Wohngeldreform zum 1. Januar 2016

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Transkript:

Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 Kurzinformation 1

Impressum Herausgeber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- sicherheit (BMUB) Referat Öffentlichkeitsarbeit 11055 Berlin E-Mail: service@bmub.bund.de Internet: www.bmub.bund.de Redaktion BMUB, Referat SW II 4 (Wohngeld) Gestaltung MediaCompany Agentur für Kommunikation GmbH 10179 Berlin Druck Silber Druck ohg 34266 Niestetal Bildnachweise Titelseite: klickerminth/fotolia S. 4: BMUB/Harald Franzen S. 7: GordonGrand/Fotolia S. 8: bluedesign/fotolia S. 9: Pixelot/Fotolia dessauer/fotolia Stand Dezember 2015 1. Auflage 900.000 Exemplare Bestellung dieser Publikation Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Tel.: 030 / 18 272 272 1 Fax: 030 / 18 10 272 272 1 E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Internet: www.bmub.bund.de/bestellformular Hinweis Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundes- ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Gedruckt auf Recyclingpapier.

Inhalt Vorwort...4 Wer erhält Wohngeld?...6 Wie wird das Wohngeld ermittelt?...7 Was ist neu ab 1. Januar 2016?...8 Höhere Tabellenwerte...8 Erhöhte Miethöchstbeträge...8 Neue Mietenstufen...9 Erhöhung für Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen... 9 Tabellen... 10 Miethöchstbeträge in Euro nach Haushaltsgröße und Mietenstufe ab dem 1. Januar 2016... 10 Beispielhafte Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen... 10 Beispiele... 12 Wohngeld für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 12 Jahren... 12 Wohngeld für eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern (9 und 13 Jahre)... 13 Wohngeld für einen alleinstehenden Rentner... 14 Informationen im Internet... 15 3

Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, am 1. Januar 2016 tritt die Wohngeldreform in Kraft. Sie bedeutet eine deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente haben. Gerade in Anbetracht der in den letzten Jahren vielerorts stark gestiegenen Mieten brauchen diese Menschen die Unterstützung der Gemeinschaft. Denn Wohnen ist kein Luxus, sondern eine Existenzfrage. Unser Ziel ist, dass guter und bezahlbarer Wohnraum für alle Menschen zur Verfügung steht. Die Reform des Wohngeldes ist dafür ein wichtiger Baustein. Im Zentrum der Wohngeldreform 2016 steht die Anpas- sung des Wohngeldes an die Mieten- und Einkommens- entwicklung seit der letzten Wohngeldreform 2009. Neben dem Anstieg der Kaltmieten wird dabei auch die Entwick- lung der warmen Nebenkosten also von Heizung und Warmwasser berücksichtigt. Im Jahr 2016 werden die Ausgaben von Bund und Ländern wieder auf fast 1,5 Milliarden Euro steigen. Die Zahl der Wohngeldempfänger wird sich auf rund 870.000 Haushalte erhöhen. Darunter sind mehr als 320.000 Haus- 4

halte, die durch die Reform neu oder wieder wohngeld- berechtigt sind. Ein Zwei-Personen-Haushalt, der heute durchschnittlich 113 Euro Wohngeld monatlich erhält, wird künftig etwa 186 Euro monatlich bekommen. Das bedeutet auch: Viele Menschen werden nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen sein. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die Wohn- geldreform informieren. Ich kann Sie nur ermuntern: Machen Sie von Ihrem Rechtsanspruch auf Wohngeld Gebrauch! Dr. Barbara Hendricks Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 5

Wer erhält Wohngeld? Seit über 50 Jahren unterstützt das Wohngeld einkom- mensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohn- kosten. Die Kosten teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohn- kosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Bei- spiel Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit dem neuen Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen 6

Wohngeldbehörde, an die Sie sich auch bei Fragen wenden können. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Wie wird das Wohngeld ermittelt? Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berück- sichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-)Miete beziehungsweise Belastung (bei Eigen- tümerinnen und Eigentümern) und vom Einkommen des Haushaltes. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge nied- riger als das Bruttoeinkommen. Bei der Einkommens- ermittlung werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. 7

Was ist neu ab 1. Januar 2016? Wesentliche Änderungen: Höhere Tabellenwerte Das Wohngeldleistungsniveau, abgebildet durch die so genannten Tabellenwerte, wird um durchschnittlich 39 Prozent erhöht. Der sich daraus ergebende Wohn- geldbetrag hängt im Einzelfall von der Kombination aus Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise Belastung ab. Die entsprechenden Wohngeldtabellen bieten eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie finden die Tabellen und einen Wohngeldrechner im Internet: www.bmub.bund.de Erhöhte Miethöchstbeträge Die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete bezie- hungsweise die Belastung durch das Wohngeld bezu- schusst werden kann, werden regional gestaffelt angehoben. In den Regionen mit stark gestiegenen Mieten werden sie überdurchschnittlich erhöht. Das betrifft vor allem die Ballungsräume. Damit wird auf 8

die zunehmende Mietenspreizung in Deutschland reagiert, da sich die Mieten in den letzten Jahren regional unterschiedlich entwickelt haben. Neue Mietenstufen Die Mietenstufen werden neu festgelegt: Hierbei werden alle Gemeinden und Kreise in Deutschland abhängig von dem örtlichen Mietenniveau nach einem gesetzlich vorge- gebenen Verfahren einer der sechs Mietenstufen zugeord- net. Die konkrete Höhe der Miethöchstbeträge hängt von der Mietenstufe ab. Eine Liste der Mietenstufen aller Gemeinden und Kreise finden Sie im Internet: www.bmub.bund.de Erhöhung für Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen Wohngeldbescheide, die im Jahr 2015 erteilt worden sind und in das Jahr 2016 hineinreichen, werden von der Wohngeldbehörde nach dem 1. Januar 2016 automatisch im Hinblick auf ein höheres Wohngeld überprüft. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich. Ein neuer Wohngeld- antrag (Weiterleistungsantrag) ist erst für die Zeit nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraumes erforder- lich. 9

Miethöchstbeträge in Euro nach Haushaltsgröße und Mietenstufe ab dem 1. Januar 2016 Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe I II III IV V VI 1 312 351 390 434 482 522 2 378 425 473 526 584 633 3 450 506 563 626 695 753 4 525 591 656 730 811 879 5 600 675 750 834 927 1.004 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 71 81 91 101 111 126 Beispielhafte Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen Einkommensgrenzen ab dem 1. Januar 2016 in Gemeinden der Mietenstufe IV (z. B. Berlin) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (in Euro) Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener vor einem pauschalem Abzug von...% (in Euro) 10 % 20% 30% 1 995 1.062 1.194 1.364 2 1.307 1.452 1.633 1.867 3 1.586 1.762 1.982 2.264 4 2.075 2.306 2.596 2.965 5 2.363 2.625 2.953 3.373 6 2.664 2.960 3.331 3.805 7 2.885 3.206 3.605 4.121 8 3.218 3.575 4.022 4.597 Erläuterung zur Tabelle Beispielhafte Übersicht über das zu berück- sichtigende Gesamteinkommen : Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Gemeinden der Mietenstufe IV gelten. In Gemeinden mit niedrige- rem Mietenniveau (Mietenstufen I bis III) sind die Einkommensbeträge niedriger, in Gemeinden mit höherem Mietenniveau (Mietenstufen V und VI) höher. Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im Wohngeldrecht wird vom Brutto- einkommen ausgegangen. Von diesem Betrag werden insbesondere für die Entrichtung von (1) Steuern, (2) Kranken- und Pflegeversicherungs- beiträgen und (3) Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte Beträge abgezogen, sodass bei der Wohngeldberechnung in den meisten Fällen ein niedrigeres Einkommen zugrunde gelegt wird. Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, werden 10 Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. 10 11

Beispiel 1 Wohngeld für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 12 Jahren Mietenstufe V (z. B. Rosenheim) 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 4 2. zu berücksichtigendes Einkommen monatliche Bruttoeinnahme des Mannes 1.800,00 Euro - abzügl. monatlicher Arbeitnehmer- Pauschbetrag - abzügl. pauschaler Abzug (30 % für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung) Zwischenergebnis monatliche Bruttoeinnahme der Frau Ergebnis - 83,33 Euro 1.716,67 Euro - 515,00 Euro 1.201,67 Euro 400,00 Euro 1.601,67 Euro 3. zu berücksichtigende Miete Bruttokaltmiete 700,00 Euro 1 Höchstbetrag 811,00 Euro Ergebnis 700,00 Euro Wohngeld/Monat altes Recht 122 Euro neues Recht 221 Euro Damit erhöht sich das Wohngeld im Vergleich zu 2015 um 99 Euro. Hinzu kommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und ab 01.01.2016190 Euro Kindergeld pro Kind. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag pro Kind von bis zu 140 Euro monatlich, ab 01.07.2016 von bis zu 160 Euro monatlich, bestehen. 1 Ab 2016 gilt ein neuer Miethöchstbetrag. Bei der Ermittlung des Wohngeldes für das Jahr 2015 wurde die Bruttokaltmiete nur in Höhe des nach altem Recht geltenden Höchstbetrages für Miete und Belas- tung von 649 Euro berücksichtigt. 12

Beispiel 2 Wohngeld für eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern (9 und 13 Jahre) Mietenstufe IV (z. B. Essen) 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 3 2. zu berücksichtigendes Einkommen monatliche Bruttoeinnahme - abzügl. monatlicher Arbeitnehmer- Pauschbetrag 1.380,00 Euro - 83,33 Euro 1.296,67 Euro - abzügl. pauschaler Abzug (20% für Kranken- und Rentenversicherung) - 259,33 Euro Zwischenergebnis 1.037,34 Euro + monatlicher Unterhalt für das erste Kind (13 Jahre) 160,00 Euro + monatlicher Unterhalt für das zweite Kind (9 Jahre) 160,00 Euro - abzügl. Freibetrag für Alleinerziehende - 110,00 Euro Ergebnis 1.247,34 Euro 3. zu berücksichtigende Miete Bruttokaltmiete 520,00 Euro 2 Höchstbetrag 626,00 Euro Ergebnis 520,00 Euro Wohngeld/Monat altes Recht 52 Euro neues Recht 137 Euro Damit erhöht sich das Wohngeld im Vergleich zu 2015 um 85 Euro. Hinzu kommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und ab 01.01.2016 190 Euro Kindergeld pro Kind. 2 Ab 2016 gilt ein neuer Miethöchstbetrag. Bei der Ermittlung des Wohngeldes für das Jahr 2015 wurde die Bruttokaltmiete nur in Höhe des nach altem Recht geltenden Höchstbetrages für Miete und Belas- tung von 517 Euro berücksichtigt. 13

Beispiel 3 Wohngeld für einen alleinstehenden Rentner Mietenstufe III (z. B. Merseburg) 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1 2. zu berücksichtigendes Einkommen monatliche Bruttorente 850,00 Euro - abzügl. monatlicher Werbungskosten- Pauschbetrag - 8,50 Euro Zwischenergebnis 841,50 Euro - abzügl. pauschaler Abzug (10% für Krankenversicherung) - 84,15 Euro Ergebnis 757,35 Euro 3. zu berücksichtigende Miete Bruttokaltmiete 360,00 Euro 3 Höchstbetrag 390,00 Euro Ergebnis 360,00 Euro Wohngeld/Monat altes Recht 33 Euro neues Recht 91 Euro Damit erhöht sich das Wohngeld im Vergleich zu 2015 um 58 Euro. 3 Ab 2016 gilt ein neuer Miethöchstbetrag. Bei der Ermittlung des Wohngeldes für das Jahr 2015 wurde die Bruttokaltmiete nur in Höhe des nach altem Recht geltenden Höchstbetrages für Miete und Belas- tung von 330 Euro berücksichtigt. 14

Informationen im Internet Weitere Informationen über die neuen Wohngeldregelungen stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- sicherheit auf seinen Internetseiten zur Verfügung: www.bmub.bund.de www.bmub.bund.de/p3084 15

www.bmub.bund.de 16