Die Ausgestaltung wirtschaftlicher Betätigung deutscher Unternehmen in Frankreich

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Transkript:

Die Ausgestaltung wirtschaftlicher Betätigung deutscher Unternehmen in Frankreich von Prof. Dr. rer. pol. Jürgen Anton Inhalt Seite 1 Grundsätzliche Möglichkeiten zur formalen Ausgestaltung von wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen in Frankreich 2 1.1 Die Repräsentanz (Verbindungsbüro) 2 1.2 Die Zweigniederlassung 3 1.3 Die Tochtergesellschaft 4 2 Alternative Rechtsformen zur Gründung von Tochtergesellschaften in Frankreich 5 2.1 Die französischen Rechtsformen im Überblick 5 2.2 Die Société à Responsabilité Limitée (SARL) 6 2.3 Die Société Anonyme (SA) 8 2.4 Die Société par Actions Simplifiée (SAS) 11 Web Links 13 1

1 Grundsätzliche Möglichkeiten zur formalen Ausgestaltung von wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen in Frankreich Im Zuge der Globalisierung haben Unternehmen weltweit nach und nach ihre wirtschaftliche Betätigung verstärkt über die nationalen Grenzen hinaus ausgedehnt. Innerhalb der Europäischen Union ist diese Tendenz vor allem zusätzlich gefördert worden durch den Umstand, dass mittels entsprechender (Harmonisierungs-) Maßnahmen ein geeigneter gesetzlicher Rahmen geschaffen worden ist, um grenzüberschreitend Aktivitäten entfalten zu können. Auch in Deutschland ansässige Unternehmen machen von den mittlerweile geschaffenen Möglichkeiten zunehmend Gebrauch. Dies gilt nicht allein im Hinblick auf große Gesellschaften. Vielmehr nutzen auch kleine und mittelgroße Unternehmen, die sogen. KMU, vor allem dann jenes Instrumentarium zur Ausweitung ihrer wirtschaftlichen Betätigung, wenn sie innerhalb Deutschlands ohnehin bereits in einer grenznahen Region angesiedelt sind. Ein EU-Mitgliedsstaat, der dabei für deutsche Unternehmen eine herausragende Rolle spielt, ist zweifelsohne das Nachbarland Frankreich. Haben die Aktivitäten erst einmal ein gewisses Niveau, d.h. einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Intensität erreicht, erscheint es häufig unumgänglich, auch vor Ort Präsenz zu zeigen. Ein derartiger Schritt wird regelmäßig insbesondere auch im Interesse der Vertrauensbildung bei den Geschäftspartnern auf dem französischen Zielmarkt erforderlich. Damit stellt sich jedoch gleichzeitig die Frage nach der adäquaten Ausgestaltung jener Präsenz: Soll lediglich eine Repräsentanz eingerichtet, eine Zweigniederlassung aufgebaut oder gar eine Tochtergesellschaft gegründet werden? 1.1 Die Repräsentanz (Verbindungsbüro) Bei Eröffnung einer Repräsentanz (bureau de liaison) bedarf es zur Anmeldung nur einiger weniger Formalitäten, wie z.b. der Übersetzung der Satzung des deutschen Unternehmens und des betreffenden Gesellschaftsbeschlusses zur Einrichtung einer Vertretung in Frankreich. Die Eintragung in das Handelsregister kann dann innerhalb kürzester Zeit (wenige Tage) vorgenommen werden. Diesem vermeintlichen Vorteil steht indessen der Nachteil gegenüber, dass das Verbindungsbüro über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und infolgedessen keinerlei gewerbliche Tätigkeiten ausüben darf. So ist es ihm beispielsweise noch nicht einmal gestattet, eigene Verkaufsaktivitäten zu entfalten oder etwa einen Vertrag 2

namens und auf Rechnung des vertretenen (deutschen) Unternehmens abzuschließen. Betreibt es auch nur die geringste gewerbliche Aktivität, droht unmittelbar die Gefahr als Betriebsstätte eingestuft zu werden, - mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, so etwa hinsichtlich der Besteuerung der erzielten Gewinne. Die Unterhaltung einer Repräsentanz ist demnach lediglich im Hinblick auf rein vorbereitende Maßnahmen, wie z.b. für die Erkundung des französischen Marktes oder die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu potenziellen Kunden, Lieferanten, Banken etc., geeignet. Darüber hinaus erscheint ein solches Verbindungsbüro ebenfalls in Bezug auf unterstützende Tätigkeiten, wie z.b. die Werbung für die betrieblichen Leistungen oder die Aushandlung von Verträgen, sinnvoll. In jeden Fall verbleibt die Haftung bei dem in Deutschland ansässigen Unternehmen. 1.2 Die Zweigniederlassung Der Aufbau einer Zweigniederlassung ist ebenfalls mit einem vergleichsweise geringen Umfang an Gründungsformalitäten verbunden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Einreichung einer Übersetzung der Satzung des deutschen Unternehmens beim zuständigen Handelsgericht vor Ort, die Beantragung der Eintragung in das zuständige französische Handelsregister (innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung) sowie einen Beleg über das Nutzungsrecht der Räumlichkeiten, in denen die Niederlassung untergebracht ist. Darüber hinaus ist ein gesetzlicher Vertreter für den Betrieb zu benennen, der mit entsprechender Handlungsvollmacht zum Abschluss der erforderlichen Rechtsgeschäfte, d.h. mit Prokura ausgestattet sein muss. Zur Gründung ist weder eine eigene Satzung der Zweigniederlassung notwendig noch bedarf es deren Ausstattung mit einem Mindestbetrag an Eigenkapital. Die Einrichtung wird aus französischer Sicht als eine Art verlängerter Arm der ausländischen, hier deutschen, Gesellschaft betrachtet. Sie stellt wirtschaftlich eine selbständige Einheit dar, z.b. im Sinne einer eigenständigen Vertriebsabteilung. Allerdings fehlt es ihr unter juristischen Gesichtspunkten an einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Dies hat zur Folge, dass jene Betriebsstätte auf der einen Seite gewerblichen Tätigkeiten innerhalb Frankreichs nachgehen darf und vor allem auch selbständig Verträge abschließen kann. Die dabei erwirtschafteten Gewinne sind der französischen Besteuerung zu unterwerfen, d.h. die Zweigniederlassung ist beschränkt steuerpflichtig im Sinne der französischen Steuerhoheit. Es besteht 3

jedoch die Möglichkeit zum Verlustausgleich. Andererseits besteht der wesentliche Nachteil dieser Form der Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten im französischen Zielgebiet darin, dass die Haftung für die durch die französische Betriebsstätte eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt dem deutschen (Mutter-) Unternehmen obliegt. Weiterhin hat die deutsche Gesellschaft die Pflicht, jährlich eine beglaubigte Übersetzung ihres Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Abgabe der betreffenden Steuererklärungen für ihre Niederlassung in Frankreich einzureichen. Die Zweigniederlassung wird als Gestaltungsinstrument von ausländischen Unternehmen in der Regel dann gewählt, wenn sie erstmals erhöhte Marktpräsenz propagieren möchten. Ferner wird diese Form häufig ebenfalls genutzt, um lediglich temporäre Projekte auf dem französischen Zielgebiet zu realisieren. 1.3 Die Tochtergesellschaft Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist im Vergleich zur Einrichtung einer Repräsentanz oder Zweigniederlassung relativ kostenintensiv, zumal sie mit umfangreichen Gründungsformalitäten einhergeht, die letztlich von der jeweils gewählten Rechtsform abhängen. Die Tochtergesellschaft stellt sowohl unter ökonomischen als auch unter juristischen Aspekten eine selbständige Einheit dar, verfügt also über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. sie unterliegt mit ihrem gesamten erzielten Welteinkommen der französischen Besteuerung. Ein zentraler Vorteil, der für eine solche rechtliche Struktur spricht, ist die klare Trennung des Vermögens der Tochtergesellschaft von dem der Muttergesellschaft. Damit einher geht eine ebenso deutliche Abgrenzung der jeweiligen Haftung der Unternehmen. Darüber hinaus führt die Entscheidung zugunsten einer solchen wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Einheit dazu, dass die zahlreichen, vor allem steuerlichen Hilfen und Anreize, die der französische Staat mittlerweile geschaffen hat, in Anspruch genommen werden können. Ein weiterer (positiver) Aspekt, den es nicht zu unterschätzen gilt, ist darin zu erachten, dass bei Errichtung einer eigenständigen Tochtergesellschaft die Vertrauensbildung bei tatsächlichen und potenziellen Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten, Kreditgebern etc.) auf dem französischen Markt schneller voranschreitet. 4

Zur Gründung einer Tochtergesellschaft in Frankreich stehen prinzipiell sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Die Wahl einer konkreten Rechtsform wird jeweils vor dem Hintergrund branchen- und betriebsspezifischer Besonderheiten getroffen werden. 2 Alternative Rechtsformen zur Gründung von Tochtergesellschaften in Frankreich 2.1 Die französischen Rechtsformen im Überblick Zu den Rechtsformen der Personengesellschaften, deren Gesellschafter regelmäßig solidarisch und unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen haften, gehören die Société en Commandite Simple (SCS), die Kommanditgesellschaft, die Société en Nom Collectif (SNC), die offene Handelsgesellschaft, und die Société Civile, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zu den Rechtsformen der Kapitalgesellschaften, im Rahmen derer die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der jeweiligen Einlage begrenzt ist, zählen die Société à Responsabilité Limitée (SARL), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Société Anonyme (SA), die Aktiengesellschaft, sowie die Société par Actions Simplifiée (SAS), die vereinfachte Aktiengesellschaft. Als Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft gilt die Société en Commandite par Actions (SCA), die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und die neben den beschränkt haftenden Kommanditisten mindestens einen Komplementär als Vollhafter voraussetzt. Darüber hinaus können auch die supranationalen Gesellschaftsformen, die innerhalb der Europäischen Union mittlerweile geschaffen worden sind und auch in Deutschland zur Anwendung kommen, gewählt werden. Dazu gehören derzeit die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz EWIV, in Frankreich als Groupements d Intérêt (GIE) bezeichnet, und die Societas Europaea (SE), die Europäische Aktiengesellschaft. 5

Da die Personengesellschaften bei der Gründung von Unternehmen in Frankreich wegen ihrer uneingeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung kaum Beachtung finden der auf sie entfallende prozentuale Anteil liegt im unteren einstelligen Bereich, werden diese im Folgenden vernachlässigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die europäischen Rechtsformen, zumal sie in Deutschland sowie in anderen Mitgliedsstaaten der EU auch zur Verfügung stehen und insoweit keine landesspezifischen Gesellschaftsformen darstellen. 2.2 Die Société à Responsabilité Limitée (SARL) Die Société à Responsabilité Limitée, kurz: SARL, ist eine Kapitalgesellschaft, die nach ihren wesentlichen Merkmalen stark der deutschen GmbH ähnelt. Zur Gründung sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich, jedoch ist deren Anzahl nach oben hin auf maximal 100 begrenzt. Als Gesellschafter kommen grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht, die nur in Höhe ihrer jeweiligen Einlage, d.h. beschränkt haften. Eine Sonderform der SARL stellt das Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité Limitée (EURL) dar, das aus einem einzigen Gesellschafter besteht. Da es sich dabei lediglich um eine Variante der Société à Responsabilité Limitée und nicht um eine spezifische Rechtsform handelt, sind prinzipiell die gesetzlichen Vorschriften zur SARL anzuwenden. Das Stammkapital der Gesellschaft kann im Rahmen der Satzung frei festgelegt werden. Einen bestimmten Mindestbetrag verlangt das Gesetz nicht, so dass faktisch die Gründung eines Unternehmens mit nur 1 Euro möglich ist. Allerdings gilt es zu bedenken, dass sich eine allzu dünne Eigenkapitaldecke im Zusammenhang mit der Kreditvergabe durch die Banken, insbesondere in Bezug auf die Konditionen, in der Regel negativ auswirken wird. Ferner wird die Ausstattung mit einem sehr geringen Kapital nicht gerade der Vertrauensbildung auf Seite der weiteren französischen Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten etc.) dienlich sein. Das Stammkapital kann sowohl in Form von Bareinlagen als auch mittels Sacheinlagen erbracht werden. Bei Gründung der Gesellschaft müssen mindestens 20 % der Bareinlagen eingezahlt werden; der Rest ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister, einzubringen. Demgegenüber haben Sacheinlagen bei Gründung der Gesellschaft in vollem Umfang zu erfolgen. Einlagen können zwar ebenfalls in Form von Fachkenntnissen geleistet werden, sind jedoch nicht auf die Bildung von Stammkapital anrechenbar. Sie berechtigen in- 6

dessen zur Zuteilung von zusätzlichen Geschäftsanteilen, was sich wiederum im Hinblick auf die Gewinnbeteiligung bzw. auf den Stimmrechtsanteil auswirkt. Der Gesellschaftsvertrag der SARL muss in schriftlicher Form erstellt werden und bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene (Pflicht-) Angaben enthalten. Dazu gehören beispielsweise Informationen über Gesellschafter, Rechtsform, Name, Gegenstand, Sitz, Dauer und Stammkapital des Unternehmens sowie Angaben zur Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter und zum Geschäftsjahr. Eine notarielle Beurkundung der Satzung bzw. der Gründung oder der Bestellung von Geschäftsführern ist nicht erforderlich. Nach Unterzeichnung der Satzung durch alle Gründer muss die Gesellschaft bei der Geschäftsstelle des zuständigen Handelsgerichts (Greffe du Tribunal de Commerce) angemeldet, im Handelsregister (Registre du Commerce et des Sociétés) eingetragen und deren Gründung in einem offiziellen Amtsblatt bekannt gemacht werden. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister erhält die Société à Responsabilité Limitée ihre volle Handlungsfähigkeit. Überdies muss das Unternehmen beim französischen Finanzamt registriert werden. Die SARL hat zwei Organe: die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Sie hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Gérant), die von der Gesellschafterversammlung bestellt sowie abberufen werden und zwingend natürliche Personen sein müssen. Sehr wohl können sie aus dem Kreis der Gesellschafter stammen. Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten hat jeder Geschäftsführer eine alleinige und uneingeschränkte Vertretungsbefugnis, die auch nicht durch entsprechende (rechtsunwirksame) Satzungsbestimmungen begrenzt werden kann. Allerdings gelten im Innenverhältnis die jeweiligen Festlegungen bezüglich der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen und Vertretungsbefugnissen. Geschäftsführer können sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Haftung herangezogen werden, so z.b. bei Verstößen gegen Gesetze oder Satzungsbestimmungen, bei Managementfehlern oder Vernachlässigung von Publizitätspflichten der Gesellschaft. Gegenüber Dritten haften sie dagegen lediglich für den Fall persönlich, dass sie bewusst wider den Gesellschaftszweck gehandelt haben. Geschäftsführer, die eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft halten, haben den Status eines Arbeitgebers bzw. eines Selbständigen. Geschäftsführer ohne Beteiligung respektive mit Anteilsminderheit oder -gleichheit haben Arbeitnehmerstatus und fallen somit unter das französische Sozialversicherungssystem. Im Hinblick auf Gesellschafterversammlungen wird in ordentliche (Assemblées 7

Générales Ordinaires, kurz AGO) und in außerordentliche (Assemblées Générales Extraordinaires, kurz AGE) Versammlungen unterteilt. Zur ersten Art gehören solche Gesellschafterversammlungen, im Rahmen derer beispielsweise über die Feststellung des Jahresabschlusses oder über die Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern entschieden wird; hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Unter die zweite Art fallen z.b. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, wobei jeweils eine Zweidrittelmehrheit vonnöten ist. Die Geschäftsanteile können unter den Gesellschaftern frei übertragen werden, eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (einfache Mehrheit). In beiden Fällen kann die Satzung verschärfte Konditionen vorsehen. Der Jahresabschluss einer Société à Responsabilité Limitée ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festzustellen und innerhalb eines weiteren Monats beim Handelsregister zu hinterlegen. Werden vom Unternehmen zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten, hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen: Bilanzsumme: Nettoumsatz: Anzahl der Mitarbeiter: 1.550.000 Euro 3.100.000 Euro 50 Beschäftigte Die erzielten Gewinne der SARL unterliegen der französischen Körperschaftsteuer. 2.3 Die Société Anonyme (SA) Bei der Société Anonyme, kurz SA, deren Kapital in Aktien zerlegt ist, handelt es sich um eine in Frankreich weit verbreitete, weil prestigeträchtige Kapitalgesellschaft. Die Aktien sind, vorbehaltlich etwaiger anders lautender Satzungsbestimmungen, in der Regel frei veräußerbar. Die Gründung einer solchen Aktiengesellschaft setzt mindestens 7 Gesellschafter voraus, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können und lediglich bis zur Höhe ihrer Einlagen haften. Das Grundkapital der SA beträgt im Regelfall mindestens 37.000 Euro, soweit die Satzung nicht einen höheren Betrag festlegt. Für börsennotierte Gesellschaften liegt das Mindestkapital bei 225.000 Euro. Wie bei der SARL können Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bareinlagen müssen, vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen zu mindestens 50 % bei Gründung geleistet worden sein; der 8

Restbetrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft einzuzahlen. Sacheinlagen sind sofort in voller Höhe zu leisten und von einem Prüfer zu bewerten. Die Einbringung von Fachkenntnissen als Einlage ist nicht möglich. Die Satzung, die in schriftlicher Form niederzulegen ist, bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Allerdings muss der Gesellschaftsvertrag bestimmte (Pflicht-) Angaben, wie etwa Angaben zu Identität der Gründer, Rechtsform, Firma, Sitz, Zweck, Grundkapital und erstem Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat des Unternehmens enthalten. Auch die Société Anonyme ist beim Handelsgericht anzumelden, im Handelsregister einzutragen und ihre Gründung in einem offiziellen ortsansässigen Anzeigenblatt zu veröffentlichen. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntgabe der Gründung über das Gericht im Bulletin Officiel des Annonces Commerciales (BODAC), vergleichbar dem deutschen Bundesanzeiger. Und schließlich ist die SA verpflichtet, sich bei der französischen Finanzbehörde registrieren zu lassen. Was die Organe der Gesellschaft angeht, gibt es zwei Varianten, aus denen ausgewählt werden kann: (1) Einerseits besteht die Möglichkeit, sich zugunsten der in Frankreich eher klassischen und traditionell sehr häufig benutzten Struktur zu entscheiden, nämlich für eine Aktiengesellschaft mit Verwaltungsrat (Conseil d Administration) und Generaldirektor (Directeur Général). Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 18 Mitgliedern zusammen, die aus den Reihen der Aktionäre zu rekrutieren sind. Ihm obliegen insbesondere die Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Generaldirektoren, die Kontrolle der Geschäftsführung, die Aufstellung der Jahresrechnung sowie die Einberufung der Versammlungen. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden, der ebenso zum Generaldirektor bestellt werden kann. Dieser Président Directeur Général (PDG), der obligatorisch eine natürliche Person sein muss, übt damit eine Doppelfunktion aus: Er handelt im Namen des Verwaltungsrates und ist gleichzeitig geschäftsführendes Organ der Gesellschaft, die er im Außenverhältnis mit uneingeschränkten Handlungsbefugnissen vertritt. Lediglich im Innenverhältnis können die Befugnisse eines Generaldirektors beschnitten werden. Indessen kann auch eine andere natürliche Person, die nicht zwingend dem Aktionärskreis entstammen muss, zum Generaldirektor bestellt werden. Auf Vorschlag des Generaldirektors kann der Verwaltungsrat bis zu 5 weitere stellvertretende General- 9

direktoren (Directeur Général Délégué) bestimmen und deren Befugnisse festlegen. (2) Andererseits kann ebenso für eine Organisationsstruktur der Société Anonyme votiert werden, die weitgehend aus dem deutschen Recht übernommen worden ist, nämlich eine Aktiengesellschaft mit Aufsichtsrat (Conseil de Surveillance) und Vorstand (Directoire). Der Aufsichtsrat, der sich aus mindestens 3 und höchstens 18 Aktionären zusammensetzt, wird von der Hauptversammlung ernannt. Ihm obliegt die Bestellung der Vorstandsmitglieder und die Kontrolle der Geschäftsführung, ohne selbst unmittelbar in diese eingreifen zu können. Der Vorstand als geschäftsführendes Organ besteht aus maximal 5 natürlichen Personen, die nicht zwangsläufig auch zum Aktionärskreis zählen müssen. Aus ihrer Reihe wählt der Aufsichtsrat einen Vorstandsvorsitzenden, der die Gesellschaft gegenüber Dritten vertritt. Die Mitglieder von Vorstand oder Verwaltungsrat und Generaldirektorium können sowohl zivil- als auch strafrechtlich haftbar gemacht werden, z.b. bei Verstößen gegen Gesetze oder Satzungsbestimmungen oder im Falle von Missmanagement. Mindestens einmal jährlich beruft der Verwaltungs- respektive Aufsichtsrat eine ordentliche Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ein; dazu reicht die einfache Stimmrechtsmehrheit aus. Für Änderungen der Satzung, Beschlussfassungen zur Nichtauflösung der Gesellschaft (bei Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals) oder Entscheidungen zu Umstrukturierungsmaßnahmen bedarf es einer außerordentlichen Hauptversammlung; zur Annahme von derartigen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Jahresabschluss einer Société Anonyme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch die Hauptversammlung zu genehmigen und innerhalb eines weiteren Monats beim Handelsregister einzureichen. Ungeachtet der Erfüllung bestimmter Größenkriterien hat die SA stets einen Abschlussprüfer sowie einen stellvertretenden Abschlussprüfer zu bestellen. Für Gesellschaften, die börsennotiert sind oder einen Konzernabschluss erstellen, sind jeweils zwei Abschlussprüfer notwendig. Die von der Société Anonyme erwirtschafteten Gewinne sind der französischen Körperschaftsteuer zu unterwerfen. 10

2.4 Die Société par Actions Simplifiée (SAS) Eine Modifikation der Société Anonyme stellt die Société par Actions Simplifiée, kurz SAS, dar, die als Aktiengesellschaft in vereinfachter Form über einen bemerkenswerten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Satzung verfügt und ebenfalls in Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens weitaus kostengünstiger ist als die SA. Das im französischen Gesellschaftsrecht relativ neue Rechtsinstitut bietet eine enorme Flexibilität, um ein Unternehmen auf die jeweiligen gesellschaftsspezifischen Bedürfnisse auszurichten. Ursprünglich (1994) ausschließlich als Instrument zur Zusammenarbeit großer Unternehmen, d.h. juristischer Personen, geschaffen, ist es im Wege der französischen Rechtsentwicklung (1999) immer mehr auch für kleine und mittelständische Betriebe sowie für natürliche Personen nutzbar gemacht worden (zuletzt geändert 2008). Es ist daher nicht verwunderlich, dass die SAS häufig als die ideale Rechtsform für französische Tochterunternehmen bezeichnet wird. Die Société par Actions Simplifiée ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt wird. Sie benötigt zur Gründung mindestens 2 Gesellschafter, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können und deren Haftung sich lediglich auf die jeweilige Einlage erstreckt. Allerdings gibt es als Sonderform ebenfalls die Einmann-SAS, die eine einzige Person als Aktionär aufweist. Es handelt sich um die Société par Actions Simplifiée Unipersonelle, die in der Kurzform auch SASU genannt wird. Das Gesellschaftskapital ist in der Satzung frei bestimmbar, d.h. es existiert (seit August 2008) kein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbetrag (mehr). Faktisch bedeutet dies, dass die Möglichkeit besteht, das Unternehmen mit einem sogenannten Minikapital von nur 1 Euro zu gründen. Das Grundkapital kann entweder durch Bareinlagen oder über Sacheinlagen eingebracht werden. Im Falle von Bareinlagen müssen bei Gründung mindestens 50 % des statutarisch festgelegten Grundkapitals eingezahlt sein, während der Restbetrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft einzubringen ist. Ein öffentlicher Zeichnungsaufruf für Aktien der SAS ist nicht möglich, i.e. die Gesellschaft kann nicht an der Börse notiert werden. Die Satzung des Unternehmens ist in schriftlicher Form niederzulegen; eine notarielle Beurkundung ist - wie bei der SARL und SA - nicht notwendig. In Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen zu etwaigen (Pflicht-) Angaben muss jedoch besonderes Augen- 11

merk auf die einzelnen Festlegungen innerhalb des Gesellschaftsvertrages bzw. auf die konkrete Ausgestaltung der Satzung gelegt werden. Dabei sind vor allem die Ausführungen zur künftigen Leitungsstruktur und zu den Gesellschaftsorganen mit der gebotenen Sorgfalt auszuarbeiten. Denn die einzige Forderung, die das Gesetz diesbezüglich erhebt, besteht darin, dass die Société par Actions Simplifiée im Außenverhältnis durch einen Vorsitzenden (Président) zu vertreten ist, der eine natürliche, aber ebenso eine juristische Person sein kann. Die Art und Weise seiner Ernennung respektive Abberufung muss in der Satzung verankert werden. Darüber hinaus können durch entsprechende Satzungsbestimmungen weitere Generaldirektoren vorgesehen werden, deren Befugnisse auch statutarisch abzugrenzen sind. Ein weiterer Aspekt, dem es besondere Beachtung zu schenken gilt, ist die Frage der Übertragung von Geschäftsanteilen der SAS. Die Satzung kann hierzu einen Zustimmungsvorbehalt der Aktionäre, ein Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter oder gar für eine bestimmte Dauer (maximal 10 Jahre) eine Unveräußerbarkeit festlegen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Kreis der Eigenkapitalgeber überschaubar und relativ konstant bleibt. Schließlich ist große Aufmerksamkeit bei der Ausgestaltung der Satzung auf die Art und Weise zu richten, wie Gemeinschaftsbeschlüsse der Aktionäre, z.b. die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Entscheidung über eine Kapitalerhöhung, zu treffen sind. Es existiert nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung zum Abhalten von Hauptversammlungen, so dass beispielsweise auch eine schriftliche Befragung denkbar wäre. Die Société par Actions Simplifiée hat innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss durch die Aktionäre feststellen zu lassen und diesen innerhalb eines weiteren Monats beim Handelsregister zu hinterlegen. Werden vom Unternehmen zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschritten, hat die Gesellschaft einen Abschlussprüfer sowie einen Stellvertreter zu bestellen: Bilanzsumme: 1.000.000 Euro Nettoumsatz: 2.000.000 Euro Anzahl der Mitarbeiter: 20 Beschäftigte Unternehmen, die einen französischen Konzernabschluss erstellen, müssen stets zwei Abschlussprüfer vorweisen. Die erzielten Gewinne der SAS unterliegen der französischen Körperschaftsteuer. 12

Web Links: www.apce.com www.ccfa-saa.de (Homepage der Agence pour la Création d Entreprises); (Homepage der Chambre de Commerce Francaise en Allemagne mit wichtigen Informationen zu verschiedenen www.investinfrance.org www.legifrance.gouv.fr gründungsrelevanten Themen); (Homepage der Invest in France Agency); (Homepage der französischen Regierung mit den französischen Gesetzestexten wie auch der einschlägigen Rechtsprechung in französischer, englischer und spanischer Sprache). 13