Merkblatt für die Anerkennung als Schweißbetrieb zum Schweißen an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks

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Transkript:

Stand 31.01.2013 Merkblatt für die Anerkennung als Schweißbetrieb zum Schweißen an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks gemäß Absatz 6.8.2.1.23 RID Inhalt Seite Vorwort... 2 1. Allgemeines... 2 1.1 Anerkennung...2 1.2 Prüfgrundlagen...2 1.3 Zuständigkeiten...2 1.4 Prüfstellen...2 1.5 Online Register Schienenfahrzeuge...2 2. Befähigungsnachweis zur Fertigung/ Änderung von geschweißten Tanks... 3 2.1 Allgemeine Anforderungen/Festlegungen...3 2.2 Betriebliche Einrichtungen...4 2.3 Schweißtechnisches Personal...4 2.3.1 Schweißer/ Bediener...4 2.3.2 Schweißaufsicht...5 2.3.3 Prüfpersonal... 5 2.4 Qualifizierung aufgrund einer Schweißverfahrensprüfung...5 2.5 Befähigungsnachweis...6 3. Qualitätsprüfung bei der Fertigung... 6 3.1 Allgemeine Anforderungen...6 3.2 Einteilung der Werkstoffe nach CEN ISO/TR 15608...7 3.3 Art und Umfang der mechanisch technischen Untersuchungen...8 Anlage 1 Musterantrag auf Anerkennung als Schweißbetrieb zum Schweißen an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks gemäß Absatz 6.8.2.1.23 RID Anlage 2 Musterprüfbericht zur Anerkennung/ Verlängerung der Anerkennung als Schweißbetrieb gemäß Absatz 6.8.2.1.23 RID einschließlich der Auflistung der gültigen Verfahrensprüfungen

Vorwort Das Merkblatt regelt die Anerkennung von Schweißbetrieben zum Schweißen an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks gemäß Kapitel 6.8 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Es soll den am Anerkennungsverfahren Beteiligten als Leitfaden für eine einheitliche Vorgehensweise dienen und konkretisiert Absatz 6.8.2.1.23 des RID. Das Merkblatt stellt keine höheren oder weitergehenden Anforderungen, als dies in den gesetzlichen Vorschriften (Verordnungen, Normen usw.) vorgegeben ist. 1. Allgemeines 1.1 Anerkennung Die Befähigung des Herstellers für die Ausführung der Schweißarbeiten an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks muss anerkannt sein. Grundlage für die Anerkennung des Herstellers ist der Befähigungsnachweis einer Prüfstelle. 1.2 Prüfgrundlagen Anzuwendende Norm ist gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 RID die DIN EN 14025 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Drucktanks aus Metall- Auslegung und Bau. Dieses Regelwerk ersetzt die frühere Anwendung der AD 2000-Merkblätter. Die Qualitätsanforderung des Herstellers erfolgt auf Grundlage der Norm DIN EN ISO 3834-2 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen Teil 2: Umfassende Qualitätsanforderungen. 1.3 Zuständigkeiten Zuständige Behörde für die Anerkennung der Hersteller der Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks ist gemäß 15 (1) Nummer 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). 1.4 Prüfstellen Das Anerkennungsverfahren ist von einer nach 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Benannten Stelle nach 16 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) im Rahmen der Baumusterprüfung/ Instandhaltung von Kesselwagen durchzuführen. 1.5 Online Register Schienenfahrzeuge Das Onlineregister Schienenfahrzeuge wurde in Zusammenarbeit mit der SLV Halle als zentrales Werkzeug zur Qualitätssicherung eingerichtet. Das Register enthält alle Schweißbetriebe die nach Absatz 6.8.2.1.23 RID durch das Eisenbahn-Bundesamt anerkannt sind. Das Online-Register kann unter http://www.en15085.net aufgerufen werden. 2 8

2. Befähigungsnachweis für Schweißarbeiten zur Fertigung/ Änderung der Tanks von Eisenbahnkesselwagen Schweißbetrieb Befähigungsvoraussetzung Verfügung über betriebliche Einrichtungen und Anlagen Verfügung über schweißtechnisches Personal Prüfstelle: 12 GGVSEB Prüfregeln: Normen Schweißverfahrensprüfung z. B. nach DIN EN ISO 15614-1 Befristeter Befähigungsnachweis (maximal 3 Jahre) als Voraussetzung zur Fertigung/ Reparatur von Tanks gegenüber der zuständigen Behörde RID EBA Anerkennung durch die zuständige Behörde Abbildung 1 Ablaufdiagramm eines Anerkennungsverfahren 2.1 Allgemeine Anforderungen/ Festlegungen Die Befähigung des Herstellers für die Ausführung und Prüfung von Schweißarbeiten an -nach den unter Ziffer 1.2 genannten Rechtsvorschriften- zulassungspflichtigen Tanks muss durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Für die zuverlässige Durchführung einer gleich bleibend hohen Qualität in der schweißtechnischen Fertigung sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller Verfahrensschritte wie Planung, Herstellung, Überwachung und Prüfung eindeutig festzulegen und zu dokumentieren. Alle Werkzeuge und Vorrichtungen sind vor Beginn der Schweißarbeiten zu prüfen. In Arbeitsanweisungen sind Geltungsbereich und Schweißverfahren anzugeben. Für die Anerkennung ist ein formloser Antrag des Herstellers notwendig. Siehe Anlage 1 3 8

Die Antragstellung zur Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erfolgt vor den jeweiligen Schweißverfahrensprüfungen. Das EBA entscheidet über ihre Beteiligung bei der/ den Schweißverfahrensprüfung/ en. Die mit der Durchführung der Schweißverfahrensprüfung beauftragte Prüfstelle ist dem EBA mitzuteilen. 2.2 Betriebliche Einrichtungen Zur Sicherstellung einer zuverlässigen Durchführung einer gleich bleibend hohen Qualität in der schweißtechnischen Fertigung sind u. a. die Verfügung über folgende betriebliche Einrichtungen und Anlagen notwendig: überdachte, trockene Arbeitsplätze/ Werkstätten; Lager und Trocknungseinrichtungen für Schweißzusätze und Hilfsstoffe; Hebezeuge zum Zusammenbauen und Transport; Bearbeitungsmaschinen und Werkzeuge (Nahtvorbereitung); Schweiß- und Schneidegeräte und -anlagen; Vorrichtungen zum Schweißen und Schneiden; Wärmebehandlungseinrichtungen und Prüfeinrichtungen. Es ist nur die Verfügung über solche Einrichtungen und Materialien nachzuweisen, die für die anzuerkennenden Schweißverfahren notwendig sind. 2.3 Schweißtechnisches Personal 2.3.1 Schweißer/ Bediener Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jeder mit der Fertigung betraute Schweißer/ Bediener die erforderlichen Fachkenntnisse/ gültige Schweißer oder Bedienerprüfung für das jeweilige Schweißverfahren verfügt. Jeweils nach sechs Monaten erfolgt die Prüfung und Bestätigung durch die Schweißaufsicht, dass der Schweißer/ Bediener innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs gearbeitet hat. Die Schweißer/ Bediener-Prüfbescheinigungen sind durch die verantwortliche und befähigte Schweißaufsichtperson zu verlängern/ bestätigen. Für die Prüfung finden u. a. die folgenden Normen Berücksichtigung: DIN EN 287-1 DIN EN ISO 9606-2 DIN EN 1418 4 8

2.3.2 Schweißaufsicht Der Schweißaufsicht obliegt die Koordinierung von Herstellungsprozessen für alle schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Tätigkeiten. Die Untervergabe der Aufgaben der Schweißaufsicht ist unter Beibehaltung der Verantwortung des Herstellers zulässig. Die erforderlichen schweißtechnischen Kenntnisse der Schweißaufsicht müssen mindestens den Anforderungen der vom Betrieb einzuhaltenden Stufe der schweißtechnischen Qualitätsanforderungen entsprechen. Für die Prüfung ist die Norm DIN EN ISO 14731 Schweißaufsicht Aufgaben und Verantwortung- in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen. 2.3.3 Prüfpersonal Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die zerstörungsfreien Prüfungen der Schweißverbindungen von sachkundigem, nach DIN EN ISO 9712 qualifiziertem Personal erfolgt. Für jede Schweißung sind die Prüfungen in einer Prüfanweisung zu beschreiben. Die Planung der zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen ist durch eine Person mit der Qualifizierungsstufe 3 nach DIN EN ISO 9712 zu beschreiben. Die Prüfberichte sind mit der Unterschrift einer Person, die mindestens in der Stufe 2 qualifiziert sein muss, vorzusehen. Teilaufgaben können im Untervertragsverfahren an andere Organisationen vergeben werden. 2.4 Qualifizierung aufgrund einer Schweißverfahrensprüfung Bei der/ den Schweißverfahrensprüfung/en (WPQR/ WPS) werden die Schweißbedingungen während der Probeschweißung überwacht. Ist die Schweißverbindung gefertigt, so wird das Probestück zur Qualifizierung des Verfahrens einer zerstörungsfreien und zerstörenden Werkstoffprüfung unterzogen. Der Bericht über die Qualifizierung dient als Grundlage für die Erstellung der vorläufigen Schweißanweisung, die für die Fertigung freigegeben wird. Jeder Schweißprozess muss unabhängig voneinander qualifiziert werden. Die Schweißverfahrensprüfung/ en sind nach der Normenreihe DIN EN ISO 15614 durchzuführen. Zur Festlegung des Geltungsbereiches der Schweißverfahrensprüfung ist der Schweißprozess wie folgt anzugeben: Werkstoffgruppe Werkstückabmessungen (von, bis) Nahtart Schweißpositionen Schweißzusätze (mit Zulassungszertifikat) Wärmebehandlung 5 8

2.5 Befähigungsnachweis Nach erfolgreicher Schweißverfahrensprüfung/ en erhält der Hersteller den Befähigungsnachweis (Anlage 2) für das Schweißen von Tanks gemäß den Anforderungen nach RID. Inhalte des Befähigungsnachweises sind: zugrunde gelegtes Basisregelwerk Schweißverfahrensprüfung (2.4) geprüfte Schweißer/ Bediener (keine namentliche Nennung) (2.3.1) verantwortliche Schweißaufsichtsperson und deren Vertreter mit Angabe der Qualifikation (2.3.2) Prüfaufsicht mit Angabe der Prüfverfahren und Qualifizierungsstufe (2.3.3) Wärmebehandlungseinrichtungen Temperaturbereich (Kerbschlagarbeit bei mindestens -20 C) (3.1) Nachweis der betrieblichen Einrichtungen (2.2) Geltungsdauer des Befähigungsnachweises Ausstellungsdatum mit Unterschrift 3. Qualitätsprüfung bei der Fertigung 3.1 Allgemeine Anforderungen Die Anforderungen an die Güte der Schweißverbindungen richten sich nach den Festlegungen der Norm in Verbindung mit den Normen EN ISO 15614-1 und 15614-2. Schweißnahtfaktor λ = 0,8 λ = 0,9 λ = 1,0 Prüfungen Die Schweißnähte werden auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen. Es sind alle Stoßstellen ( T -Verbindungen) zu prüfen, wobei die Gesamtlänge der untersuchten Schweißnähte nicht geringer sein darf als 10% der Summe der Längen aller Längs-, Rund- und Radialnähte (in den Tankböden). Alle Längsnähte werden über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft, wobei alle Stoßstellen erfasst sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten so weit wie möglich visuell zu prüfen. Alle Schweißnähte werden zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. Tabelle 1 Prüfungen in Abhängigkeit der Schweißnahtfaktoren 6 8

Zerstörungsfreie Prüfungen Die visuelle Prüfung (Sichtprüfung) ist nach der Norm DIN EN ISO 17637 durchzuführen. Die volumetrische Prüfung ist entweder mit einer Durchstrahlungsprüfung nach der Norm DIN EN 1435, Klasse B oder einer Ultraschallprüfung nach der Norm DIN EN ISO 17640 zu erfolgen. Zerstörende Prüfungen Der Kerbschlagbiegeversuch ist nach der Norm DIN EN ISO 148-1 durchzuführen. Die Prüftemperatur bei der Prüfung der Kerbschlagzähigkeit muss der niedrigsten Betriebstemperatur entsprechen, jedoch darf die höchste Prüftemperatur nicht mehr als -20 C betragen. Die Anzahl der Arbeitsproben/ Probenplatten ist abhängig vom Werkstoff, der Länge der Schweißverbindungen, der Dicke, der Wärmenachbehandlung und dem Schweißnahtfaktor. Für Behälter mit einem Schweißnahtfaktor λ=1,0 ist bei allen Werkstoffgruppen eine Probeplatte je Behälter (Längsschweißnähte) anzufertigen und den mechanischtechnischen Untersuchungen nach Tabelle 3.3 zu unterziehen. 3.2 Einteilung der Werkstoffe nach CEN ISO/TR 15608 Werkstoffgruppe(n) 1.1, 1.2 Stahlsorten Unlegierte Stähle mit einer Mindeststreckgrenze < 275 bzw. < 360 N/mm 2 nach DIN EN 10028-2 Baustähle nach DIN EN 10025 siehe Abschnitt 1.2.1 RID 1.3 Feinkornbaustähle nach DIN EN 10028-3 9.1, 9.2, 9.3 nickellegierte kaltzähe Stähle nach DIN EN 10028-4 8.1 austenitische nichtrostende Stähle nach DIN EN 10028-7 mit Cr < 19% 21 Reines Aluminium mit 1% Verunreinigung oder Legierungsanteil nach DIN EN 14286 22 Aluminiumlegierungen ohne Wärmebehandlung nach DIN EN 14286 23 Aluminiumlegierungen mit Wärmebehandlung nach DIN EN 14286 Tabelle 2 Einteilung der Werkstoffe nach CEN ISO/TR 15608 7 8

3.3 Art und Umfang der mechanisch technischen Untersuchungen Anzahl der Prüfstücke pro Arbeitsprobe Werkstoffgruppen 1.1; 1.2 1.3, 9.1-9.3 8.1 21-23 Art der Proben Dicke der Arbeitsprobe e [mm] 1) <12 >12 <12 >12 <12 >12 35 Durchführung nach Anforderungen Querzugversuch (TT) - - 1 1 1 1 1 DIN EN ISO 4136 Längszugversuch (LT) - - - 1 - - - DIN EN ISO 5178 Nr. 8.4.2 und 8.4.3, EN ISO 15614-1 Oberseitiger Biegeversuch (FB) Wurzelseitiger Biegeversuch (RB) 1-1 - 1-1 1-1 - 1-1 DIN EN ISO 5173 Nr. 8.4.5, EN ISO 15614-1 Querbiegeversuch (SB) - - - - - - (2) 2) DIN EN ISO 5173 EN 13445-8 Makroschliff (Ma) 1 1 1 1 1 1 1 DIN EN 1321 Härteprüfung (HT) - - 1 1 - - - DIN EN ISO 9015 Einwandfreier Gefügeaufbau und Durchschweißung Nr. 8.4.8 EN ISO 15614-1 Kerbschlagbiegeversuch: Schweißverbindung (IW) Kerbschlagbiegeversuch: Wärmebeeinflusste Zone (IH) 3 3) 3 3 3) 3 3 3) 3 - DIN EN ISO 148-1 - - 3 3) 3 - - - DIN EN ISO 148-1 Nr. 8.4.4 Nr. 8.4.4 Abweichend / zusätzlich für Tankkörper mit vorgeschriebenem Prüfdruck > 1 MPa sowie Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 Werkstoffgruppen 1.1; 1.2; 1.3; 8.1; 9.1 9.3 21-23 Dicke der Arbeitsprobe e (mm) <5 <20 >20 alle Kerbschlagbiegeversuch: Schweißverbindung (IW) Kerbschlagbiegeversuch: Wärmebeeinflusste Zone (IH) - 3 6 - - 3 4) 6 4) - DIN EN ISO 148-1 RID 6.8.5.3 DIN EN ISO 148-1 RID 6.8.5.3 Nr. 8.4.4 RID 6.8.5.3 Nr. 8.4.4 RID 6.8.5.3 Tabelle 3 Art und Umfang der mechanisch technischen Untersuchungen 1) Für Wanddicken > 30 mm s. Tabelle 8.3.-1 2) oder 2 Prüfstücke für den Querbiegeversuch SB für e > 12 mm 3) Nur für Tkv < 30 C und e > 6 mm (s. Tabelle 8.3-1) 4) Für Werkstoffgruppe 8.1: nicht erforderlich 8 8