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Transkript:

Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 4): Rechtsanwalt Dr. Trutz Graf Kerssenbrock, Holstenbrücke 2, 24103 Kiel, 5)... Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Bommert, Am Güterbahnhof 5b, 21035 Hamburg - 2 -

- 2-6)... 7)... 8)... Prozessbevollmächtigter zu 6) bis 8): Rechtsanwalt Martin Bommert, Am Güterbahnhof 5b, 21035 Hamburg, 9)... hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht unter Mitwirkung von Präsident Flor Vizepräsident Schmalz Richter Brock Richter Samson Richter Welti am 18. Juni 2013 beschlossen: Die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) vom 13. Juni 2013 gegen die Richterinnen Hillmann und Thomsen werden als unbegründet zurückgewiesen. - 3 -

- 3 - Gründe: I. 1 Die Beschwerdeführer zu 1) - 4) haben am 13. Juni 2013 Richterin Hillman und Richterin Thomsen gemäß 16 LVerfGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 2 1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Richterinnen seien befangen, an der Entscheidung über die beim Landesverfassungsgericht anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Gültigkeit der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 mitzuwirken. Da beide Richterinnen sich um die ausgeschriebene und noch zu besetzende Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beworben hätten und die Auswahlentscheidung vom Schleswig-Holsteinischen Landtag getroffen werde, müssten die Richterinnen ein Interesse haben, dass die personelle Zusammensetzung des Landtages unverändert bleibe. Denn die bisherigen Mitglieder des Landtages seien ihnen ja bekannt. Den Richterinnen fehle - unabhängig davon, ob sie nur die geringsten Initiativen entfaltet hätten, auf Mitglieder des Wahlorgans einzuwirken - die notwendige Unabhängigkeit für eine Sachentscheidung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren. Jedenfalls entstehe nach außen der Eindruck, dass die Richterinnen kein Ergebnis der Verhandlung in dem gegenständlichen Verfahren befürworten könnten oder würden, das ihrem Interesse, Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu werden, zuwider liefe. 3 2. Die abgelehnte Richterin Hillmann hat sich zu dem Antrag dahingehend geäußert, dass es zutreffend sei, dass sie sich auf die ausgeschriebene Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig beworben habe. - 4 -

- 4-4 Auch die abgelehnte Richterin Thomsen hat in ihrer dienstlichen Äußerung angegeben, dass es zutreffe, dass sie sich um die planmäßige Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe R 6 für eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beworben habe. 5 3. Die Antragsteller haben am 17. Juni 2013 dazu Stellung genommen. II. 6 1. Gemäß 16 Abs. 1 Hs. 1 LVerfGG entscheidet das Gericht unter Ausschluss der oder des Abgelehnten, wenn ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Da die beiden Richterinnen aus denselben Gründen abgelehnt sind, ist über die Ablehnungsgesuche einheitlich unter Ausschluss beider Richterinnen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1953-1 BvR 344/51 - BVerfGE 2, 295, 298 zu 19 BVerfGG; Heusch, in: Umbach /Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, 19 Rn. 38). 7 2. Die Ablehnungsanträge sind unbegründet. Der von den Beschwerdeführern angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterinnen Hillman und Thomsen. 8 Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Richterinnen zu zweifeln. Es kommt nicht darauf an, ob die Richterinnen tatsächlich parteilich oder befangen sind oder ob sie sich selbst für befangen halten (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2012 - LVerfG 2/11 - Juris Rn. 19, m.w.n. zur strspr. des BVerfG). Auch der Anschein einer möglichen Voreingenommenheit ist zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2012, - 5 -

- 5 - a.a.o., Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003-2 BvR 383/03 - Juris Rn. 25). 9 a) Gegenüber Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, die vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden (Art. 44 Abs. 3 Satz 2 LV) ist gleichermaßen wie gegenüber Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts, die in einem Berufungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit von Bundestag und Bundesrat gewählt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie jene Unabhängigkeit und Distanz zu rechtsuchenden Parteien besitzen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität auch in politisch heiß umstrittenen Verfahren zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2012 - LVerfG 2/11 -, Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1973-2 BvQ 1/73 - BVerfGE 35, 171 ff., Juris Rn. 9 zu 19 BVerfGG). 10 Der Umstand, dass sich beide Richterinnen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig beworben haben, vermag diese Annahme nicht zu erschüttern. 11 Die in der Verfassung angelegte strukturelle Verflechtung von Landtag und Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts ist systemimmanent und nicht geeignet, die Befangenheit von Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts zu begründen. Der Landtag ist Kreationsorgan für die Richterwahl (vgl. Art. 43 LV). Er wählt nicht nur die Mitglieder des Richterwahlausschusses, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht und für die Richterwahl zuständig ist (Art. 43 Abs. 2 LV). Sondern er ist in seiner Gesamtheit auch für die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, zu denen das Oberverwaltungsgericht gehört, zuständig (Art. 43 Abs. 3 LV); darüber hinaus wählt er die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, deren einmalige Wiederwahl zulässig ist (Art. 44 Abs. 3 Satz 2 LV). - 6 -

- 6-12 Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführer, bestünde nicht nur in Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren sondern in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren, an dem der Landtag beteiligt ist, potenziell die Möglichkeit der Befangenheit von Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts, weil nicht auszuschließen ist, dass sie eine Wiederwahl anstreben oder sich in ihrem Hauptamt auf eine Stelle in der schleswig-holsteinischen Justiz bewerben. 13 b) Schließlich ist auch der konkrete Bewerbungsvorgang nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit der Richterinnen Hillmann und Thomsen zu begründen. Denn aufgrund der derzeitigen politischen Verhältnisse im Landtag ist keine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren denkbar, die für eine der Richterinnen zur Erlangung der für die Wahl in das angestrebte Hauptamt erforderliche Zweidrittelmehrheit förderlich sein könnte. Im Falle einer Neuwahl, wie sie von einem Teil der Beschwerdeführer beantragt wird, wären die Folgen gar nicht vorhersehbar. Flor Schmalz Brock Samson Welti