Familienpool: Rechtsformen und Ausgestaltung

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1 Erben und Schenken Familienpool: Rechtsformen und Ausgestaltung Mit einem Familienpool können Immobilien frühzeitig und im Rahmen der persönlichen Freibeträge an die nächste Generation übertragen werden. Lesen Sie in Teil 2 unserer Serie Erben und Schenken über Rechtsformen und Ausgestaltung der Familiengesellschaft. Erben und Schenken Teil 1 Erben und SchenkenAb in den Familienpool Die Reform der Erbschaftssteuer zieht neue Grenzen für Erben, denen ein besonders großes Vermögen hinterlassen wird. Mit einem Familienpool können Immobilien frühzeitig und im Rahmen der persönlichen Freibeträge an die nächste Generation übertragen werden. Lesen Sie in Teil 1 der Reihe Erben und Schenken: Die Vor- und Nachteile der Familiengesellschaft.

2 Ein Familienpool kann grundsätzlich in jeder denkbaren Rechtsform errichtet werden. In der Praxis kommen vor allem folgende Rechtsformen vor: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG sowie Unternehmergesellschaft (UG) & Co. KG. Man kann nicht grundsätzlich eine Gesellschaftsform als die beste bezeichnen. Aber da sie mit dem geringsten Gründungsaufwand und ertragsteuerlichen Konsequenzen ausgestattet sind, stehen in der Praxis die vermögensverwaltenden Rechtsformen GbR, die KG und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Vordergrund. Deutlich seltener sind die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und die Kapitalgesellschaften anzutreffen. Welche die richtige Rechtsform für eine individuelle Ausgangslage ist, hängt von ihren jeweiligen konkreten Vorteilen und Gestaltungsmöglichkeiten, den beteiligten Personen, den Zielsetzungen sowie der Art und Höhe des zu übertragenen Vermögens ab. Personen- oder Kapitalgesellschaft? Zunächst muss entschieden werden, ob ein Familienpool als Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Zu den Personengesellschaften gehören im Wesentlichen die GbR, die KG, die GmbH & Co. KG sowie die UG & Co. KG und zu den Kapitalgesellschaften die GmbH, die AG (Aktiengesellschaft), die UG sowie die SE (europäische Form der Aktiengesellschaft). Wesentliche Unterschiede gibt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften vor allem bei der laufenden Besteuerung, der Haftung der Gesellschafter und bei der Publizitätspflicht. So ist beispielsweise eine Personengesellschaft grundsätzlich zunächst nicht publizitätspflichtig, muss also keinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen, während eine Kapitalgesellschaft immer publizitätspflichtig ist. Ein weiterer Unterschied betrifft die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen: So kann die Vererbbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften eingeschränkt und damit sichergestellt werden, dass nur ein bestimmter Personenkreis, beispielsweise eigene Abkömmlinge, Gesellschaftsanteile erben können. Dagegen darf die Vererbbarkeit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Gesellschaftsanteile fallen damit immer in den Nachlass. Allerdings kann das Behaltendürfen eingeschränkt werden und ein nicht berechtigter Erbe zur Herausgabe des erhaltenen Gesellschaftsanteils gezwungen werden. Nachteile der GbR Eine sehr häufige Form des Familienpools ist immer noch die GbR. Dabei bringt diese eine Reihe

3 von Nachteilen mit sich, die bei anderen Rechtsformen vermieden werden können: Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Dies schließt die für die Beteiligung von Minderjährigen notwendige Zustimmung des Familiengerichts aus. Minderjährige, die GbR-Anteile erhalten haben, können mit Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung und Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das kann auch gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die GbR hat keine uneingeschränkte Grundbuch-, Register- und Firmenfähigkeit: Bei einem Gesellschafterwechsel muss beispielsweise das Grundbuch jeder Immobilie berichtigt werden. Dies ist mit entsprechenden Kosten und Aufwand verbunden. Will der heutige Vermögensinhaber sich die alleinige Vertretungsmacht vorbehalten, kann er dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, jedoch sind im Außenverhältnis Nachweisschwierigkeiten vorhanden und unter anderem zusätzliche Vollmachten nötig. Die GbR ist grundsätzlich nicht publizitäts- oder bilanzierungspflichtig. Durch die Eintragung aller Gesellschafter ins Grundbuch einer Immobilie der GbR kann aber keine absolute Anonymität erreicht werden. Allerdings ist die Einsichtnahme nur mit berechtigtem Interesse möglich. Vor diesem Hintergrund ist die GbR eher für kleinere Immobilienvermögen mit wenigen Gesellschaftern, ohne Beteiligung Minderjähriger, geeignet. Die KG als Familienpool Die Gesellschafter einer KG sind Kommanditisten und Komplementäre. Die Kommanditisten haften nur beschränkt in Höhe ihrer Hafteinlage und haben in der Regel nur eingeschränkte Geschäftsführungsrechte. Ist die Hafteinlage voll eingezahlt und wurden keine Überentnahmen getätigt, besteht auch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten. Daher eignen sich Kommanditanteile sehr gut für die Beteiligung nachfolgender Generationen. Voll eingezahlte Kommanditanteile können auch an Minderjährige übertragen werden. Die Stellung des voll

4 haftenden und geschäftsführenden Komplementärs übernimmt dann in der Regel der Senior.

5 Bei einer KG muss auf folgende Besonderheiten geachtet werden: Stirbt der einzige Komplementär der KG, so wird die Gesellschaft aufgelöst, weil sie ohne Komplementär nicht existieren kann. Deshalb sollte bei dieser Gesellschaftsform unbedingt gesellschaftsvertraglich geregelt werden, wer in einem solchen Fall neuer Komplementär wird. Das könnte im Rahmen einer Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel festgelegt werden. Stirbt ein Kommanditist, so besteht die KG fort, und der Erbe des Verstorbenen wird kraft Gesetzes, ohne dass es einer Nachfolgeklausel bedarf, neuer Kommanditist. Aufgelöst würde die Gesellschaft nur, sofern es überhaupt keinen Kommanditisten mehr gäbe. Mischformen möglich Viele Mandanten möchten jedoch, dass keiner der Gesellschafter persönlich haftet und trotzdem die Vorteile einer Personengesellschaft nutzen, wie etwa die transparente Besteuerung oder die eingeschränkte Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen. In solchen Fällen empfehlen sich die GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG. Bei diesen Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaft ist die UG beziehungsweise die GmbH Komplementär der KG. Dadurch erreicht man, dass keines der Familienmitglieder als Gesellschafter persönlich haftet. Die UG & Co. KG ist in der Errichtung allerdings günstiger als die GmbH & Co. KG, da die UG nur einen Euro Stammkapital benötigt, die GmbH aber mindestens Euro. Die GmbH & Co. KG ermöglicht indes auch die Gründung einer Ein-Mann-Personengesellschaft zur Vorbereitung auf künftige Übertragungen an die nächste Generation. Der heutige Vermögensinhaber wird gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist. Bei Gründung einer GmbH & Co. KG ist jedoch darauf zu achten, dass diese im klassischen Ansatz ertragsteuerlich gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ist neben der GmbH aber auch ein Kommanditist, eine natürliche Person zur Geschäftsführung berechtigt, ist sie wieder entprägt. Dann ist entscheidend, welcher Tätigkeit die Gesellschaft nachgeht. Im Fall des Familienpools ist sie im Regelfall vermögensverwaltend. Im Gegensatz zu GmbH-Anteilen können Kommanditanteile freihändig ohne Notar übertragen werden. Grundsätzlich bedarf die Übertragung von GmbH- oder UG-Anteilen einer GmbH/UG & Co. KG der notariellen Form. Das kann jedoch dadurch umgangen werden, dass die KG alleiniger Gesellschafter der voll haftenden GmbH oder UG wird (sogenannte Einheitsgesellschaft). Auf diese Weise müssen bei einer GmbH/UG &Co. KG künftig nur noch Kommanditanteile übertragen werden, und es bleibt bei der freihändigen Übertragung. Vorteile gegenüber einer GbR

6 Darüber hinaus zeichnet die (GmbH/UG & Co.) KG im Vergleich zur GbR aus, dass diese im Handelsregister eingetragen wird und hierdurch kein Problem des Vertretungsnachweises in der Außenwirkung entsteht. Der Handelsregisterauszug genießt öffentlichen Glauben die KG im Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen wird und so ein Gesellschafterwechsel nicht zu Änderungsaufwand in den Grundbüchern führt wenn auch teilweise in der Literatur umstritten, dem Minderjährigen bei Eintritt in die Volljährigkeit als Kommanditist kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Nachteile gegenüber der reinen KG Gegenüber der reinen KG haben die GmbH/UG & Co. KG jedoch auch einen entscheidenden Nachteil: Sie sind im Gegensatz zur KG publizitätspflichtig, da sie eine Kapitalgesellschaft enthalten. Entsprechend müssen Sie ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Darum muss genau abgewogen werden, was für die Familie wichtiger ist: die Freistellung von der persönlichen Haftung oder die vollständige Diskretion. Meist wird in solchen Fällen zugunsten der Haftungsfreistellung entschieden. Die GmbH als Rechtsform Unter den Kapitalgesellschaften ist die GmbH die häufigste Rechtsform für einen Familienpool. Denkbar ist natürlich auch ein Familienpool in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, SE, UG oder in der Mischform einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien).

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8 Die Vorteile Die GmbH zeichnet insbesondere aus, dass sie Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt ihre Gesellschafter nicht persönlich haften sie ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wird und auch hier keine Umschreibung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel nötig ist es kein Sonderkündigungsrecht für Minderjährige gibt. Die Nachteile Als Nachteile der GmbH sind die Buchführungs- und Prüfungspflichten zu nennen. Ebenso ist sie publizitätspflichtig. Außerdem können GmbH-Anteile nur notariell übertragen werden. Die Ausgestaltung des Vertrags Bei der Gründung eines Familienpools ist die richtige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags von entscheidender Bedeutung. Da eines der Hauptmotive jeder Familienpoolgründung der Wunsch nach einer Vererbung innerhalb der Blutlinie und der Schutz vor Familienfremden ist, muss das besonders berücksichtigt werden. In der Praxis werden in diesem Zusammenhang häufig folgende Vertragsklauseln genutzt: die Nachfolgeklausel, die Ehevertragsklausel und die Pflichtteilsklausel. In der Nachfolgeklausel sollte die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit so eingeschränkt werden, dass nur der gewünschte Personenkreis Gesellschaftsanteile erhalten kann. In einer Personengesellschaft bieten sich hierfür insbesondere eine qualifizierte Nachfolgeklausel und eine Eintrittsklausel an. Bei Kapitalgesellschaften sollten dafür eine Einziehungs- oder Abtretungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. In der Ehevertragsklausel könnten künftige Gesellschafter bezogen auf den Gesellschaftsanteil gezwungen werden, vor Eintritt in die Gesellschaft und vor einer Heirat einen Ehevertrag mit gewissen Mindeststandards abzuschließen. Der Ehevertrag sollte dann regeln, dass die Gesellschaftsanteile und das Gesellschaftsvermögen bei einer eventuellen Zugewinnberechnung außen vor bleiben sollen. Eine Pflichtteilsklausel sollte die Familienmitglieder beziehungsweise

9 Gesellschafter dann noch zwingen, einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht mit ihrem Ehepartner zu vereinbaren, der das Gesellschaftsvermögen auch aus der Pflichtteilsberechnung ausnimmt. Darüber hinaus sollte der Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls Klauseln zu folgenden Punkten enthalten: abweichende Stimmrechtsregelung, die dem heutigen Vermögensinhaber auch nach Weitergabe der Mehrzahl der Anteile die Stimmrechtsmehrheit sichert. Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis Regelungen zur von dem Anteil an der Gesellschaft abweichenden Gewinnverteilung Regelungen zu Mindestgewinnentnahmen, beispielsweise in Höhe der auf die Anteile entfallenden persönlichen Steuerlast. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile sollte darüber ein umfangreicher Schenkungsbeziehungsweise Übertragungsvertrag mit Anrechnung dieser Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch und verschiedenen Rückforderungsrechten vereinbart werden (siehe auch Artikel Nicht ohne Vertrag ).

10 Serie Familienpool Teil 1 Die Vor- und Nachteile der Familiengesellschaft Ausgabe 3/2016 Teil 3 Die steuerlichen Aspekte Ausgabe 5/2016

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