfangs Der erforderliche Prüfumfang soll aufgrund der im Nachbetrieb und in anschließenden Stilllegungs- und Rückbauphasen erforderlichen Einrichtungen und Systeme festgestellt werden. Folgende Aspekte sollen berücksichtigt werden: Unveränderte Prüfung von Systemen: Alle Systeme die zur Aufrechterhaltung der Schutzziele benötigt werden, d. h. alle Systeme, die benötigt werden, um die Ereignisse zu beherrschen, die für die Nachbetriebsphase noch relevant sind Brandschutzeinrichtungen Alarmierungseinrichtungen Aktivitätsführende Systeme Untersuchung, für welche Systeme und Einrichtungen weiterhin Standsicherheitsprüfungen notwendig sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Standsicherheit ggf. auch für Systeme gewährleistet werden muss, die zwar nicht mehr benötigt werden, aber bei eingeschränkter Standsicherheit für die Sicherheit der Anlage erforderliche Systeme in ihrer Funktion beeinträchtigen können. Für folgende Systeme kann eine Reduzierung des Prüfumfangs geprüft werden: Systeme, die nicht mehr zur Ereignisbeherrschung erforderlich sind; Systeme, die ausschließlich noch für Dekontaminationsarbeiten erforderlich sind; Systeme, deren Funktion endgültig nicht mehr benötigt wird, auch nicht für spätere Dekontaminations-/Stilllegungs- oder Rückbauarbeiten. Prüfung, ob für bestimmte Systeme aufgrund der veränderten Randbedingungen in der Nachbetriebsphase eine Ausweitung des Prüfumfangs oder eine Anpassung der Prüfanweisungen erforderlich ist. Dies gilt z. B. für: 5
Hebezeuge; Systeme mit veränderter Betriebsweise z. B. Systeme im Dauerbetrieb im Vergleich zu vorherigem sporadischen Betrieb oder umgekehrt; Feststellung des Anpassungsbedarfs von Organisation und Personal Sicherheitsmanagementsystem Die Anforderungen der KTA 1402 Integriertes Managementsystem zum sicheren Betrieb von Kernkraftwerken haben grundsätzlich auch in der Nachbetriebsphase Gültigkeit. Aufgrund der veränderten Randbedingungen der Nachbetriebsphase sollen die Anforderungen hinsichtlich ihrer Relevanz überprüft werden. Hier kann die Vorgehensweise des Graded Approach (/IAE13/) angewendet werden. Hierfür sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen: Neubewertung vorhandener Prozesse im Hinblick auf ihre sicherheitstechnische Bedeutung; Identifizierung und Regelung von Schnittstellen zu anderen Prozessen; Überprüfung der Wirksamkeit veränderter Prozesse durch z. B. Reviews, Audits; Bei erheblichen Veränderungen von Abläufen während der Nachbetriebsphase Überprüfung und ggf. Anpassung des Sicherheitsmanagementsystems und seiner Prozesse. Aufbauorganisation Für die Aufbauorganisation, die für den Leistungsbetrieb eingerichtet worden ist, soll überprüft werden, inwieweit die Nachbetriebsphase Anpassungen in der Organisationsstruktur erfordert (siehe u.a. Kapitel 5.5 Organisationsänderung der KTA 1402). Hierfür sollen mindestens folgende Aspekte berücksichtigt werden: Überprüfung und ggf. Anpassung vorhandener Organisationseinheiten hinsichtlich der Fortführung ihrer Arbeiten und Aufgaben auch in der Nachbetriebsphase; Überprüfung, ob zusätzliche Organisationseinheiten geschaffen werden müssen, um veränderte Aufgaben in der Nachbetriebsphase wahrnehmen zu können, z. B. 6
die Einrichtung eines Freischaltbüros, die Einrichtung einer Organisationseinheit für die Planung von Stilllegungs- und Rückbauarbeiten. Diese Organisationseinheiten sollen in die PBO aufgenommen werden; Überprüfung und ggf. Anpassung der Aufgaben der Funktionsträger; Überprüfung, ob zusätzliche Funktionsträger in der Nachbetriebsphase eingerichtet werden müssen oder ob bestimmte Funktionsträger in der Nachbetriebsphase entfallen können; Untersuchung, welche Personalkapazität für die Nachbetriebsphase mindestens erforderlich ist. Hierbei soll insbesondere die Personalkapazität folgender Bereiche betrachtet werden: Prozess Betrieb o Schichtbetrieb/Betriebsbüro o Strahlenschutz/Chemie/Physik Prozesse IH-Planung und IH-Abwicklung o Maschinentechnik o Elektrotechnik o Leittechnik Qualitäts-/Sicherheitsmanagement o Qualitätsplanung o Qualitätsüberwachung Sonstiges verantwortliches Personal Krisenstab Werksfeuerwehr Anlagensicherungspersonal Die Anforderungen an die Schichtbesetzung sollen überprüft werden. Die erforderliche Schichtbesetzung ist festzustellen unter der Berücksichtigung folgender Aspekte: Beherrschung mindestens aller Ereignisse, die als relevant eingestuft wurden 7
Durchführbarkeit aller geplanten Notfallmaßnahmen, die in der Nachbetriebsphase relevant sind Durchführbarkeit von Brandbekämpfungsmaßnahmen Die Anforderungen an die Zusammensetzung des Krisenstabs sollen überprüft werden. Die erforderliche Besetzung des Krisenstabs soll sichergestellt werden, auch bei der möglichen Erfordernis der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen oder geplanten Notfallmaßnahmen. 5 Referenzen /BfS96/ Bundesamt für Strahlenschutz, Periodische Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse, Stand 12/96 /BMU01/ BMU, RS-Handbuch, Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des 28 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung (Störfall-Leitlinien) vom 18.10.1983, Stand 12/01 /BMU09/ BMU, Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach 7 Atomgesetzes, Bekanntmachung vom 12.08.09 /BMU10/ BMU, Empfehlung der Entsorgungskommission, Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Bekanntmachung vom 11.11.2010 /BMU12/ BMU, Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, Bekanntmachung vom 20.11.2012 /FAR12/ FA Reaktorsicherheit (FARS), Beschlussprotokoll 58. Sitzung, 25.05.2011 /BfS05/ Bundesamt für Strahlenschutz, Methoden zur probabilistischen Sicherheitsanalyse für Kernkraftwerke, August 2005 /IAE13/ IAEA, Leadership and Management for Safety (Draft), Juli 2013 8