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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Vorwurf gegen Justizstaatssekretär Böning, in die verfassungsrechtlich geschützte richterliche Unabhängigkeit eingegriffen zu haben hier: Bescheid/Bescheide auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. auf Dienstaufsichtsbeschwerden des Richterrats beim Landgericht Magdeburg Kleine Anfrage - KA 7/1019 Vorbemerkung der Fragestellenden: Der Richterrat beim Landgericht Magdeburg soll im Juni 2017 bei Justizministerin Keding Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizstaatssekretär Böning erhoben haben. Diese Dienstaufsichtsbeschwerde soll durch die Ministerin ebenfalls im Juni 2017 beschieden worden sein. Daraufhin soll durch den Richterrat beim Landgericht Magdeburg erneute Beschwerde nunmehr gegenüber Ministerpräsident Dr. Haseloff erhoben worden sein. Nunmehr berichtet die dpa am 18. Juli 2017, der Sprecher des Justizministeriums habe mitgeteilt, die Ministerin habe dem Richterrat in einem Bescheid mitgeteilt, dass sie keinen Anhaltspunkt für ein Vergehen des Justizstaatssekretärs sehe. Wörtlich wird der Sprecher mit Sie hat die Vorwürfe zurückgewiesen. durch die dpa zitiert. Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am )

2 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Ist im Juni 2017 durch den Richterrat beim Landgericht Magdeburg bei Justizministerin Keding Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizstaatssekretär Böning erhoben worden? Falls ja: Wann wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben? Welcher Vorwurf wurde gegen Justizstaatssekretär Böning erhoben? Ist die Beschwerde beschieden worden? Wann und durch wen ist sie beschieden worden, welchen Inhalt hatte der Bescheid und welches Verfahren im Ministerium ging dieser Bescheidung voraus? Ja. Die Dienstaufsichtsbeschwerde datiert vom 13. Juni 2017, ist im Ministerium für Justiz und Gleichstellung am 14. Juni 2017 eingegangen und mit Schreiben vom 20. Juni 2017 (eingegangen am 22. Juni 2017) ergänzt worden. Herrn Staatssekretär Böning wurde vorgeworfen, versucht zu haben, auf die Terminierung in einer einzelnen Strafsache Einfluss zu nehmen und dadurch die richterliche Unabhängigkeit verletzt zu haben. Der Vorgang ist in der Abteilung I des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung bearbeitet worden und nach Einholung einer Dienstlichen Äußerung des Staatssekretärs und nach Beiziehung des Berichtsvorgangs zum Vorgang gegen Paul G. beschieden worden. In dem Bescheid teilte Frau Ministerin dem Vorsitzenden des Richterrats mit, dass sie keine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Staatssekretärs in einem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang des Richterrates vornehmen werde, weil es nach 26 Abs. 3 DRiG i. V. m. 78 Abs. 1 Nr. 2, 80 Nr. 1 LRiG LSA ein rechtsförmliches Verfahren gibt, mit dem Richter in eigenem Namen eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vor dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht geltend machen können. Ergänzend bot die Ministerin dem Richterrat an, in einer persönlichen Besprechung die Belange der die Richter betreffenden Anliegen zu erörtern. Der Bescheid datiert vom 28. Juni 2017 und ist am selben Tag abgeschickt worden. 2. Trifft es zu, dass der Richterrat beim Landgericht Magdeburg erneute Beschwerde gegen Justizstaatssekretär Böning erhoben und nunmehr an Ministerpräsident Dr. Haseloff gerichtet habe? Falls ja: Welche Beschwerde brachte der Richterrat vor und wie begründete er die erneute Beschwerde? Ist diese erneute Beschwerde durch den Ministerpräsidenten beschieden worden? Falls ja: Welchen Inhalts ist dieser Bescheid? Falls nein: Warum ist diese erneute Beschwerde nicht durch den Ministerpräsidenten beschieden worden? Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung oder ein Beauftragter der Landesregierung mit der Bescheidung beauftragt worden? Falls ja: Wer ist beauftragt worden? Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 wandte sich der Vorsitzende des Richterrates beim Landgericht Magdeburg an den Ministerpräsidenten und legte gegen den Bescheid der Ministerin für Justiz und Gleichstellung weitere Beschwerde ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 28. Juni 2017 den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Dienstaufsichtsbeschwerden gehörten zu den Petitionen nach Art. 17 GG, wonach der Petent ein Recht auf Entgegennahme, sachli-

3 3 che Prüfung und Bescheidung seiner Petition habe. Eine solche sachliche Prüfung habe aber nicht stattgefunden. Der Ministerpräsident hat den Richterrat durch Schreiben vom 13. Juli 2017 beschieden, dass er auf die weitere Beschwerde des Richterrates vom 4. Juli 2017 die Justizministerin gebeten habe, die Dienstaufsichtsbeschwerde in der Sache zu prüfen und von dort erneut beschieden werde. 3. Treffen die durch die dpa am 18. Juli 2017 wiedergegebenen Informationen des Sprechers des Justizministeriums zu, Justizministerin Keding habe dem Richterrat beim Landgericht Magdeburg in einem Bescheid mitgeteilt, dass sie keine Anhaltspunkte für ein Vergehen des Justizstaatssekretärs Böning sehe, und dass sie die Vorwürfe zurückgewiesen habe? Falls ja: Handelt es sich um einen Bescheid auf die Dienstaufsichtsbeschwerde(n) des Richterrats beim Landgericht Magdeburg und welchen Inhalts ist dieser Bescheid? Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 hat die Ministerin für Justiz und Gleichstellung auch über die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden. Dem Vorsitzenden des Richterrates teilte die Ministerin mit, dass sie den Ausführungen des Richterates keine Anhaltspunkte für ein gegebenenfalls dienstrechtlich zu würdigendes Fehlverhalten des Staatssekretärs im Zusammenhang mit dem Anruf bei der Richterin am Landgericht entnehmen könne. Zur Begründung wurden folgende Gesichtspunkte herangezogen: Durch die auf Wunsch des Pressesprechers des Landgerichts übernommene Pressearbeit in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen Paul G. war ein Anruf des Staatssekretärs bei einer Präsidialrichterin, die als Mitglied der Gerichtsverwaltung nicht die richterliche Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, schon zur Beantwortung von Presseanfragen gerechtfertigt. Die Präsidialrichterin habe selbst entscheiden können, ob sie der Bitte nach einem kollegialen Gespräch zwischen ihr und dem/der zuständigen Richter(in) nachkommen wolle. Im Weiteren hatte der Staatssekretär an dem zugrunde liegenden Vorgang gegen Paul G. ein fachaufsichtliches Interesse. Das Landgericht Stendal hatte für Paul G. bei dessen Haftentlassung die elektronische Überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnet. Den Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz, die dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung direkt unterstellt sind, ist die Wahrnehmung der Führungsaufsicht im Land Sachsen-Anhalt übertragen. Auch deshalb hat in dem zugrunde liegenden Verfahren zwischen dem Landgericht Magdeburg, dem Sozialen Dienst und dem Ministerium ein Informationsaustausch stattgefunden. Abschließend hat die Ministerin ihre Einladung zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Richterrat bei dem Landgericht und dem Landesrichterrat wiederholt. 4. Mit Dienstaufsichtsbeschwerden können vorgesetzten Behörden durch jedermann Anregungen zur Nachprüfung oder zum Einschreiten übermittelt werden. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zum Alltag auch der Landesbehörden Sachsen-Anhalts. Auf welcher rechtlichen oder sonstigen Grundlage werden Dienstaufsichtsbeschwerden in welchem regelhaften Verfahren durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung bearbeitet und beschieden? Auf welchen Grundsätzen fußt dieses Verfahren und woraus werden diese Grundsätze abgeleitet?

4 4 Existieren für Dienstaufsichtsbeschwerden von Richterinnen und Richtern sowie von Gremien von Richterinnen und Richtern Sonderregelungen? Falls ja: Welche sind das und woraus leiten sie sich ab? Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere, aber nicht gesetzlich näher geregelte Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Sie ist ein individuelles Recht, von dem jede Bürgerin und jeder Bürger und damit auch jeder Amtsträger und jede Richterin und jeder Richter Gebrauch machen kann. Sonderregelungen für Gremien von Richterinnen und Richtern existieren nicht. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde kann form- und fristlos die Verletzung einer Dienstpflicht einer/s Amtsträgers/in gerügt werden. Mit ihr kann sowohl das dienstliche Verhalten eines Amtsträgers (dann Dienstaufsichtsbeschwerde im engeren Sinne) als auch dessen Sachbehandlung (dann Fach- oder Sachaufsichtsbeschwerde ) gerügt werden. Zuständig für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden sind die Disziplinarvorgesetzten der Amtsträger. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung eingeht oder ein entsprechender Sachverhalt auf sonstige Weise hier bekannt wird, lässt sich in der Regel das Ministerium für Justiz und Gleichstellung durch die Präsidentin/den Präsidenten des jeweiligen Obergerichtes berichten, ob in dem betreffenden Einzelfall Maßnahmen der Dienstaufsicht veranlasst sind. Sollte sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gerade gegen die Präsidentin/den Präsidenten eines oberen Landesgerichtes richten, wird ein Bericht zu den tatsächlichen Vorgängen angefordert. Sodann wird im Ministerium für Justiz und Gleichstellung geprüft, ob und ggf. welche dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geboten sind. Im Ergebnis des Berichts oder der eigenen Prüfung wird den Eingabeverfassern in der Regel mitgeteilt, dass das dienstaufsichtsrechtlich Gebotene veranlasst worden ist. Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht steht dem Beschwerdeführer kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts oder auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Insbesondere ist eine Begründung, welche die entscheidenden Erwägungen für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anliegen des Beschwerdeführers wiedergibt, nicht geboten. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Bescheid für den Beschwerdeführer erkennbar ist, in welcher Weise sein Anliegen behandelt worden ist, das heißt, ob der Beschwerde abgeholfen oder sie auf sonstige Weise zur Erledigung gebracht wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April BvR 162/51, BVerwG, Beschluss vom 9. August WB 51.06). 5. Sollten die Informationen der dpa zutreffen: Welches Verfahren im Ministerium für Justiz und Gleichstellung sowie des Ministeriums mit dem Landgericht ging der Bescheidung voraus? Ist erwogen worden, die Behandlung der Beschwerde und ihre Bescheidung wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht durch Justizministerin Keding vornehmen zu lassen, da sich das Ministerium bereits mit Pressemitteilung Nr. 24 vom 17. Juni 2017 hinsichtlich seiner Beurteilung des Vorganges öffentlich festgelegt hatte und nach einer Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 20. Juni 2017 zu diesem Gegenstand öffentlich bekannt geworden ist, dass vor dem umstrittenen Anruf von Justizstaatssekretär Böning bei einer Richterin am Landgericht Magdeburg eine ministeriumsin-

5 5 terne Besprechung am 24. Mai 2017 stattgefunden habe, an der auch die Ministerin teilgenommen habe? Sind dienstliche Stellungnahmen von Justizstaatssekretär Böning oder von Richterinnen und Richtern am Landgericht Magdeburg oder von weiteren Personen eingeholt worden? Falls ja: Welche Stellungnahmen sind eingeholt worden und welchen Inhalts sind diese? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1. und Frage 2. Bezug genommen. Aus der Antwort zu Frage 4. ergibt sich, dass für die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde der (Disziplinar-)Vorgesetzte zuständig ist. Disziplinarvorgesetzter eines Staatssekretärs ist dessen Ministerin oder Minister. Deshalb musste die Ministerin für Justiz und Gleichstellung die Dienstaufsichtsbeschwerde bescheiden. Da nach Prüfung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte für ein gegebenenfalls dienstrechtlich zu würdigendes Fehlverhalten des Staatssekretärs vorlagen, hätte im Übrigen auch keine Veranlassung bestanden, die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit abzugeben. Zur Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine dienstliche Äußerung des Staatssekretärs eingeholt worden. Wegen des Inhalts der Dienstlichen Äußerung wird auf die Stellungnahme des Staatssekretärs in der 11. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 20. Juni 2017 Bezug genommen.

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