Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Ähnliche Dokumente
5. Symposium Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt, 26. November 2010

Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Amtsblatt der Europäischen Union L 162/13

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sorten- und Saatgutrechtliche Grundsätze

Referentenentwurf. Vorblatt

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9531. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung

Neue Verordnungen im Saatgutrecht Überblick über Inhalt und Anwendung der Erhaltungssortenverordnung und der Erhaltungsmischungsverordnung

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Die Rote Liste der gefährdeten einheimischen Nutzpflanzen in Deutschland

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Originaltext: 8. GSGV

610 BGBl. I Ausgegeben am 7. Juli 2000 Nr. 39

Pflanzenschutzgesetz. Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für das Berufsbild staatlich anerkannte

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Übersicht zum Rechtsrahmen der Grünen Gentechnik*

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

Bundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

Artikel 1. Gegenstand

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Zukunft der Saatgutzüchtung in Deutschland

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

Date de réception : 04/04/2017

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Bundessortenamt: Prüfung zum Sortenschutz und/oder zur Sortenzulassung bei Möhre. Klaus Schneider Bundessortenamt, Hannover

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

Merkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Grundzüge und geplante Änderungen im Biozid-Produkte-Recht Die neue EU-Biozidprodukte-Verordnung mögliche wesentliche Inhalte und aktueller Stand

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ERLÄUTERUNGEN ZUM PRIORITÄTSRECHT NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Sojavermehrung im Amtlichen Anerkennungsverfahren

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Das neue Mess- und Eichgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Fassung vom

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe

Empfehlungen zur Änderung der Empfehlungen EBA/REC/2015/01

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

Transkript:

5. Symposium Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt in Bonn/Königswinter, 26. - 27. November 2010 Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen Lutz Tenner, Referat 511 - Pflanzenbau

2 Stand des Rechtsetzungsverfahrens - Verordnungsentwurf wurde im Oktober 2010 dem Bundesrat zugeleitet - am 29. November 2010 Befassung des Agrarausschusses des Bundesrates - am 17. Dezember 2010 Beschluss durch das Plenum des Bundesrates - bis Ende Dezember 2010 Verkündung im Bundesgesetzblatt

3 Definition der Ursprungsregion - nationale Regelung ist so angelegt, dass Antragsteller selbst entscheidet - die Ausnahme in 5 Abs. 3 (Inverkehrbringen von Saatgut, das in einer anderen als der Ursprungsregion erzeugt wurde) und die Regelung des 7 (zusätzliche Region für das Inverkehrbringen) gelten auch für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 1. eine Sortenbezeichnung, 2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften, 3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion, 4. eine Angabe des Datums a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, b) des Ablaufs einer Frist nach 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c) der Beendigung des Sortenschutzes, 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte. (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

4 Mengenbeschränkung - entspricht den Vorgaben des Artikel 15 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinie 2009/145/EG; nimmt also Bezug auf die Gesamtmenge an Saatgut einer Sorte - die Meldepflicht der Saatgutmengen nach Brüssel bedarf keiner zusätzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen; das geltende Datenschutzrecht genügt; es werden keine betriebsbezogenen Daten weitergemeldet; die Meldung erfolgt auf dem Wege einer anonymisierten Statistik der Saatgutmengen je Sorte 6 Beschränkung des Inverkehrbringens (2a) Das Bundessortenamt setzt abweichend von Absatz 1 für Erhaltungssorten von Gemüsearten, außer für Amateursorten, die Höchstmenge des je Sorte jährlich zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die je zugelassener Erhaltungssorte der betreffenden Gemüseart festgesetzte Menge nicht die Menge übersteigt, die für die Erzeugung von Gemüse der betreffenden Gemüseart auf den in Anhang I der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächengrößen erforderlich ist.

5 Regelungslücke hinsichtlich neuer Sorten innerhalb der Erhaltungszüchtung und der Anbaupraxis - eine diesbezügliche Regelungslücke besteht nicht - wenn die Voraussetzungen für eine Sortenzulassung gegeben sind, dann können auch solche Sorten zugelassen werden; dies muss im Einzelfall geprüft werden; das Prüfverfahren kann aufwändiger werden, wenn eine Registerprüfung zur Feststellung der Unterscheidbarkeit erforderlich wird

6 Regelung betreffend Standardsaatgut - hier wurde eine ausdrückliche Regelung für die Zulassung von Standardsaatgut von Erhaltungssorten gefordert - das Saatgutrecht sieht weder für konventionelle Sorten noch für Erhaltungssorten eine Zulassung als Standardsaatgut vor; die Bedeutung von Standardsaatgut liegt laut SaatG darin, dass dieses Saatgut nicht amtlich anerkannt werden muss, aber die für die Kategorie Standardsaatgut geregelten Qualitätsanforderungen erfüllen muss; das heißt, der Saatguterzeuger stellt eigenverantwortlich die Einhaltung der Qualitätsanforderungen sicher - nach 5 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe f der Erhaltungssortenverordnung wird Saatgut von Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht 5 Anforderungen an das Saatgut (2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es... 3. mindestens die Voraussetzungen für... f) Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt und

7 Anerkennungspflicht - 5 Absatz 1 der Erhaltungssortenverordnung sieht vor, dass Saatgut zugelassener Erhaltungssorten ohne Anerkennung in Verkehr gebracht werden kann; dies gilt gleichermaßen für Amateursorten, denn Amateursorten sind nach 2 Absatz 1a... für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorten... - aus rechtstechnischer Sicht wäre demzufolge eine spezielle Ausnahme für Amateursorten eine Doppelregelung und somit nicht notwendig - die weitere Forderung, spontan in Feldbeständen aufgetretene neue Merkmalsträger von der Anerkennungspflicht zu entbinden, ist nicht umsetzbar; auch Saatgut solcher neuen Merkmalsträger dürfte erst nach erfolgter Zulassung als Erhaltungssorte oder Amateursorte vermarktet werden und wäre damit automatisch von der Anerkennungspflicht entbunden

8 Sperrfrist von 2 Jahren in 2 Absatz 1 Nummer 3 - im Laufe der Beratung der Erhaltungssortenregelungen in Brüssel wurden Sperrfristen zwischen maximal 10 Jahren und 0 diskutiert - die derzeitige 2-jährige Frist zwischen Ablauf einer regulären Sortenzulassung und erneuter Zulassung als Erhaltungssorte ist ein Kompromiss zwischen 27 EU-Mitgliedstaaten - bei einer künftig anstehenden Änderung der zugrundeliegenden EU-Richtlinien für Erhaltungssorten muss auch die Sinnhaftigkeit einer Sperrfrist erneut geprüft werden - ein Verstoß dieser Sperrfrist gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar; die Sperrfrist hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 der Richtlinie 2009/145/EG und ist für den deutschen Gesetzgeber bindend

9 Wahlrecht des Antragstellers zwischen Erhaltungssorte und Amateursorte - der Antragsteller entscheidet mit seinem Antrag, ob seine Sorte als Erhaltungssorte oder als Amateursorte geprüft und zugelassen werden soll - ein diesbezüglicher Ermessensspielraum des Bundessortenamtes besteht nicht, da das Bundessortenamt als zuständige Behörde an den Antrag des Antragstellers gebunden ist (laut 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

10 Zuständiger Spruchkörper - gemäß 38 des Saatgutverkehrsgesetzes sind im Bundessortenamt Sortenausschüsse eingerichtet, die zuständig sind für die Entscheidung über Anträge auf Sortenzulassung - die Entscheidung über die Zulassung als Erhaltungssorte ist die Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung - 39 des Saatgutverkehrsgesetzes sieht vor, dass der jeweilige Sortenausschuss aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern besteht, die alle vom Präsidenten des Bundessortenamtes bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes sein müssen; eine Beteiligung Dritter an dem zuständigen Sortenausschuss ist nicht möglich

11 Novellierung des gemeinschaftlichen Saatgutrechts - nach bisherigen Erfahrungen verschiedener Mitgliedstaaten stellen die derzeitigen Regelungen für das Inverkehrbringen von Saatgut pflanzengenetischer Ressourcen nicht die optimale Lösung dar - im Zuge der aktuellen Evaluierung und anstehenden Novellierung des gemeinschaftlichen Saatgutrechts sollen auch diese Regelungen kritisch überprüft werden - als limitierend werden gegenwärtig insbesondere die Mengenbegrenzungsregelungen und die dafür geschaffenen Kontrollmechanismen und die zu strengen Anforderungen an die Homogenität der betreffenden Sorten empfunden