der Dienststellenleitung A Antragstellerin, die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin,

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Schieds- und Schlichtungsstelle II-02/10 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: B gegen die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: D hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 b e s c h l o s s e n: 1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 17.06.2013 auf Terminsverlegung wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund gegen die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau E in die EG 7 AVR DWBO gegeben ist. Seite 1 zum Beschluss II-02/10)

G r ü n d e: Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau E. Die Antragstellerin betreibt ein Fachkrankenhaus und gliedert sich in drei Fachkliniken, darunter die Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Diese wiederum besteht unter anderem aus 4 Stationen sowie 3 psychiatrischen Tageskliniken. Die Antragsgegnerin ist die bei der Antragstellerin gebildete Mitarbeitervertretung. Nach umfangreichen Erörterungen zwischen den Beteiligten über die zutreffende Eingruppierung des Krankenpflegepersonals konnte keine Einigung erzielt werden, so dass die Erörterung am 19.12.2011 seitens der Antragsgegnerin für gescheitert und beendet erklärt wurde. Die Antragstellerin, die aufgrund des Umfangs der Eingruppierung in der Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik insgesamt zwei Gruppen bildete, stationäres Krankenpflegepersonal zum einen und Tageskliniken zum anderen, trägt wie folgt vor: Das Krankenpflegepersonal sei bei der Antragstellerin den Stationsleitungen direkt unterstellt. Der Arbeitsschwerpunkt liege in der Wahrnehmung von Aufgaben, die durch die Vorgesetzten übertragen wurden. Es handele sich um dabei um typische Aufgaben im Rahmen der Pflege. Das Krankenpflegepersonal der Gruppen 1 und 2 erbringe Arbeitsleistungen, die eine Eingruppierung in die EG 7 AVR DWBO rechtfertigen würden. Schwierige Aufgaben i.s.d. EG 8 AVR DWBO würden die Mitarbeiter nicht erbringen. Allein der Einsatz in einer offenen psychiatrischen Abteilung reiche nicht aus, um dieses Merkmal zu erfüllen. Die Psychiatrie sowie die Behandlung dort stationär oder ambulant untergebrachter Patienten sei ein typisches Einsatzfeld für das Krankenpflegepersonal. Dieser Tätigkeitsbereich sei bereits von der Ausbildung umfasst. Vorliegend gehe es ausschließlich um Mitarbeiterinnen, die über eine Ausbildung als Gesundheits- oder Krankenpfleger verfügten, allerdings ohne fachliche Vertiefung für den Einsatz in der Psychiatrie. Sowohl Arbeitsvertrag als auch Stellenbeschreibung würden eine Eingruppierung in die EG 8 AVR DWBO nicht rechtfertigen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund gegen die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau E in die EG 7 AVR DWBO gegeben ist. Seite 2 zum Beschluss II-02/10

Die Antragsgegnerin, die zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat folgenden Antrag angekündigt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Eingruppierung in die EG 8 AVR DWBO für zutreffend. Dies ergebe sich daraus, dass in der Entgeltgruppe 8 AVR DWBO das Richtbeispiel eines Krankheits- und Gesundheitspflegers in der Psychiatrie genannte werde, und die Mitarbeiterin dieses Richtbeispiel durch ihre Tätigkeit als Krankenpflegefachkraft auf den psychiatrischen Stationen der Antragstellerin erfülle. Die Mitarbeiterin sei Gesundheit- und Krankenpflegefachkraft und übe ihre gesundheitspflegerische Tätigkeit in der Psychiatrie aus. Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Ort, an dem die Tätigkeit erbracht werde, in diesem Fall entscheidend, so dass die Eingruppierung in die EG 8 AVR DWBO gerechtfertigt sei. Im Übrigen werde bestritten, dass die einzugruppierende Mitarbeiterin nicht wie eine Pflegefachkraft beschäftigt würde. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Mitarbeitervertretung hat keinen Grund die Zustimmung gem. 41, 42 c MVG zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die EG 7 der Anlage 1 zu 12 AVR DWBO zu verweigern. Aufgaben i.s.d. seitens der Mitarbeitervertretung geforderten EG 8 sind ihr nicht übertragen worden, sondern nur diejenigen i.s.d. EG 7 AVR DWBO. Die der Mitarbeiterin übertragene Tätigkeit fällt unter das Richtbeispiel Krankenpflegerin der EG 7. Enthält eine Eingruppierungsbestimmung der AVR neben einem Obersatz und diesen erläuternden Bestimmungen auch Richtbeispiele, so ist zunächst zu prüfen, ob ein Richtbeispiel einschlägig ist und ob dessen Merkmale erfüllt worden sind. Nur wenn die Tätigkeit vom Richtbeispiel nicht oder nicht vollständig erfasst ist, ist auf die allgemeinen Merkmale zurück Seite 3 zum Beschluss II-02/10

zu greifen (KGH EKD, Beschluss v. 22.06.2009 I-0124/P 89-08 und Beschluss v. 26.04.2010 I-0124/R 60-09). Daher sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Richtbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (BAG v. 18.04.2007 4 AZR 696/05; BAG v. 20.06.2013 4 AZR 438/10 m.w.n.). Somit sind auch die Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis eine selbständige Grundlage für die Eingruppierung. Fällt die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers unter das Richtbeispiel, sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erfüllt. Das schließt jedoch nicht aus, dass die übertragene Tätigkeit auch die Merkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllen kann (KGH EKD Beschluss v. 26.04.2010 a.a.o.). Im vorliegenden Fall kommen nach Auffassung der Mitarbeitervertretung für die Eingruppierung der Mitarbeiterin E die EG 8 der Anlage 1 zu 12 AVR DWBO in Betracht. Diese Bestimmung lautet: A Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. Eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a) Pflegebetreuung/Erziehung b) Richtbeispiele: Gesundheitspfleger im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie bzw. in der ab 22.04.2013 geltenden Fassung der AVR DWBO: Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits-Krankenpfleger im OP- Dienst und in der Intensievpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- Krankenpfleger mit vergleichbaren Aufgaben. Schwierige Aufgaben weisen nach der Definition in Anm. 14 der Anlage 1 fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegungen und besondere Sorgfalt erfordern. Seite 4 zum Beschluss II-02/10

Die Mitarbeitervertretung begründet ihre Auffassung einer Eingruppierung in die EG 8 der Mitarbeiterin zunächst damit, dass nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der Ort der Tätigkeit, hier die Psychiatrie, zu einer Eingruppierung in die EG 8 führe. Diese Auffassung beruht darauf, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.06.2012 zum Az. 4 AZR 438/10 entschieden hatte, dass das Richtbeispiel der EG 8 in der diesem Urteil zugrundeliegenden Fassung erfüllt sei, wenn der betreffende Mitarbeiter seine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie erbringe. Dem gegenüber hatte der Kirchengerichtshof allerdings stets nicht auf den Einsatzort, sondern auf die Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter abgestellt. Nachdem mit Rundschreiben 03/2013 der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22.04.2013 auf Neufassung der Richtbeispiele der Anlage 1 Entgeltgruppe 8 veröffentlicht wurde, kommt es auf die eingangs zitierte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht an, da das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder mit vergleichbaren Aufgaben benennt. Die nunmehr geltende Fassung des Richtbeispiels ist maßgeblich für die vorliegende Entscheidung der zutreffenden Eingruppierung. Mithin käme eine Eingruppierung der Mitarbeiterin in die EG 8 nur dann in Frage, wenn die Mitarbeitervertretung hätte darlegen und ggf. beweisen können, mit welchen konkreten Tätigkeiten und Aufgabenstellungen die Mitarbeiterin sich im Sinne der benannten Voraussetzungen der EG 8 von Tätigkeiten einer Fachpflegekraft der EG 7 heraushebt. Darlegungs- und Beweispflichtig für diese Angaben ist die Antragsgegnerin und nicht der Arbeitgeber. Dies folgt aus der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Kirchengerichtshofs sowie der allgemeinen zivilprozessualen Normen. Die Bemerkung im Rundschreiben 03/2013 vom 22.04.2013 des DWBO, vermögen an der Rechtslage mangels Normcharakter nichts zu ändern. Demzufolge ist es rechtlich unerheblich, wenn die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.05.2013 bestreitet, dass die einzugruppierende Mitarbeiterin nicht wie eine Pflegefachkraft in der Psychiatrie beschäftigt werde, sondern das Gegenteil richtig sei. Dieses Vorbringen ist ungeeignet, um das von der Mitarbeitervertretung erstrebte Ziel zu erreichen. Denn ein Anspruch auf Eingruppierung in die EG 8 wäre nur dann gegeben, wenn die prägenden Bestandteile der von dem Arbeitnehmer konkret auszuübenden Tätigkeit ein vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Diese Merkmale sind für Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben in dem Tätigkeitsbereich Pflege zu bejahen. Seite 5 zum Beschluss II-02/10

Das wiederum bedeutet, dass die prägenden Bestandteile der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit fachliche Besonderheiten aufweisen müssen, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Hierzu hat die Antragsgegnerin auch in der gewährten Schriftsatznachlassfrist nichts vorgetragen. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die von der Mitarbeiterin durchgeführten und ihr nach Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben solche der EG 7 der Anlage 1 zu 12 AVR DWBO sind. Hinreichende Tatsachen, die belegen, dass ihr schwierige Aufgaben als prägender Bestandteil der von ihr auszuübenden Tätigkeit übertragen worden sind und sie diese wahrnimmt, sind nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gem. 60 Abs. 4 Satz 3 MVG DWBO entscheidet die Schiedsstelle in den Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung nach 42 MVG DWBO abschließend. Berlin, 18. Juni 2013 gez. Marewski Seite 6 zum Beschluss II-02/10