Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Ähnliche Dokumente
32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung. 1 Allgemeines

in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite

in der Fassung vom

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seelze außerhalb

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Grundsatz. Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Leistungen der Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

A U S F E R T I G U N G

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

1 Leistungen der Feuerwehr

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Satzung über die Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Schöfferstadt Gernsheim

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Stadt Wasserburg am Inn

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Kostentarif für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Salzgitter (Feuerwehrkostentarif)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

vom Geltungsbereich

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

1 Gebührenpflichtige Leistungen

Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Bad Vilbel

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung für Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr und Ersatz von Verdienstausfall 32.4

FEUERWEHR UND ZIVILSCHUTZ. Satzung. über die Erhebung von. Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Euroanpassung. a. Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro b. Änderungen städtischer Richtlinien

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale.

Die Stadt Cham erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende. Satzung

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. (Feuerwehr-Kostensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

S a t z u n g. 1 Kostenersatz

KAUFBEURER STADTRECHT

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

Präambel. 1 Gebührenerhebung

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und. Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund der 10, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVg) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), der 1, 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) in der Fassung vom 08. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes v. 13.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.11/2009 S.191) und Art. 2 des Gesetzes v. 26.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.130), hat der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am 08.12.2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehren als entgeltliche Pflichtaufgabe ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß 28 Abs. 1 NBrandSchG, c) Nachbarschaftshilfe gemäß 2 Abs. 2 NBrandSchG, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (z. B. Fehlalarm),

- 2 - e) Leistungen bei Einsätzen, zu denen ein Dritter Anlass gegeben hat (z. B. Verbrennen von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen), f) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. Kraftfahrzeugbrände). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Folgende Leistungen gehören zu den freiwillig auf Antrag erbrachten Leistungen und sind gebührenpflichtig, sofern und soweit sie nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen und Retten von Tieren, e) Beseitigung von Wasserschäden (z. B. Auspumpen von Kellern), f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften und technischem Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen, i) sonstige Sach- und Hilfeleistungen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Bei Leistungen nach 2 der Satzung richtet sich die Kostenerstattungspflicht nach den 2 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 4 und 28 Abs. 1 NBrandSchG. (2) Bei Leistungen nach 3 der Satzung ist Gebührenschuldner diejenige Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, in deren Interesse die Leistung erbracht wird oder die eine Leistung beantragt hat. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz oder dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

- 3-5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Die Kosten und Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Sofern in dem Kostenund Gebührentarif keine festen Sätze festgelegt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kostenund Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Dauer des Einsatzes sowie die Anzahl von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des jeweiligen Feuerwehrhauses bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich außergewöhnlich verzögert. (3) Der Kostenersatz und die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (4) Bei Stundensätzen werden angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten als halbe Stunde und von mehr als 30 Minuten als volle Stunde berechnet. (5) Für Leistungen, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbracht worden sind, wird ein Nachtzuschlag von 50 % für personelle Leistungen erhoben. Ebenso wird für personelle Leistungen an Sonn- und Feiertagen ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 50 % für personelle Leistungen erhoben. (6) Für die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden Gebühren in Anlehnung an vergleichbare Gebührentatbestände und Gebührensätze der Gebührenordnung berechnet. 6 Kostenerstattungspflicht, Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte /Verbrauchsmaterialien. In den Fällen des 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung entsteht die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht mit dem Verlassen des Ortes, von dem aus der Einsatz erfolgt. Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Kosten- und Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Satz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlages

- 4 - bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Kostenersatz und Gebühr werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. (2) Kostenersatz und Gebühr werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung Die Stadt Osterholz-Scharmbeck haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Osterholz-Scharmbeck über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. April 2000 außer Kraft. Osterholz-Scharmbeck, den 12.12.2011 Der Bürgermeister Martin Wagener

Anlage Kosten- und Gebührentarif Zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) Ziffer Kosten-/ Gebührentatbestand Betrag in Euro pro Stunde 1. Personaleinsatz 25 1.1 Einsatzpersonal 1.2 Nachtzuschlag von 22.00 06.00 Uhr 50 % 1.3 Sonn- und Feiertagszuschlag 50 % 2. Feuerwehrfahrzeuge 2.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 80 2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 8 80 2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 100 2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 80 2.5 Einsatzleitwagen ELW 50 2.6 Tanklöschfahrzeug TLF 8-W 80 2.7 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 100 2.8 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 90 2.9 Drehleiter DLK 23/12 120 2.10 Mehrzweckfahrzeug MZF 50 3. Sonstiges 3.1 Verbrauchsmaterialien aller Art Tagespreis der Wiederbe- (Ölbindemittel etc.) schaffung zzgl. 10 % Verwaltungskostenpauschale 3.2 Geräte/Kleidung, die unbrauchbar bzw. Tagespreis der Wiederbezerstört wurde schaffung 4. Unfugalarm 4.1 Grundbetrag 500 4.2 zzgl. der Gebühren nach den vorstehenden Tarifen