Sturmschaden-Futures: Einführung einer neuen Anlageklasse an Eurex

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Transkript:

eurex Bekanntmachung Sturmschaden-Futures: Einführung einer neuen Anlageklasse an Eurex Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14) - Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland hat die nachfolgende Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich beschlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 29. Juni 2009 in Kraft. Eurex Deutschland Neue Börsenstraße 1 60487 Frankfurt/Main Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main T +49-69-211-1 51 63 F +49-69-211-1 38 01 Internet: www.eurexchange.com Geschäftsführung: Thomas Book, Thomas Lenz, Michael Peters, Andreas Preuß, Peter Reitz, Jürg Spillmann ARBN: 101 013 361

und der Eurex Zürich Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ****************************************************************** 1.13 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Sturmschaden-Futures-Kontrakte Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf Sturm-Schäden in den USA, welche nachfolgend als Sturmschaden-Futures bezeichnet werden. 1.13.1 Kontraktgegenstand (1) Ein Sturm Schaden Future ist ein Terminkontrakt mit Bezug auf die durch bestimmte Naturereignisse verursachten Versicherungsschäden. Es stehen Futures-Kontrakte mit folgenden Merkmalen zur Verfügung: - Kontraktrisikoperiode - Schadensregion - Auslöseschwelle (2) Eine Kontraktrisikoperiode bezeichnet einen bestimmten Zeitraum. Sie beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres. (3) Eine Schadensregion ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich gemäß Absatz 4. Alle innerhalb einer Schadensregion aus einem qualifizierten Ereignis (Absatz 5) resultierenden Schäden werden von PCS geschätzt und zu einem Schadensvolumen summiert. (4) Für jede unter Nr. 1.-4. festgelegte Schadensregion stehen Kontrakte mit den genannten Auslöseschwellen zur Verfügung: 1. USA (alle 50 Bundesstaaten inkl. District of Columbia, Puerto Rico und U.S. Virgin Islands), mit Auslöseschwellen von 10, 20, 30, 40, 50 Milliarden USD, 2. Bundesstaat Florida, mit Auslöseschwellen von 30, 40, 50 Milliarden USD, 3. Golf (Bundesstaaten Alabama, Louisiana, Mississippi und Texas), mit Auslöseschwellen von 10, 20 Milliarden USD.

und der Eurex Zürich Seite 2 (5) Ein qualifiziertes Ereignis ist eine durch Sturm verursachte Naturkatastrophe, welche von der Property Claim Services (PCS) mit einer Katastrophen- Identifikationsnummer versehen wird. Als Sturm-Katastrophen im Sinne der Regelungen der PCS gelten Stürme, insbesondere Hurrikan, Tornado, Zyklon, Taifun, Hagelsturm, sowie die durch den Sturm verursachte Überschwemmungen. (6) Das aus einem qualifizierten Ereignis resultierende Schadenvolumen in einer Region wird von den Eurex-Börsen auf Grundlage der Berichte (Catastrophe Bulletin) der PCS in USD festgelegt. Die Berichte der PCS können sowohl vorläufige als auch abschließende Schadensschätzungen enthalten. Als Berichte der PCS gelten sämtliche von oder auf Veranlassung der PCS zur Verfügung gestellte Berichte. Voraussetzung ist, dass der Bericht sich auf eine mit einer Identifikationsnummer versehene, durch Sturm verursachte Naturkatastrophe bezieht. Weiterhin muss der Bericht eine vorläufige oder endgültige Schätzung der durch die Naturkatastrophe verursachten Sachversicherungsschäden enthalten. Vorläufige Schadensschätzungen sind nur für die Fälle maßgeblich, die ausdrücklich auf eine vorläufige Schätzung abstellen. (7) Ein qualifiziertes Ereignis wird in der Kontraktrisikoperiode berücksichtigt, in deren Zeitraum der Kalendertag liegt an welchem das qualifizierte Ereignis begonnen hat. Der Beginn wird nach den Angaben des von der PCS für das qualifizierte Ereignis herausgegebenen Berichts von den Eurex-Börsen bestimmt. Die PCS richtet sich dabei nach der jeweiligen Ortszeit der Schadensereignisse. (8) Der Nennwert eines Kontrakts beträgt 100 Punkte. (9) Sollte PCS keine Berichte erstellen oder ihre Methodologie zur Berechnung der Schadenshöhe wesentlich ändern, können die Eurex-Börsen die PCS Berichte nach billigem Ermessen ersetzen oder den Handel einstellen und die Futures abrechnen. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des täglichen Abrechnungspreises am letzten Handelstag vor Einstellung des Handels. 1.13.2 Verpflichtung zur Erfüllung Nach Handelsschluss ist der Verkäufer eines Sturmschaden-Futures verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem höheren Schlussabrechnungspreis (Kapitel II Ziffer 2.14.2 der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG) in bar auszugleichen. Der Käufer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und einem niedrigeren Schlussabrechnungspreis in bar auszugleichen.

und der Eurex Zürich Seite 3 1.13.3 Laufzeit Für Sturmschaden-Futures steht an den Eurex-Börsen für jede in Ziffer 1.13.1 Nr. 1.- 4. genannte Region, je Auslöseschwelle und je Risikoperiode je eine Laufzeit bis zum Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.13.5) zur Verfügung. 1.13.4 Erster Handelstag Erster Handelstag ist der erste Geschäftstag des Kalenderjahres vor der Kontraktrisikoperiode. Eurex behält sich vor, Kontrakte auch zu einem andern als dem vorgenannten Zeitpunkt einzuführen. 1.13.5 Letzter Handelstag, Schlussabrechnungstag (1) Letzter Handelstag und Schlussabrechnungstag ist grundsätzlich der letzte Geschäftstag des 30. Monats nach dem Anfang der Kontraktrisikoperiode. Dabei wird der Schlussabrechnungspreis auf der Grundlage des aktuellsten PCS-Berichts festgestellt, auch wenn dieser Bericht vorläufige Schadensschätzungen enthält. (2) Die Eurex-Börsen bestimmen eine Schlussabrechnung und damit den Kontraktverfall, sobald eine der unter a. bis d. aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist: a. Eurex erhält einen bezogen auf ein qualifiziertes Ereignis von PCS als abschließend bezeichneten Bericht, aus dem hervorgeht, dass der Schaden der durch ein qualifiziertes Ereignis verursacht worden ist, gleich oder größer als die Auslöseschwelle ist b. Eurex erhält einen vorläufigen PCS Bericht, aus dem hervorgeht, dass der Schaden, der durch ein qualifiziertes Ereignis verursacht worden ist gleich oder größer als 110% der Auslöseschwelle ist. c. Eurex-Börsen stellen am ersten Handelstag im Februar nach dem Ende der Kontraktrisikoperiode fest, dass in der Kontraktrisikoperiode gemäß der aktuellsten vorläufigen PCS Berichte kein qualifiziertes Ereignis einen Schaden verursacht hat, welcher den Wert von 25% der jeweiligen Auslöseschwelle erreicht. d. Eurex-Börsen stellen am letzten Handelstag des 24. Monats nach dem Anfang der Kontraktrisikoperiode fest, dass die letztveröffentlichten vorläufigen PCS Berichte bezogen auf alle qualifizierten Ereignisse einen Schaden von unter jeweils 75% der Auslöseschwelle ausweisen.

und der Eurex Zürich Seite 4 Tritt eines der unter a. d. beschriebenen Ereignisse ein, wird dies durch die Eurex-Börsen am gleichen Tag bekannt gegeben. Einen Tag nach dieser Bekanntgabe ist der letzte Handelstag und der Schlussabrechnungstag. 1.13.6 Preisabstufungen Die kleinste Preisveränderung eines Sturmschaden-Futures-Kontrakts (Tick) beträgt 0,1 Punkte; dies entspricht einem Wert von $10. 1.13.7 Erfüllung, Barausgleich [ ] (1) Erfüllungstag für Sturmschaden-Futures-Kontrakte ist der Börsentag nach dem Schlussabrechnungstag. (2) Die Erfüllung der Sturmschaden-Futures-Kontrakte erfolgt durch Barausgleich zwischen den Clearing-Mitgliedern. Der Barausgleich an Nicht-Clearing- Mitglieder und eigene Kunden ist Aufgabe des zuständigen Clearing-Mitglieds; derjenige von Nicht-Clearing-Mitgliedern an deren Kunden ist sodann Aufgabe der Nicht-Clearing-Mitglieder. Annex C zu den Kontraktspezifikationen: Handelszeiten Futures-Kontrakte Sturm Schaden-Futures Produkt Sturmschaden- Futures Produkt- ID Pre-Trading- Periode Fortlaufender Handel Post-Trading Full-Periode OTC Block Trading Letzter Handelstag Handel bis - 09:30-10:00 10:00-22:00 22:00-22:02 10:00-22:00 22:00 alle Zeiten MEZ Die vorstehende Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich wird hiermit ausgefertigt. Die Änderung tritt dem Beschluss der Geschäftsführung der Eurex Deutschland entsprechend am 29.06.2009 in Kraft. Frankfurt am Main, 29.06.2009 Geschäftsführung der Eurex Deutschland Michael Peters Thomas Book