Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten. Gültig ab 1. September 2013

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Transkript:

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS Gültig ab 1. September 2013

2 Bildquellennachweis (Titelseite) 1. Zeile: Bernd Hasenfratz, Fotodesigner 2. Zeile: Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh 3. Zeile: Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbh / Bernd Hasenfratz, Fotodesigner / Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh

W o r t l a u t der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS in der Fassung vom 17. Dezember 2007, geändert durch die Änderungssatzung vom 22. Juli 2010 und geändert durch die Änderungssatzung vom 30. Mai 2011 und geändert durch die Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 A. Erstattungsvoraussetzungen 1 Kostenerstattung (1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung - den Schulträgern, - den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird, - den Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile. (2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Sozialgesetzbuch III erhalten. (3) Wohnung i.s. dieser Satzung entspricht dem Begriff der Hauptwohnung in der jeweils gültigen Fassung des Meldegesetzes. (4) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungskosten nicht erstattet. Ausnahmsweise erfolgt eine Kostenerstattung, wenn a) eine entsprechende öffentliche Schule in Baden-Württemberg vorhanden ist und diese nicht verkehrsmäßig günstiger liegt als die tatsächlich besuchte Schule oder deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist oder b) Berufsschüler durch die Schulaufsichtsbehörde der Fachklasse einer außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Berufsschule zugewiesen werden. c) Schüler durch die Schulaufsichtsbehörde der jeweils nächstgelegenen Sonder- oder Förderschule zugewiesen sind, für die nach der jeweils gültigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz das gesamte Bundesgebiet Einzugsgebiet ist.

2 (5) Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1½ Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist. (6) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots. 2 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) an der Schule entstehen. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht i.s. des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. (3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgebracht ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet. (4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Musikfreizeiten, Praktika, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittagsbetreuung, Studien- oder Theaterfahrten, Berufs- und Studienplatzerkundungen und anderer Praktika, sowie Jugend trainiert für Olympia. (5) Beförderungskosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) werden nicht erstattet. (6) Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt in besonders gelagerten Fällen, wie beispielsweise bei temporären Schließungen von Schulen oder Schulräumen, Integrationskursen für Migrantenkinder, die Kosten für Fahrten zum nicht stundenplanmäßigen Unterricht bzw. im inneren Schulbetrieb ganz oder teilweise zu erstatten. Die Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zu dem mit der Fahrt verfolgten Zweck stehen. Sie dürfen insbesondere die Höchstbeträge nach 14 nicht überschreiten. 3 Mindestentfernung (1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten erstattet a) für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule. b) für Schüler der Sonderschulen, mit Ausnahme der Schüler ab Klasse 5 der Förderschulen und Schulen für Erziehungshilfe ( 15 Abs. 1 Nr. 5 und 8 Schulgesetz Baden-Württemberg SchulG): ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule. c) für Schüler der Berufsschulen: ab einer Mindestentfernung von 20 km.

3 d) für Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Werkrealschulen, Gymnasien, Kollegs, freien Waldorfschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Förderschulen und Schulen für Erziehungshilfe ( 15 Abs. 1 Nr. 5 und 8 SchulG): ab einer Mindestentfernung von 3 km. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchst. c) und d) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (3) Für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d) die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule mindestens 3 km beträgt. Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung befindet und der aufgrund von 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung i.v.m. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBl. S. 177) einen Namen erhalten hat. Die Festlegung des Mittelpunkts des Wohnbezirks erfolgt durch den Landkreis. (4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d) werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt. (5) Im Falle einer Kostenerstattung für Fahrten im inneren Schulbetrieb ist die für die jeweilige Schulart geltende Mindestentfernung maßgebend. Die Entfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen den Unterrichtsstätten. 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, erstattet. (2) Notwendige Beförderungskosten i.s. des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts und der Ferien; darüber hinaus bei Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Schwerhörige, Sehbehinderte, Sprachbehinderte und Erziehungshilfe auch die Kosten für Wochenendheimfahrten. (3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist 3 entsprechend anzuwenden.

4 5 Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eines Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitende Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder seelischbehinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so wird für den Einsatz einer Begleitperson in der Regel ein Betrag von netto 7,00 je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat. B. Eigenanteil 6 Eigenanteilspflicht (1) Der Personensorgeberechtigte bzw. der volljährige Schüler hat zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat einen Eigenanteil 1. in Höhe eines Viertels des jeweils gültigen Fahrpreises einer Schülermonatskarte für die erste Tarifzone des Tarifverbunds Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh (bodo), aufgerundet auf volle 0,10, für alle Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 2. in Höhe des jeweils gültigen Fahrpreises einer Schülermonatskarte für die erste Tarifzone des Tarifverbunds Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh (bodo) für alle anderen Schüler zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für Schüler, die eine weiter entfernt liegende Schule als die nächstgelegene öffentliche Schule der entsprechenden Schulart besuchen, je Beförderungsmonat ein erhöhter Eigenanteil zu entrichten. Dieser erhöhte Eigenanteil wird analog Absatz 1 ermittelt, allerdings ist zur Berechnung der jeweils gültige Fahrpreis einer Schülermonatskarte für die zweite Tarifzone des Tarifverbunds Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbh (bodo) anzuwenden. (3) Die in Abs. 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens 2 Kinder einer Familie mit dem höchsten Eigenanteil zu tragen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. (4) Die Eigenanteile werden vom Schulträger eingezogen. Dieser hat die nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichtenden Eigenanteile gemäß 19 Abs. 1 an den Landkreis abzuführen.

5 7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. (2) Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (3) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamtes möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. C. Umfang der Kostenerstattung 8 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und kommt auch die Beförderung mit einem vom Schulträger angemieteten oder schulträgereigenen Fahrzeug zur Beförderung von Schülern zum und vom Unterricht nicht in Betracht, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. 9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, werden diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 3 km beträgt und für diese Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird. (2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen besteht für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km kein Anspruch auf Beförderungskostenersatz. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt 3 Abs. 4 entsprechend. 10 Zumutbare Wartezeit (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor

6 Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. An einzelnen Schultagen kann auch eine Wartezeit über 45 Minuten zugemutet werden. Für Berufsschüler ist eine Wartezeit bis zu 60 Minuten und für Hin- und Rückfahrt zusammen bis zu 100 Minuten zumutbar. Bei Fahrten nach 4 Abs. 1 ist eine längere Wartezeit oder eine Fahrt am vorherigen bzw. nachfolgenden Tag zumutbar. (2) Bei Berufsschülern und Fahrten nach 4 Abs. 1 sind der Wartezeit auch evtl. Umsteigezeiten über 10 Minuten hinzuzurechnen. (3) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abzustimmen; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs erstattet, wenn der Schülerkurs überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschl. aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. (3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist die vertraglich vereinbarte Vergütung um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie der sonstigen Einnahmen zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. (4) Ist in einem Kreisgebiet der öffentliche Personennahverkehr durch die Integration der Schülerverkehre neu geordnet und gefördert, so ist eine Genehmigung nach Abs. 2 zu weiteren Schülerkursen nur zu erteilen, soweit eine Umstellung einzelner Nahverkehrskurse nicht möglich ist. 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen (1) Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch bereits vorhandener Schülerfahrzeuge möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag (einschl. aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen oder den Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat. Bei der Beförderung von Schülern, die keiner Mindestentfernung unterliegen, sollen Sammelhaltestellen eingerichtet werden. (2) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung des Landratsamts auch Personen mitbefördert werden, für die der Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen.

7 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. (2) Je km notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,20, bei Krafträdern 0,10 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. 14 Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Eigenanteile bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet: - Für Schüler der Sonderschulen hat der Gesetzgeber in 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) die Einführung von Höchstbeträgen ausgeschlossen. - Für Kinder in Schulkindergärten 2.600,00. - Für alle übrigen Schüler 800,00. (2) Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Schüler eine näher gelegene entsprechende Schule besuchen kann oder durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann. (3) Übersteigen bei Sonderschülern und Schülern von Schulkindergärten die Beförderungskosten 2.600 im Schuljahr, macht der Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 % bei dem Stadt- oder Landkreis geltend, in dem der Schüler wohnt.

8 D. Verfahrensvorschriften 15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden Die für Schulträger geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung für - die Träger von Schulkindergärten und Grundschulförderklassen, - die Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird. 16 Listenverfahren Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel ( 11) benützen, können im Rahmen des Listenverfahrens Schülermonatskarten erhalten, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Mehrfahrkarten wesentlich billiger sind. 17 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen (1) Beim Einsatz von Schülerkursen und von angemieteten Schülerfahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag, abzuschließen, und dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen. Wird der Antrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn dem Landratsamt vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrags. (2) Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit keine Kostenerstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den Landkreis zurückzuzahlen. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend beim Einsatz von schulträgereigenen Fahrzeugen. 18 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zu beantragen. Wird der Antrag später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen. (2) Der Schulträger hat die Zusage zur Kostenerstattung unverzüglich beim Landratsamt zu beantragen. Wird der Antrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrags.

9 19 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis (1) Soweit nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet wird, beantragen die Schulträger jeweils zum 15. Februar (Abrechnung der Kosten des 1. Schulhalbjahres des laufenden Schuljahres) und 15. Oktober (Abrechnung der Kosten des 2. Schulhalbjahres des vorangegangenen Schuljahres) die Erstattung der ihnen bis zu diesen Terminen entstandenen Beförderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungsterminen vereinnahmten Eigenanteile an den Landkreis ab, soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Erstattungsansprüchen nicht möglich ist. (2) Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet. 20 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmen Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse, mit denen er entsprechende Verträge abgeschlossen hat. 21 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen (1) Der Schulträger erstattet den Schülern bzw. Eltern die beantragten und nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Schülermonatskarten nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. (3) Die Schüler bzw. Eltern haben gegenüber dem Landkreis als Kostenträger keinen Erstattungsanspruch. 22 Ergänzende Richtlinien Das Landratsamt erlässt zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien. 23 Rückerstattung Zu Unrecht erhaltene Beförderungskosten sind vom Schulträger an den Landkreis zurückzuerstatten.

10 24 Prüfungsrecht des Landratsamts Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrunde liegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. 25 der Gemeindekassenverordnung bleibt unberührt. 25 Inkrafttreten (hier nicht abgedruckt; siehe Änderungssatzungen vom 30. Mai 2011 und 14. Dezember 2011).