Stadt Markgröningen. Satzung. über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr

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Transkript:

AZ: 020.051; 131.90 OR 1.3 Stadt Markgröningen Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes i.d.f. vom 8.5.1989 hat der Gemeinderat am 23. Mai 1995 folgende Satzung beschlossen: Letzte Änderung: 16.12.2003 ( 5, Anlage zur Satzung ) 1 Leistungen gegen Kostenersatz 1. Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt. 2. Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere 2.1. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind; 2.2. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Schienen-, Luft- und Wasserkraftfahrzeugen entstanden sind; 2.3. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die bei der gewerblichen Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung "Strässle" in den jeweils geltenden Fassungen entstanden sind; 2.4. alle anderen Leistungen der Feuerwehr, soweit sie nicht in den Fällen des 2 erforderlich sind; 2.5. die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten; 2.6. der Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten; 2.7. die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr;

3. Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Leistungen ohne Kostenersatz 1. Keine Kostenersatzpflicht besteht für Leistungen der Feuerwehr im Stadtgebiet bei 1.1. Schadenfeuern (Bränden); 1.2. Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens; 1.3. Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage; 1.4. Öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind; 1.5. Auspumpen von Wohnungen und Kellern nach Unwetter und Hochwasser; 1.6. Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, ausgenommen Feuersicherheitsdienst 1 Abs. 2, Ziffer 2.6. 2. Kostenersatzfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 3. Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenpflichtig. 3 Überlandhilfe 1. Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach 27 FWG gelten die jeweils vom Land Baden- Württemberg in den "Zuwendungsrichtlinien Feuerwehrwesen" bestimmten Richtsätze. Soweit höhere Auslagen entstehen, können diese in Rechnung gestellt werden. 2. Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat, werden nach dieser Kostensatzung berechnet. 3. Für Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehr zu Überlandhilfen im Landkreis Ludwigsburg können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

4 Kostenersatzpflichtiger 1. Zur Leistung des Kostenersatzes ist verpflichtet: 1.1. derjenige, durch dessen Verhalten die Leistung erforderlich wurde; 1.2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 1.3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 1.4. wer wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; 1.5. der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird. 2. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes 1. Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Zahl des bereitgestellten bzw. eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenersätze berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten beginnt die Leistungsdauer mit dem Geräteeinsatz am Einsatzort und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft am Einsatzort. 2. Die Leistungsdauer wird grundsätzlich nach Stunden berechnet. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Für jeden angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen wird eine volle Stunde in Ansatz gebracht. 3. Für die Leistung der Feuerwehr nach 36 FWG setzt sich der Kostenersatz wie folgt zusammen: 3.1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr; 3.2. den Stundensätzen; 3.3. den Fahrtkosten; 3.4. den Sätzen für die eingesetzten Geräte;

3.5. den Kosten für die verbrauchten Materialien nach Maßgabe von Absatz 4 4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind sie zusätzlich zu den Kosten nach Absatz 3 zu erstatten. Kosten für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit die Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ölbindemittel, Filtereinsätze u. ä. einschließlich Entsorgung) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet. 5. Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im Kostenersatzverzeichnis enthalten sind, so werden diese vergleichbar berechnet. 6. Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellen würde, kann von der Erhebung abgesehen werden. 6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht 1. Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. 2. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kostenregelung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markgröningen vom 25. Februar 1986 außer Kraft. Entsprechend der 2. Euro-Anpassungs-Satzung vom 30.10.2001 tritt die Änderung der Anlage zur Satzung am 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr vom 16.12.2003 tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Anlage zur Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für Leistungen der Feuerwehr Markgröningen Für ersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kostenerstattungssätze erhoben: 1. Personal Euro 1.10 Je Person und Stunde 20,00 1.11 Zuschlag für besonders starke Schmutzarbeit und Umgang 5,00 mit gefährlichen Stoffen je Stunde 1.12 Feuersicherheitsdienst je Person und Stunde 20,00 1.13 Abnahme von Brandmeldeanlagen 20,00 2. Fahrzeuge 2.10 Einsatzleitwagen ELW Betriebskosten je Stunde 28,00 je Einsatz 2,50 2.11 Mannschaftstransportwagen - MTW Betriebskosten je Stunde 70,00 KM-Berechnung 2,50 2.12 Rüstwagen - RW2 Betriebskosten je Stunde 295,00 KM-Berechnung 400 2.21 Löschgruppenfahrzeug LF8/6 Betriebskosten je Stunde 205,00 2.22 Löschgruppenfahrzeug LF16/12 Betriebskosten je Stunde 205,00 2.23 Tanklöschfahrzeug 16 TLF 16/25 Betriebskosten je Stunde 125,00 2.30 Schlauchwagen/GWT SW 2000 Betriebskosten je Stunde 230,00 2.40 Drehleiter DLK 23/12 Betriebskosten je Stunde 340,00 2.50 Anhänger je Einsatz 10,00 2.60 Schlauchboot/MZB je Einsatz 26,00 3. Pumpen je Stunde 3.10 Tragkraftspritze 20,00 3.11 Mineralölpumpe 15,00 3.12 Elektrische Tauchpumpe 13,00 3.13 Schmutzwasserpumpe 13,00 3.14 Ölsauger/Wassersauger 10,00

3.15 Wasserstrahlpumpe 3,00 4. Zusätzliche Schutzausrüstung je Einsatz 4.10 Atemschutzgeräte 25,00 4.11 Atemschutzmasken 15,00 4.12 Gasschutzanzüge 26,00 4.13 Hitzeschutzanzüge 26,00 4.14 Kontaminationsanzüge 26,00 4.15 Fluchthauben 26,00 5. Messen/Prüfen je Tag 5.10 ABC-Messgeräte 21,00 5.11 Ex-Ox-Messgerät, Experm 21,00 5.12 Toximeter 21,00 5.13 Prüfröhrchen 21,00 6. Geräte zum Heben, Retten, Drücken und Trennen je Stunde 6.10 Kettensäge Elektrosäge 15,00 6.11 Rettungsschere und Spreizer 26,00 6.12 Hydrozylinder, Hydr. Winde Hebezug 10 t, Hydr. 15,00 Hebesatz 6.13 Hebekissen, Dichtkissen 15,00 6.14 Trennschleifer und Bohrhammer 15,00 6.15 Autogenschneidegerät 26,00 6.16 Greifzug 15,00 6.17 Rollgliss 15,00 7. Be- und Entlüftungsgeräte je Stunde 7.10 Be- und Entlüftungsgerät 21,00 7.11 Hochleistungsbelüfter 21,00 8. Tragbare Rettungsgeräte je Einsatz 8.10 Schiebeleiter 5,00 8.11 Steck- und Klappleiter 5,00 8.12 Sprungtuch, Sprungretter 21,00 9. Notstrom und Beleuchtung je Stunde 9.10 Stromerzeuger 21,00 9.11 Scheinwerfer 8,00 9.12 Handscheinwerfer 5,00 10. Schläuche je Einsatz 10.10 Einsatzschläuche A, B, C je St. 5,00 10.11 Saugschläuche je Stück 10,00 11. Löschgeräte je Einsatz 11.10 Kübelspritze 10,00 11.11 Verteiler 5,00 11.12 Strahlrohre 5,00 11.13 Standrohre 5,00 11.14 Fangleine 5,00

12. Sonstige Geräte 12.10 Dampfstrahlgerät Euro/Stunde 21,00 12.11 Imkerausrüstung Euro/Einsatz 15,00 12.12 Kaminkehrwerkzeug Euro/Einsatz 15,00 12.13 Brechwerkzeug Euro/Einsatz 5,00 12.14 Auffangbehälter Euro/Tag 21,00 12.15 Ölauffangbehälter 1000 l Euro/ Tag 26,00 12.16 Seile, Schlingen Euro/Einsatz 15,00 12.17 Ölfass 200 l Euro/Tag 8,00 Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschiften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.