LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1527 07.10.2015 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes A. Problem und Ziel 1. Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz sieht Freistellung von der Arbeit für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung ( 1 Absatz 1 SBFG) vor. Derzeit umfasst der Anspruch auf Freistellung für saarländische Beschäftigte bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwendet wird ( 3 Absatz 1 SBFG). Daraus ergibt sich eine Bildungsfreistellung für saarländische Beschäftigte von maximal sechs Tagen in einem Kalenderjahr. Im Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass eine Anrechnungsfreiheit der Bildungsfreistellung für die ersten beiden Tage pro Kalenderjahr zu gewähren ist. 2. Der derzeitige Gesetzestext zu 5 Absatz 7 SBFG beinhaltet die Möglichkeit, für Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, diese Regelung, die ursprünglich als Schutzklausel für kleine Unternehmen gedacht war, nunmehr auf alle Unternehmen auszudehnen, d.h. dass alle Unternehmen die Möglichkeit haben, die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen. 3. Im Rahmen der Gesetzesnovelle wird der Geltungsbereich des SBFG um einen weiteren freistellungsfähigen Themenbereich, die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, erweitert. 4. Der Anspruch auf Freistellung kann derzeit gemäß 3 Absatz 4 SBFG frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Gesetzesentwurf schlägt vor, diesen Anspruch auf Freistellung bereits nach sechsmonatiger Beschäftigung zu gewähren und ihn damit der Praxis der Probezeitvereinbarungen anzupassen. Ausgegeben: 07.10.2015
5. Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes wird zur Verwaltungsvereinfachung vorgeschlagen, dass staatliche deutsche Hochschulen und ihre Einrichtungen künftig selbst die Freistellungsfähigkeit ihrer Weiterbildungsangebote bescheiden dürfen, da die Qualität der Angebote außer Frage steht. Gleiches gilt im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zukünftig für anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Maßnahme dient der Verwaltungsvereinfachung. 6. Des Weiteren wird der bisherige Ausschluss der im Dienst des Bundes stehenden Beschäftigten auf Bildungsfreistellung gestrichen. 7. Die Ressortbezeichnungen sind zu aktualisieren und die Zuständigkeit für das Ehrenamt durch das Ministerium für Bildung und Kultur ist aufzunehmen. B. Lösung Zu 1: Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages ist es erforderlich, den Regelungsgehalt in 3 Absatz 1 SBFG entsprechend neu zu formulieren. Die Länge der Bildungsfreistellung bleibt für saarländische Beschäftigte mit sechs Tagen pro Kalenderjahr gleich. Es müssen aber statt der bisher drei nur noch zwei Tage arbeitsfreie Zeit eingebracht werden. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur zwei Tage, ist eine Bildungsfreistellung vorgesehen, ohne dass arbeitsfreie Zeit eingebracht werden muss. Arbeitsfreie Zeiten sind unbezahlter Urlaub, arbeitsfreie Samstage, Freizeitausgleich u.a. ( 3 Absatz 1 Satz 4 SBFG). Zu 2: Der Regelungsgehalt in 5 Absatz 7 SBFG wird neu formuliert, so dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die Möglichkeit zur gemeinsamen Bildungsfreistellung haben. Zu 3: In Bereichen wie Natur- und Umweltschutz, Katastrophenschutz, Feuerwehren, Tierschutz, Bewährungshilfe und insbesondere soziale Hilfen im Bereich von Altenheimen, Hospizen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und weiteren erfolgen wichtige Dienstleistungen, die ohne das ehrenamtliche bzw. gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern nicht angeboten werden könnten. Um dieses Engagement zu unterstützen, wird die "Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit" als neuer Freistellungstatbestand eingeführt. Das Ehrenamt bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten werden in verschiedenen Landesgesetzen, wie beispielsweise dem Landtagswahlgesetz (LWG) vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 94) oder dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz (SPersVG) vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. I S. 224), und auch in bundesgesetzlichen Vorschriften genannt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden darunter auch sonstige gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten verstanden. In 1 Absatz 1 SBFG wird die Qualifizierung für das Ehrenamt textlich ergänzt. 1 wird um Absatz 4 mit der Definition für das Ehrenamt ergänzt. - 2 -
Zu 4: Die Wartezeit für die Inanspruchnahme der Freistellung wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Zu 5: Der Inhalt von 6 Absatz 4 Satz 3 SBFG ist nach Ablauf der darin enthaltenen Übergangsfrist überholt und wird durch die Neuregelung des Wegfalls einer Antragstellung auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung für staatliche und staatlich anerkannte deutsche Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt. Zu 6: 2 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. Zu 7: Die Ressortbezeichnungen werden aktualisiert und die Zuständigkeit für das Ehrenamt durch das Ministerium für Bildung und Kultur wird aufgenommen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. - 3 -
G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes Vom... Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren. 2. 2 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. 4. 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: - 4 -
(7) In allen Arbeitsstätten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder die Ansprüche abzugelten. 5. 6 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Gleiches gilt für die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 6. 9 wird wie folgt neu gefasst: 9 Zuständigkeiten Zuständig für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, für die politische Weiterbildung und die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit das Ministerium für Bildung und Kultur. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 5 -
B e g r ü n d u n g : A. Allgemeiner Teil Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes wird ein weiterer freistellungsfähiger Themenbereich, die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, eingeführt. In Bereichen wie Natur- und Umweltschutz, Katastrophenschutz, Feuerwehren, Tierschutz, Bewährungshilfe und insbesondere soziale Hilfen im Bereich von Altenheimen, Hospizen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und weiteren erfolgen wichtige Dienstleistungen, die ohne das ehrenamtliche bzw. gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern nicht angeboten werden könnten. Um dieses Engagement zu unterstützen ist eine entsprechende Ausweitung des SBFG notwendig. Das Ehrenamt bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten werden in verschiedenen Landesgesetzen, wie beispielsweise dem Landtagswahlgesetz (LWG) vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 94) oder dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz (SPersVG) vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. I S. 224), und auch in bundesgesetzlichen Vorschriften genannt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden darunter aber auch sonstige gemeinwohlorientierte, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten verstanden. Außerdem soll der Berechtigtenkreis erweitert werden. Bislang haben die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen keinen Anspruch auf Freistellung. Derzeit umfasst der Anspruch auf Freistellung für saarländische Beschäftigte bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwendet wird. Daraus ergibt sich eine Bildungsfreistellung von maximal sechs Tagen in einem Kalenderjahr. Da der Koalitionsvertrag für die 15. Legislaturperiode eine Anrechnungsfreiheit der Bildungsfreistellung für die ersten beiden Tage pro Kalenderjahr vorsieht, wird die bisherige Regelung in 3 Absatz 1 Satz 1 geändert. Der Anspruch auf Freistellung kann derzeit gemäß 3 Absatz 4 SBFG frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Freistellung soll nunmehr bereits nach sechsmonatiger Beschäftigung gewährt und damit der Praxis der Probezeitvereinbarungen angepasst werden. Der Gesetzestext zu 5 Absatz 7 beinhaltet, dass in Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten vereinbart werden kann, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen. In Umsetzung des Koalitionsvertrages soll diese Regelung, die ursprünglich als Schutzklausel für kleine Unternehmen gedacht war, nunmehr auf alle Unternehmen ausgedehnt werden. - 6 -
Somit soll ein Ausgleich der Belastung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung auf Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberseite erzielt werden. Die Verkürzung des Gesetzestextes auf oder die Ansprüche abzugelten dient der Klarstellung. Die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Fachhochschule für Verwaltung, das Deutsch-Französische Hochschulinstitut, die Deutsch-Französische Hochschule, die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar sowie alle deutschen Hochschulen müssen bislang für ihre Weiterbildungsveranstaltungen Freistellungsbescheinigungen beantragen. Künftig sollen die genannten Einrichtungen vom Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung für Weiterbildungsveranstaltungen ausgenommen werden. Um den Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Europäischen Union zu wahren, soll gleiches zukünftig für anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Der Wegfall des Antragserfordernisses führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei den bisherigen Antragstellern und bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und dem Ministerium für Bildung und Kultur. Seit 2013 bedürfen auch die bisher staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen und politischen Weiterbildung des Nachweises eines Qualitätsmanagement- Systems. Die Übergangsfrist, in der lediglich der Nachweis der Einführung eines solchen Systems genügte, ist mit dem 31. Dezember 2012 abgelaufen. Die bisherige Regelung in 6 Absatz 4 Satz 3 ist daher künftig entbehrlich und kann entfallen. Im Übrigen erfolgen Änderungen der Ressortbezeichnungen und die Zuständigkeit für das Ehrenamt durch das Ministerium für Bildung und Kultur wird aufgenommen. B. Im Einzelnen I. Zu Artikel 1 1. ( 1 Absatz 1 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) Der Absatz ist um die Weiterbildung im Ehrenamt textlich zu ergänzen. 2. ( 1 Absatz 4 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) 1 wird um Absatz 4 mit der Definition für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit ergänzt. 3. ( 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) Der bisherige Anspruch, der zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird (3:3-Regelung) wird durch eine 2:4-Regelung ersetzt, wobei die ersten beiden Tage ohne Aufwendung arbeitsfreier Zeit zu gewähren sind. 4. ( 3 Absatz 4 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) Die Wartezeit für die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung wurde von zwölf auf sechs Monate verkürzt. - 7 -
5. ( 5 Absatz 7 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) In Absatz 7 erfolgt die Streichung mit bis zu 100 Beschäftigten, da die Wahlmöglichkeit der Erfüllung der Ansprüche auf Freistellung auf alle Unternehmen ohne Rücksicht auf die Unternehmensgröße ausgedehnt wird. In Absatz 7 wird der Passus oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen gestrichen und ersetzt durch oder die Ansprüche abzugelten. 6. ( 6 Absatz 4 Satz 3 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) Der bisherige, nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zeitlich überholte Inhalt von 6 Absatz 4 Satz 3 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes, wird durch die Neuregelung des Wegfalls des Erfordernisses eines Antrags auf Freistellung für staatliche und staatlich anerkannte deutsche Hochschulen und deren Einrichtungen sowie für die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt. 7. ( 9 des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes) Die Ressortbezeichnungen werden aktualisiert und die Zuständigkeit für das Ehrenamt durch das Ministerium für Bildung und Kultur wird aufgenommen. II. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 8 -