IHK Information Gefahrgutfahrer

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Transkript:

IHK Information Gefahrgutfahrer Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR-Schulungsbescheinigung (ADR-CARD) Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz Schlossstraße 2 56068 Koblenz www.ihk-koblenz.de Ansprechpartnerin: Gunhild Zander Telefon: 0261-106 257 Telefax: 0261-106 292 E-Mail: zander@koblenz.ihk.de Internet: www.ihk-koblenz.de

Gefahrgutfahrer Rechtliche Grundlagen Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Transport von Gefahrgut durch die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht u.a. eine Schulungspflicht mit Prüfung (ADR-CARD) für die Fahrzeugführer. Für den Erwerb der zeitlich befristeten ADR-CARD sind der Besuch eines Grundlehrganges und das Bestehen einer Grundprüfung erforderlich. Für die wiederum zeitlich befristete Verlängerung der ADR-CARD muss eine Auffrischungsschulung besucht und eine Auffrischungsprüfung bestanden werden. Die IHK genehmigt die Lehrgänge zur Schulung der Gefahrgutfahrer, führt die Prüfungen durch und stellt die ADR-CARDs aus. Schulungspflicht für Gefahrgutfahrer Der Fahrzeugführer muss im Besitz einer ADR-CARD; ausgestellt von einer IHK, sein. Eine Schulungspflicht für Fahrzeugführer besteht beim Gefahrguttransport als Stück- und Schüttgut Beförderungen in kennzeichnungspflichtiger Menge (siehe Kap. 1.1.3.6.3 ADR) in allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht; Sonderregelung Klasse 1 (Explosivstoffe) und Klasse 7 (radioaktive Stoffe) Bei der Klasse 1 besteht - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs - Schulungspflicht, wenn Kap. 1.1.3.6.3 ADR nicht angewendet werden kann. Bei der Klasse 7 besteht - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs - Schulungspflicht, wenn nicht eine Sondervorschrift davon befreit. Tanktransport, wenn Gefahrgut transportiert wird in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit Fassungsraum von mehr als 1.000 Litern oder Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1.000 Litern, oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Litern auf einer Beförderungseinheit. Stand: 01/2015 2/5

Schulungssystem Gefahrgutfahrerschulung / Bausteinsystem nach Kapitel 8.2 ADR- Anlage B Erstschulung Basiskurs (BK) (Stück- und Schüttgutbeförderung) alle Klassen außer 1 und 7 Schulung: 18 UE* Theorie und 1 UE praktische Übungen Prüfung: 45 Min. (30 Fragen) Aufbaukurs Tank (AKT) (Tankfahrzeugbeförderung) alle Klassen außer 1 und 7 in Verbindung mit Basiskurs Schulung: 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen Prüfung: 45 Min. (24 Fragen) Aufbaukurs Klasse 1 (AK1) (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) in Verbindung mit dem Basiskurs Schulung: = 8 UE Aufbaukurs Klasse 7 (AK7) (radioaktive Stoffe) in Verbindung mit dem Basiskurs Schulung = 8 UE Auffrischungsschulung (AF) Einheitsschulung für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer Schulung = 8 UE Theorie und 4 UE praktische Übungen * UE= Unterrichtseinheit (1UE = 45 min) Prüfung der Gefahrgutfahrer Die Prüfung der Gefahrgutfahrer erfolgt im Anschluss an eine Erst- oder Auffrischungsschulung beim Lehrgangsveranstalter. Der Lehrgangsteilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Anmeldung zur Erst- bzw. Auffrischungsschulung / zur Prüfung Zur Ablegung des Lehrganges und abschließender Prüfung bedarf es einer schriftlichen Anmeldung bei einem von der IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter. Die Prüfungsgebühr inkl. Ausstellung der ADR-CARD beträgt 50,00 Euro; sie wird vom Lehrgangsveranstalter zusammen mit der Lehrgangsgebühr eingezogen. Stand: 01/2015 3/5

Auffrischung / Verlängerung ADR-CARDs werden um 5 Jahre ab alter Gültigkeit verlängert, wenn die Auffrischung mit Prüfung innerhalb eines Jahres vor Ablauf der ADR-CARD erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Verlängerung erfolgt dann ab Ablaufdatum. Liegt die Auffrischung vor diesem Zeitpunkt, dann wird die neue Gültigkeit ab dem Datum der Auffrischungsprüfung berechnet. Die Auffrischungsschulung mit Prüfung muss unbedingt innerhalb der Geltungsdauer der ADR- CARD erfolgen, weil andernfalls erneut eine Erstschulung und -prüfung zu absolvieren sind. Einmalige Wiederholung der Prüfung ohne Lehrgangsbesuch Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu; bei der Auffrischungsprüfung nur innerhalb der Geltungsdauer der ADR-CARD. Der Teilnehmer erhält einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung. Mit diesem kann er sich entweder bei dem Schulungsveranstalter oder direkt bei der zu prüfenden IHK zu einem Wiederholungstermin anmelden. Die Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung inkl. Ausstellung der ADR-CARD beträgt 50,00 ; den Gebührenbescheid erstellt die IHK. Erstmalige Ausstellung der ADR-CARD Die IHK stellt die ADR-CARD aus, wenn der Teilnehmer die Schulung lückenlos besucht und die Prüfung bestanden hat. Die ADR-CARD erhält eine Gültigkeit von 5 Jahren ab der bestandenen Prüfung "Basiskurs". Verlust der ADR-CARD Bei Verlust der ADR-CARD kann von der ausstellenden IHK ein Ersatz angefordert werden. Falls die ADR-CARD von der IHK Koblenz ausgestellt war, ist das entsprechende IHK-Formular Verlustmeldung ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift versehen mit der Kopie einer polizeilichen Verlustanzeige bei uns einzureichen. Unmittelbar nach deren Erhalt wird Ihnen eine ADR-Ersatz-CARD ausgestellt. Die Gebühr für die Ersatz-ADR-CARD beträgt 40,00 Euro; sie ist mit Übermittlung des Gebührenbescheids fällig. Stand: 01/2015 4/5

Schulungsveranstalter Die Schulung der Gefahrgutfahrer dürfen nur Veranstalter durchführen, deren Schulungen von einer IHK anerkannt sind. Eine aktuelle Liste der von der IHK Koblenz anerkannten Veranstalter senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Die Liste steht auch auf unserer IHK-Webseite http://www.ihk-koblenz.de zur Verfügung in der Rubrik Standortpolitik Verkehr Gefahrgut. Lehrgangstermine Lehrgangstermine bitte beim Schulungsveranstalter erfragen! (siehe Veranstalterliste) Prüfungstermine Prüfungstermine sind unmittelbar im Anschluss an einen Lehrgang beim Schulungsveranstalter! i Falls Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an; wir helfen Ihnen gerne: Frau Gunhild Zander, Sachgebiet Verkehr, Gefahrgut Abteilung Standortpolitik Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz, Schlossstraße 2, 56068 Koblenz Telefon-Nr.: 0261/106-257; Fax: 0261/106-55 257; e-mail: zander@koblenz.ihk.de; internet: www.ihk-koblenz.de Stand: 01/2015 5/5