Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching

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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching Die Stadt Berching erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende S a t z u n g : 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Berching erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren : 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach Falschalarm durch eine private Brandmeldeanlage oder nach missbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Berching erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialkosten werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die "Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 23.03.2011 mit den dazugehörigen Anlagen außer Kraft. Berching, 26.11.2014 Eisenreich Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Berching Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1-3 und 5) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 4,10 ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 5,00 ac) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 7,94 ad) Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 6,18 b) Drehleitern a) Drehleiter DLK 16/4 12,94 c) einen Einsatzleitwagen/Mehrzweckfahrzeug 3,17 d) Tragkraftspritzenanhänger 3,10 e) alle vorrätigen weiteren Anhänger 0,50 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für

a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 71,00 ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 87,00 ac) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 143,00 ad) Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 99,00 b) Drehleitern ba) Drehleiter DLK 16/4 231,00 c) einen Einsatzleitwagen/Mehrzweckfahrzeug 28,00 d) einen einachsigen Anhänger / Sicherungshänger 16,90 e) einen Tragkraftspritzenanhänger 22,50 f) einen Ölschadensanhänger 22,50 g) einen Mop-Matic-Wringer 31,00 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten berechnet werden für a ) eine Tragkraftspritze TS 8/8 48,50 b) eine Lichtgiraffe 36,90 c) einen Generator 24,50 d) einen E.-Sauger 16,50 e) eine Tauchpumpe TP 4 15,00 f) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät 25,00 g) eine Ölumfüllpumpe 47,50 h) ein Lüftungsgerät 21,00 i) einen Druckschlauch 15,00 j) einen Saugschlauch 10,00 k) eine Motorsäge 13,50 l) ein Schlauchboot 18,50 m) eine Ölsperre 45,00 n) ein Brennschneidgerät 66,00

Bei Einsatz bzw. Verwendung folgender Gegenstände werden Aufwendungs- und Kostenersatz je Stück und angefangenen Tag / Einsatz berechnet: a) ein Ölauffangbehälter inkl. Reinigung 50,00 b) ein Ölbindevlies, Doppelschlauch 3m 75,00 c) ein Ölbindevlies, Tuch pro qm 5,00 d) ein Ölbindemittel je Sack 40,00 e) ein Fass 6,00 f) ein Sandsack 1,50 g) ein Absperrbock 2,00 h) ein Warnlampe 2,00 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliches Personal Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 27,00 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) werden die vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten und bekannt gegebenen Beträge ( 11 Abs. 4 AVBayFwG) berechnet. Diese sind für die Entschädigung der Feuerwehrdienstleistenden zu verwenden. Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet 5. Weitere Kosten Als weitere Kosten werden die Geräteüberlassungskosten bei Bereitstellen für Sicherheitswachen bzw. Überlassung an Dritte, die Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung von Geräten sowie für die Atemschutzwartung berechnet.

5.1 Geräteüberlassungskosten a) einen Druckschlauch inkl. Waschen, Prüfen und Trocknen 22,00 b) einen Saugschlauch inkl. Waschen, Prüfen und Trocknen 15,00 c) eine Schlauchbrücke 6,00 d) ein Standrohr, Strahlrohr, Verteilungsstück, Sammelstück, Saugkorb oder Übergangsstück 5,00 e) einen Feuerlöscher (zuzüglich evtl. Löschpulververbrauch) 13,50 f) eine Kübelspritze 5,00 g) eine Löschdecke oder Abdeckplane 5,00 h) eine Elektrotauchpumpe 43,00 i) eine Arbeitsleine 4,00 j) einen Sandsack 1,50 k) ein Fass 6,00 l) eine Steckleiter (je Teil) 4,00 m) einen Atemschutzfilter 30,00 5.2 Wespen und Bienen a) Beseitigen von Wespen o.ä. oder Einfangen von Bienen 35,00