Lizenzierungsbedarf Hier steht der Titel beim der Präsentation Cloud Computing 9. November 2012
Einleitende Feststellungen Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützte Werke Schutzgegenstand: konkreter Quell- und Objektcode Nicht urheberrechtlich geschützt: Funktionen, zu Grunde liegende Abläufe und Ideen; diese können patentrechtlich geschützt sein Nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt: Bildschirmanzeige eines Computerprogramms (z.b. Filmsequenzen bei Computerspielen) Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 2/11
Einleitende Feststellungen Nutzung eines Computerprogramms beim Cloud Computing: An Nutzung sind (mindestens) beteiligt: Cloud Anbieter Cloud Kunde Typische Nutzungsschritte bei Software as a Service: Installation des Anwendungsprogramms Installation des Clientprogramms Ablaufen der Programme Bereitstellung der Programmfunktionalitäten über Netzwerk Anzeige der Bildschirminhalte bei Kunden Bedienung der Software durch Kunden Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 3/11
Nutzungsschritt 1: Installation und Ablaufen Kopien des Objektcodes auf der Festplatte oder im Arbeitsspeicher = urheberrechtliche Vervielfältigung Anwendung: Vervielfältigung beim Cloud Anbieter Client: Vervielfältigung beim Cloud Kunde erforderliche Vervielfältigungsrechte sind (durch Lizenz) zu erwerben Räumt der Anbieter dem Kunden ein Vervielfältigungsrecht am Client ein, benötigt er zudem ein Verbreitungsrecht Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 4/11
Nutzungsschritt 2: Bereitstellen des Anwendungsprogramms Urheberrechtlich nicht geschützt: vom Kunde genutzte Programmfunktionen i.d.r. Anzeige der Bildschirmoberfläche der Bereitstellung durch den Anbieter umstritten: öffentliche Zugänglichmachung, Nutzungsrecht eigener Art oder urheberrechtlich irrelevant? Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 5/11
Nutzungsschritt 2: Bereitstellen des Anwendungsprogramms Alternative 1: öffentliche Zugänglichmachung in 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich aufgeführt beschränkter Nutzerkreis steht öffentlicher Zugänglichmachung nicht entgegen Aber: urheberrechtlich geschütztes Werk = konkreter Programmcode Zugänglichmachung des Programmcodes selbst erforderlich? Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 6/11
Nutzungsschritt 2: Bereitstellen des Anwendungsprogramms Alternative 2: Nutzungsrecht eigener Art (sui generis) nur wenn man öffentliche Zugänglichmachung ablehnt Anerkennung ungeschriebener Nutzungsrechte nur bei wirtschaftlich und technisch selbständiger und abgrenzbarer Nutzung zu bejahen bei Software as a Service Folgeproblem für Anbieter: Lizenzvertrag müsste ein solches Nutzungsrecht ausdrücklich benennen Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 7/11
Nutzungsschritt 2: Bereitstellen des Anwendungsprogramms Alternative 3: urheberrechtlich irrelevant angesichts Schutzzweck des UrhG fernliegend Software as a Service hat sich als abgrenzbare Nutzung etabliert Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 8/11
Nutzungsschritt 2: Bereitstellen des Anwendungsprogramms Ergebnis Arbeitsgruppe: öffentliche Zugänglichmachung ebenso OLG München bis zur höchstrichterlichen Klärung: Klarstellung in Lizenzverträgen, dass Anwendungsprogramm zur Bereitstellung mittels der Cloud genutzt wird Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 9/11
Ergebnis Wer braucht welche Rechte? Kunde: Vervielfältigungsrecht am Clientprogramm Anbieter: Vervielfältigungsrecht am Anwendungsprogramm evtl. Verbreitungsrecht am Clientprogramm Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung bzw. Recht zur Nutzung eigener Art als SaaS-Dienst Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 10/11
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? Dr. Marc Hilber Oppenhoff & Partner http://www.oppenhoff.eu/ Kompetenzzentrum Trusted Cloud Lizenzbedarf beim Cloud Computing Berlin, 9. November 2012 11/11