ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen Mit 1. August 2012 ist eine neue Novelle zur ZLPV in Kraft getreten. Neben dem Thema Ultralight Lizenzen haben sich auch die Randbedingungen rund um Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen geändert. Auf den Punkt gebracht: Berechtigungen verlängern wird billiger und geht in vielen Fällen endlich direkt und nachhaltig beim Examiner ohne Beteiligung der ACG! Zunächst 2 in diesem Zusammenhang wesentliche Begriffe: Die gegenständliche(n) Berechtigung(en) ist/sind ist zum Zeitpunkt des Übungs oder Checkfluges noch gültig. Erneuerung: Die gegenständliche(n) Berechtigung(en) ist/sind zum Zeitpunkt des Checkflugs bereits abgelaufen. Ich möchte das Verlängerungs Procedere anhand von 3 typischen Beispielen erläutern: 1.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP ohne Instrumentenflugberechtigung: Variante a.) Innerhalb der letzten 12 Monate der Gültigkeit der SEP Berechtigung mind. 12 h (6 h als PIC), 12 Landungen und einen dokumentierten Übungsflug mit einem beliebigen Examiner (kann in den 6 h enthalten sein): Dieser trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Übungsflugprotokoll muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt in diesem Fall keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr! Wird der Übungsflug mit einem Fluglehrer gemacht, der NICHT Examiner ist, dann ist die Berechtigung durch die ACG zu verlängern! Variante b.) Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner (CRE/FE) innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr!
Erneuerung: Eine Erneuerung ist nur mittels Prüfungsflug (Skill Test) mit einem Examiner (CRE/FE) möglich. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Prüfungsflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. 2.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP mit Instrumentenflugberechtigung: Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner (CRE/FE/IRE) innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr! Erneuerung: I.) Status Check mit einem Fluglehrer. Der Fluglehrer muss ein Trainingsprogramm und den notwendigen Umfang festlegen und dokumentieren. II.) Absolvierung des vorgeschriebenen Trainings mit einem Fluglehrer im Rahmen der FTO. Den Abschluss des Trainings hat die FTO am Prüfungsprotokoll zu vermerken ( Fit for Skill Test ) III.) Prüfungsflug mit einem Examiner für Instrumentenflug (IRE). Dieser darf weder Status Check noch Erneuerungstraining durchgeführt haben. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. 3.) PPL oder CPL mit Klassenberechtigung SEP, MEP mit Instrumentenflugberechtigung: Ein Checkflug (Proficiency Check) mit einem Examiner innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit. Der Examiner trägt die Verlängerung dann direkt in die Lizenz ein. Eine Kopie der verlängerten Lizenz sowie das Protokoll des Checkflugs muss an die ACG zur Ablage geschickt werden. Es erfolgt keine(!) Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG mehr. Muss gleichzeitig die SEP Klassenberechtigung mitverlängert werden, sind 12 h und 12 Landungen auf SEP in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit erforderlich. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so empfiehlt es sich vor dem MEP/IR Checkflug einen Checkflug mit einem Examiner (FE/CRE) auf SEP/VFR zu machen und damit die SEP mit zu verlängern.
Erneuerung: I.) Status Check mit einem Fluglehrer. Der Fluglehrer muss ein Trainingsprogramm und den notwendigen Umfang festlegen. II.) Absolvierung des vorgeschriebenen Trainings mit einem Fluglehrer im Rahmen der FTO. Den Abschluss des Trainings hat die FTO am Prüfungsprotokoll zu bestätigen ( Fit for Skill Test ) III.) Prüfungsflug mit einem Examiner für Instrumentenflug (IRE). Dieser darf weder Status Check noch Erneuerungstraining durchgeführt haben. Es ist mit einer kostenpflichtigen Neuausstellung der Lizenz seitens der ACG zu rechnen. Bitte beachten: Die ACG hat festgelegt, dass unmittelbar mit Ablauf der Gültigkeit eine Erneuerung mit allen daran gebundenen Erfordernissen vorliegt. Der Checkflug kann bis zu 3 Monate VOR dem Ablauf absolviert werden, mit dem Tag nach dem Ablauf liegt ausnahmslos eine Erneuerung vor! Ich empfehle daher die Checkflüge und Übungsflüge ZEITGERECHT zu planen bis zu 3 Monate vorher. Es kommt leider immer wieder vor, dass bei knapper Einteilung ( morgen läuft meine Berechtigung ab ) mal das Wetter nicht mitspielt oder das Flugzeug nicht verfügbar ist. Die Gesichter werden dann lang und immer länger, wenn deshalb dann eine Erneuerung erforderlich wird. Glück ab Gut Land, Christoph R. Weidinger Head of Training
Handeintrag Flugprüfer gemäß der ZLPV 2006 Novelle 2012 Mit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am 01.08.2012 kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der Flugprüfer, welche Einfluss auf alle Lizenzinhaber hat. Ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ist es Flugprüfern gestattet, Verlängerungen von Berechtigungen direkt auf der Lizenz vorzunehmen. Die bisherige Befristung der Eintragung durch den Flugprüfer auf vier Wochen ist obsolet, ebenso wird die Verlängerung nicht mehr alleine durch die Behörde auf der Lizenz eingetragen. Der Gesetzestext im Detail : 8 ZLPV 2006 (2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). (2a) Scheine und Berechtigungen gemäß 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR- FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Wird von der Möglichkeit des Handeintrages durch den Prüfer nicht Gebrauch gemacht, so wird die Verlängerung der Berechtigung durch die Behörde auf der Lizenz eingetragen. Siehe hierzu: (2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde in der Lizenz zu vermerken. Weiterhin, wie bisher, erforderlich ist die Übermittlung der Dokumentation über den Prüfungsflug an die Behörde gemäß 8 ZLPV 2006, siehe hierzu: (2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung oder eines Übungsflugs gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls das Protokoll der Befähigungsüberprüfung oder gegebenenfalls des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde veröffentlichten Formulars und eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu beinhalten. Die betroffene Berechtigung kann somit zukünftig durch den Handeintrag des Flugprüfers auf der Rückseite der Lizenz verlängert werden. Eine Neuausstellung der Lizenz durch die Austro Control GmbH ist nicht weiter erforderlich, solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre) ihre Gültigkeit aufweist. Berechtigungen, die nicht durch den Handeintrag des Flugprüfers verlängert werden, können weiterhin gemäß 8 (2b) ZLPV 2006 durch die Behörde verlängert werden. Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite der Lizenz für die Verlängerung von Berechtigungen (auch bei Single Engine Piston (SEP) und Touring Motor Glider (TMG) Berechtigungen) dürfen nur durch Inhaber einer Ernennung zum Flugprüfer erfolgen, nicht jedoch durch Fluglehrer, die nicht als Flugprüfer ernannt sind. Sollte der Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.425 (c) (ii) (C) mit einem Fluglehrer erfolgen, der nicht als Flugprüfer ernannt ist, so ist die Verlängerung wie bisher durch die Behörde 02.08.2012 1/2
in die Lizenz einzutragen. Diese Einschränkung ist durch die ab 8. April 2013 anzuwendenden Bestimmungen der Veordnung (EU) 1178/2011 (vgl. Anhang VI Teil ARA.FCL.200) bedingt. 02.08.2012 2/2