Neues aus der Rechtssetzung

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GZ: BMG-11001/0087-I/A/5/2016 Wien, am 4. Mai 2016

Transkript:

Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken

Novellierung der VO (EG) 2377/90 Mit in Kraft treten der VO (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs wurde die VO (EWG) Nr. 2377/90 aufgehoben

Novellierung der VO (EG) 2377/90 Die bisherigen Inhalte der Anhänge I - IV der VO (EG) Nr. 2377/90 wurden in der VO (EG) Nr. 37/2010 der Kommission über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, welche am 09.02.2010 in Kraft tritt, in zwei Tabellen übernommen.

Novellierung der VO (EG) 2377/90 Eine Tabelle enthält die zugelassenen Stoffe, die in den Anhängen I, II und III, die andere Tabelle die verbotenen Stoffe, die in Anhang IV der VO (EWG) Nr. 2377/90 aufgelistet sind

Novellierung der VO (EG) 2377/90 Neuordnung der Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung die in Tierarzneimitteln, die in der EU verwendet werden die in der Tierhaltung als Biozide verwendet werden Anwendungsverbot für ausdrücklich verbotene oder nicht geprüfte Stoffe in Bezug auf Lebensmittel liefernden Tiere Einführung von Referenzwerten mit Verfahrensregelung für die Lebensmittelüberwachung Inverkehrbringensbestimmung für Lebensmittel tierischer Herkunft mit Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe (z.b. ggfls. Vermarktungsverbot)

Metacam erhält EU-Zulassung für die Linderung von Schmerzen bei kastrierten Ferkeln Die Zulassung erfolgte auf der Grundlage einer Studie am Französischen Forschungsinstitut CTPA. Die Studie zeigte bei Ferkeln eine schnellere Linderung der klinischen Symptome und eine schnellere Rückkehr zum normalen Verhalten

SchHaltHygV Änderung V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337; Geltung ab 23.06.2009 8 Besondere Untersuchungen (an Landwirt gerichtet) (1) Bei 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall, 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 C in einem Stall, 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. 19 (2) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...

SchHaltHygV Änderung V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337; Geltung ab 23.06.2009 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung (an Tierarzt gerichtet) (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und 3. die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein. 19 (2) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine 2 Untersuchung (1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Untersuchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschweinen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen.

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung 2 Untersuchung durch Schlachtschweine (2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehrlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden.

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung (1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen, 1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und 2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein- Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine 7 Informationspflicht (1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige 1. die Untersuchungsergebnisse nach 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mitzuteilen und 2. die Aufzeichnungen nach 6 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine 7 Informationspflicht (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufzeichnung des Vom- Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert- Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Anmerkung: 7 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Behörde sondern Grundsatz

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine Anlage 1 (zu 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2) Stichprobenschlüssel 1 2 Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr weniger als 45 45 bis 100 38 101 bis 200 47 mehr als 200 60 Anzahl der zu untersuchenden Schweine 26 *) bei weniger als 26 Schweine sind alle zu untersuchen

SchwSalmV Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine Anlage 2 (zu 4 Abs. 2) Bewertung der Ergebnisse Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung Kategorie Niedriger Status I 0 bis 20 positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert Mittlerer Status II mehr als 20 bis 40 Hoher Status III mehr als 40