Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich

Ähnliche Dokumente
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale.

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und. Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-

1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Grundsatz. Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim

1 Begriffsbestimmung. 2 Geltungsbereich. 1 / 32 / I Feuerwehrkostensatzung

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold

Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

S a t z u n g. 1 Kostenersatz

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung)

Stadt Wasserburg am Inn

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom

Leistungen der Feuerwehr

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu

Aufwendungs- und Kostenersatz

Jahrgang 2010 Leinefelde-Worbis, den Nr. 37. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Satzung. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Niedernhausen

in der Fassung vom

Kostenverzeichnis der Feuerwehr Baden-Baden

FEUERWEHR UND ZIVILSCHUTZ. Satzung. über die Erhebung von. Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen

32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hechingen

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)

1 Leistungen der Feuerwehr

Satzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rauenberg

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

A U S F E R T I G U N G

Satzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm

1 Gebührentatbestand. (4) Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung. 2 Gebührenfreiheit, Ausnahmen

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schleiden vom 12. März 2016

1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes

Satzung. 1 Allgemeines

Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Bad Vilbel

Stand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

vom Geltungsbereich

1 Gebührenpflichtige Leistungen

Die Stadt Cham erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende. Satzung

Satzung über die Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Schöfferstadt Gernsheim

Satzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

Satzung. über die Kostenersatzpflicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr - FwKS - der Stadt Esslingen am Neckar vom 16.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw

S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Verzeichnis der Pauschalsätze

in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Schwäbisch Hall in der Fassung vom

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Riedstadt

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung für Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr und Ersatz von Verdienstausfall 32.4

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seelze außerhalb

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

S a t z u n g. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der. Freiwilligen Feuerwehren Dachau und Pellheim

R I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom

Transkript:

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes vom 26.05.2016 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem 15.06.2016 Jahrgang 11 - Nummer 7 1 Grundsatz/Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda- Triebes. 2) Als Leistungen gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierungen (blinde Alarmierung) durch Privatfeuermeldeanlagen und die Benutzung der öffentlichen Feuermeldeleistungswege durch die Betreiber der Privatfeuermeldeanlagen. 3) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. 4) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Zeulenroda-Triebes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen 1) Die Stadt Zeulenroda-Triebes kann Ersatz der ihr durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG verlangen. 2) Gebührenpflicht besteht für a. die nach 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache sowie b. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die Erteilung von Unterricht in Verkaufseinrichtungen oder bei sonstigen Institutionen. 3) Kostenersatz und Gebühren können auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher 1

Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Zeulenroda-Triebes zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. 3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren 1) Für Einsätze werden Kostenersatz und Gebühren nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten gemäß der Anlagen zu dieser Satzung bemessen. Die Anlage 1 Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes ist Bestandteil dieser Satzung. 2) Maßgebend für die Personalkosten ist die Zahl der im notwendigen Umfang bei einem Feuerwehreinsatz eingesetzten Personen und die Einsatzdauer. Als Einsatzdauer gilt grundsätzlich die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Fahrzeuge stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Erfolgt während eines laufenden Einsatzes ab dem Zeitpunkt seiner Beendigung am Einsatzort aber noch vor der Rückkehr zum Gerätehaus eine Alarmierung zu einem neuen Einsatz, so ist das Ende der Einsatzdauer für den laufenden Einsatz im Zeitpunkt der Alarmierung zum neuen Einsatz erreicht; der Zeitpunkt der Alarmierung zum neuen Einsatz ist dann der Beginn der Einsatzdauer des neuen Einsatzes. Als Einsatzdauer im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 3 wird die im Einsatzbericht dokumentierte Einsatzdauer minutengenau abgerechnet. Maßgebend für die Personalkosten ist zudem die nach der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus notwendige Zeit für die nach Einsätzen regelmäßig anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (wie beispielsweise Auffüllen von Kraftstoffbehältern von Fahrzeugen oder von mobilen Pumpen, Stromerzeugern etc., Anschluss von akkubetriebenen Geräten an Ladeeinrichtungen, Trocknung von im Einsatz verwendeten Schläuche und Verlastung von getrockneten Schläuchen auf die Feuerwehrtechnik etc.) und die Anzahl der für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als notwendige Zeit für die nach Einsätzen regelmäßig anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Sinne des vorstehenden Satz 5 wird die im Einsatzbericht dokumentierte Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft verwendet. Die Einsatzdauer und die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten im Einsatzbericht festzustellen. 3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer. 4) Die Kostensatz-und Gebührenhöhe für Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes richtet sich nach den Kostenverzeichnis der Anlage 1. 5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage 1 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind als Kostenersatz zu zahlen: a) die Selbstkosten der Stadt Zeulenroda-Triebes für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; 2

b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände unter Berücksichtigung des Zeitwertes des Anlagegutes, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Selbstkosten der Stadt, für Entgelte für vom Einsatzleiter veranlasste Leistungen Dritter zur Bewältigung des Einsatzes und zur Verpflegung der Einsatzkräfte. 4 Schuldner 1) Kostenersatzschuldner sind die in 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. 2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i. S. d. 22 Absatz 1 ThürBKG. Im übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfeoder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht. 3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 1) Der Anspruch entsteht 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit a) für den Kostenersatz nach 48 Abs. 1 bis 6 ThürBKG und den Gebühren nach 22 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung b) für Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistung; 2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 3) Die Stadt Zeulenroda-Triebes ist berechtigt, vor Durchführung von Gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 3

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1) Diese Satzung tritt mit dem 01.06.2015 in Kraft. 2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: a. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Vogtländisches Oberland vom 09. Juni 2000, b. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes vom 28.01.2010. Zeulenroda-Triebes, den 26.05.2016 Weinlich Bürgermeister 4

Anlage 1 Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes 1. Stundensätze für Personaleinsatz je Stunde 1.1. Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr je Person 19,88 1.2. Brandsicherheitswachdienst je Person 18,58 2. Stundensätze für Fahrzeuge Gerätewagen 2.1. Gerätewagen Taucher (GW-T) GRZ-FW 113 35,00 2.2. Gerätewagen-Logistik (GW-L) ZR-FW 53 374,70 Mannschaftstransportwagen 2.3. Mannschaftstransportwagen (MTW) GRZ-2282 14,80 2.4. Mannschaftstransportwagen (MTW) ZR-FW 101 4,70 2.5. Mannschaftstransportwagen (MTW) - GRZ-2158 44,30 2.6. Mannschaftstransportwagen (MTW) ZR-FW 111 22,60 2.7. Mannschaftstransportwagen (MTW) ZR-FW 104 35,20 2.8. Mannschaftstransportwagen (MTW) GRZ-FW 33 79,90 Kleinlöschfahrzeuge 2.9. Kleinlöschfahrzeug (KLF) ZR-FW 100 52,40 2.10. Kleinlöschfahrzeug (KLF) ZR- 2493 49,90 2.11. Kleinlöschfahrzeug (KLF) GRZ- 2368 138,60 2.12. Kleinlöschfahrzeug (KLF) GRZ- 2403 36,90 2.13. Kleinlöschfahrzeug (KLF) GRZ- 2479 37,20 2.14. Kleinlöschfahrzeug (KLF) ZR-FW 110 406,50 2.15. Kleinlöschfahrzeug (KLF) ZR-FW 105 74,90 2.16. Kleinlöschfahrzeug (KLF) ZR-FW 103 219,10 Drehleiter 2.17. Drehleiter (DLK 23/12) ZR-2004 209,00 2.18. Drehleiter (DL) - ZR-2044 204,60 Tanklöschfahrzeuge 2.19. Tanklöschfahrzeug (TLF 16/24) ZR-2012 135,90 2.20. Tanklöschfahrzeug (TLF 24/48) GRZ-2372 298,60 2.21. Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) GRZ-2444 137,70 Vorausrüstwagen 2.22. Vorausrüstwagen (VRW) ZR-2001 35,10 2.23. Vorausrüstwagen (VRW) ZR-FW 106 75,40 2.24. Vorausrüstwagen (VRW) ZR-2123 12,70 5

Tragkraftspritzenfahrzeuge 2.25. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) ZR-FW 108 160,30 2.26. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) ZR-FW 107 209,60 Löschfahrzeuge 2.27. Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20) ZR-FW 44 481,50 2.28. Staffellöschfahrzeug (StLF 10/6) GRZ-CP 655 587,90 2.29. Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) ZR-FW 102 24,50 Sonstige Fahrzeuge 2.30. Kommandowagen (Kdow) GRZ-FW 112 17,50 2.31. Einsatzleitwagen (ELW) GRZ-2597 34,05 3. Kosten für Verbrauchsmaterial Die Kosten für verbrauchte Löschmittel, Kraft- und Schmierstoffe, Ölbindemittel, Feuerlöscherfüllung sowie andere Materialien werden zum jeweils aktuellen Selbstkostenpreis + 10 % Aufschlag berechnet. 4. Gebühren für die Prüfung von feuerwehrtechnischen Geräten 4.1. Atemschutzgeräte Die Gebühren werden für die Geräteprüfung je Stück erhoben. Erforderliche Ersatzteile und Materialaufwand aller Art werden zu aktuellen Tagespreisen und 10 % Aufschlag berechnet. Die Prüfung der Atemschutzgeräte schließt die Reinigung und Desinfektion ein. - Atemschutzmaske 5,00 - Preßluftgerät 12,00 - Flaschenfüllen a) 200 PA 4 l 5,00 b) 300 PA 3 l 5,00 c) 300 PA 6 l 7,00 4.2. Einsatzkleidung Waschen, Desinfizieren und Imprägnieren von Feuerwehrschutzkleidung - Einsatzjacke, Einsatzhose 10,00 /Stk. - Kleinteile (Handschuhe,Sturmhauben) 2,00 /Stk. 6