Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre

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Transkript:

Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes in der Gemeinde Lehre in der Fassung vom 30.06.2011 1 1 Diese Fassung berücksichtigt die Ursprungsfassung vom 15.04.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 18 vom 29.04.2010) sowie die 1. Änderungssatzung vom 30.06.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 29 vom 20.07.2011)

Gemeinde Lehre - 2 - Kita-Gebührensatzung Inhaltsverzeichnis 1 Benutzungsgebühr... 3 2 Höhe der Benutzungsgebühren... 3 3 Einkommen, Freibeträge... 4 4 Erhebungszeitraum... 4 5 Veranlagungszeitraum... 4 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht... 5 7 Fälligkeit... 5 8 Gebührenschuldner... 5 9 Inkrafttreten... 5 Anlage 1 6-3 -

Gemeinde Lehre - 3 - Kita-Gebührensatzung 1 Benutzungsgebühr Für die Benutzung der Krippe, der Kindertagesstätten und des Hortes der Gemeinde Lehre (nachstehend Einrichtungen genannt) werden Benutzungsgebühren erhoben. 2 Höhe der Benutzungsgebühren (1) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt anhand der als Anlage 1 beigefügten Sozialstaffel. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich auf der Grundlage des Gesamtjahresbruttoeinkommens der/des Erziehungsberechtigten und dem Gesamtjahresbruttoeinkommen des/der Partners/in, der/die mit dem/der Erziehungsberechtigten und dem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. (3) Auf Anforderung der entsprechenden Einkommensnachweise, wie z. B. Lohnbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheid, Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich oder Bescheinigung des Finanzamtes über das Einkommen des Vorjahres, Bescheide über Renten und Sozialleistungen, erfolgt die Veranlagung der in Betracht kommenden Stufe der Sozialstaffel. (4) Das Gesamtjahresbruttoeinkommen muss bis spätestens zum Aufnahmetermin des Kindes bei der Gemeindeverwaltung nachgewiesen werden. Maßgebend sind die voraussichtlichen Einkünfte des Jahres, in dem das Kind erstmals die Krippe, die Kindertagesstätte, den Hort besucht (Basisjahr). Bei der Ummeldung von der Krippe in den Kindergarten, vom Spielkreis in den Kindergarten, vom Kindergarten in den Hort, findet eine Neuberechnung statt. (5) Werden keine Nachweise erbracht, erfolgt die Veranlagung nach dem Höchstsatz der jeweiligen Betreuungsform. (6) Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinde Lehre liegt, zahlen automatisch den Höchstsatz der jeweiligen Betreuungsform. (7) Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine der Einrichtungen besuchen, wird die Benutzungsgebühr um 50 % für das 1. Geschwisterkind reduziert. Weitere Geschwisterkinder sind von der Entgeltzahlung befreit. Dies gilt auch, wenn ein Kind gemäß 21 (1) KiTaG von der Zahlung der Gebühren befreit ist. Die Rangfolge der Kinder richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. (8) Die Sonderöffnungszeit gilt als in Anspruch genommen, wenn ein Kind länger als 1 Woche im Kindergartenjahr/Betreuungsjahr früher als 10 Minuten vor der festgesetzten Betreuungszeit gebracht bzw. später als 10 Minuten von der festgesetzten Betreuungszeit abgeholt wird. (9) Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann auf Antrag durch Beschluss des Verwaltungsausschusses ein abweichendes Entgelt erhoben werden. - 4 -

Gemeinde Lehre - 4 - Kita-Gebührensatzung 3 Einkommen, Freibeträge (1) Als Gesamtjahresbrutto werden die Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 sowie 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zugrunde gelegt. Zum Gesamteinkommen gehören ferner andere Geld- und Sachleistungen sowie Bezüge (Renten, Unterhalt, Sozialleistungen, Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Elterngeld und dgl.), die zur Bestreitung des Gesamteinkommens bestimmt oder geeignet sind. (2) Das Gesamtjahresbrutto wird um einen Kinderpauschalbetrag in Höhe von 1.636,10 für jedes im Haushalt lebende Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, einen Arbeitnehmerpauschalbetrag in Höhe von 1.022,58, den anrechnungsfähigen Werbungskosten anhand des vorliegenden letzen Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes, ggf. einem Haushaltsfreibetrag gem. 32 Abs. 7 EStG, ggf. einem Behindertenfreibetrag und ggf. zu leistende Unterhaltszahlungen an Kinder, die nicht in der Haushaltsgemeinschaft leben, vermindert. (3) Negative Einkünfte im Sinne des EStG können nicht geltend gemacht werden. (4) Die Gemeinde Lehre behält es sich vor, das der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Einkommen stichprobenweise zu überprüfen. (5) Verändert sich das Gesamtjahresbrutto dauerhaft um mehr als 10 % vom Basisjahr, so ist dies auf Antrag oder auf Aufforderung der Gemeinde Lehre spätestens einen Monat nach Bekannt werden der Veränderung anzuzeigen. In diesen Fällen, ist das aktuelle Einkommen der letzten drei dem Zeitpunkt des Bekannt werden vorausgehenden Kalendermonate durch Belege nachzuweisen. Einmalzahlungen, die in den letzten zwölf Monaten geleistet wurden, werden dem durchschnittlichen Monatseinkommen hinzugerechnet. Die Gebühr wird vom ersten Tag des auf den Antrag oder der Aufforderung folgenden Monats geändert. 4 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum für die Gebühr ist der Kalendermonat. Der Kalendermonat wird mit 30 Tagen gerechnet. 5 Veranlagungszeitraum (1) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum der Inanspruchnahme der Einrichtung. (2) Im Abstand von 24 Monaten oder bei Aufnahme eines Geschwisterkindes in eine der Einrichtungen erfolgt eine Überprüfung des Einkommens und Neuberechnung der Gebühren. Eine auf Grund der Überprüfung/Neuberechnung evtl. neu festzusetzende Gebühr ist ab dem 1. Tag des auf die Überprüfung/Neuberechnung folgenden Monats zu zahlen. - 5 -

Gemeinde Lehre - 5 - Kita-Gebührensatzung 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebühr entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in einer der Einrichtungen. Im Falle der Aufnahme zum 15. Kalendertag eines Monats ermäßigt sich die Gebühr um 15/30 der Monatsgebühr. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des 14. Kalendertages oder mit Ablauf des Monats, in dem das Kind ausscheidet. (3) Die Gebühren sind auch während der Einrichtungsferien, der Personalvollversammlung und der drei Studientage zu zahlen. (4) Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt, witterungsbedingter Störungen, betriebsnotwendiger Arbeiten, behördlicher Verfügungen u. ä. besteht, wenn die Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Für jeden Tag, den die Schließung länger als einen Monat dauert, wird auf Antrag 1/30 der Monatsgebühr nicht erhoben, bzw. erstattet. (5) Bei Abwesenheit eines Kindes wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kur, ab einer Dauer von 3 Wochen, besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Gebühr abzusetzen. Die Abwesenheit des Kindes ist durch Attest oder Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Kurklinik nachzuweisen. 7 Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht wird durch Gebührenbescheid geltend gemacht. (2) Die Gebühren sind zum 05. Kalendertag eines jeden Monats fällig. (3) Die Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 8 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder. Erziehungsberechtigte und deren Partner/in haften als Gesamtschuldner. 9 2 Inkrafttreten (Siehe Fußnote) 2 Die Ursprungssatzung sowie die Satzungsänderungen sind wie folgt in Kraft getreten: Ursprungssatzung: am 01.08.2010 1. Änderungssatzung: am 01.08.2011-6 -

Anlage 1 3 Sozialstaffel gültig ab 01.08.2011 Maßgebliches Einkommen Stufe Spielkreis Kindergarten Krippe Früh- oder Spätdienst (in Euro) 1/2tags 3/4tags ganztags 1/2tags 3/4tags Ganztags Hort Ferienhort 0 12.500,00 I 1,00 34,00 41,00 66,00 35,00 64,00 113,00 8,00 43,00 16,00 12.500,01 20.000,00 II 5,00 53,00 67,00 96,00 65,00 106,00 160,00 10,00 67,00 22,00 20.000,01 27.500,00 III 9,00 72,00 94,00 126,00 96,00 149,00 208,00 13,00 90,00 28,00 27.500,01 35.000,00 IV 13,00 92,00 121,00 156,00 128,00 192,00 256,00 14,00 115,00 34,00 35.000,01 42.500,00 V 18,00 111,00 148,00 186,00 159,00 236,00 304,00 16,00 138,00 40,00 42.500,01 50.000,00 VI 22,00 130,00 174,00 216,00 190,00 279,00 352,00 18,00 162,00 46,00 50.000,01 57.500,00 VII 26,00 149,00 201,00 246,00 220,00 321,00 399,00 20,00 185,00 51,00 57.500,01 65.000,00 VIII 31,00 169,00 228,00 276,00 251,00 364,00 448,00 21,00 210,00 58,00 65.000,01 > IX 35,00 188,00 255,00 306,00 282,00 407,00 496,00 23,00 233,00 64,00 3 Die Anlage 1 wurde vollständig neu gefasst.