Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

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Transkript:

Reglement Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Gültig ab 01. Juli 2015 Das Reglement regelt die Ausrichtung von Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst sowie die Zulagenberechtigungen. 1. Inkonvenienzen nichtärztliche Mitarbeitende 1.1. Vergütungsbeträge für Nacht-, Sonntags-, Schichtdienst Die Vergütung richtet sich nach 132 Abs. 1 VVO. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen 1500 Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst 1 Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Zeitzuschlag von 20 % im Nachtdienst von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Zulagenberechtigte Arbeitszeiten sind: - Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Samstag von 06:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr - Feiertage 2 1.2. Vergütungsbeträge für Pikettdienst Die Vergütung richtet sich nach 133 Abs. 3 VVO Fr./h 1520 Pikettdienst, Bereitschaftsdienst 1.75 1522 Pikettdienst, Präsenzzeit 3 3.00 Zeitzuschlag 10 % während der gesamten Pikettzeit (exkl. Einsatzzeit) bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten. 1 Mit dem erhöhten Ansatz ist der Anspruch auf eine Auszahlung von Zulagen während den abgegolten. 2 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (ohne Fastnachtsmontag und 24. Dezember). 3 Gemäss Arbeitsgesetz gilt Präsenzzeit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Diese Entschädigungsform wird im KSW nicht mehr angewendet. Eigentümer: Markus Wittwer Geltungsbereich: KSW Genehmigt durch: Rolf Zehnder Verantwortlich: Markus Wittwer Version Nr.: 2.0 Datum: 01.07.2015 Gültig ab: 01.07.2105 Verfasser: Markus Wittwer Ersetzt Version Nr.: Datum: Nächste Überprüfung: 30.06.2017

2 2. Inkonvenienzen ärztliche Mitarbeitende Die Vergütung für Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach RRB 99 vom 19. Januar 2005. 2.1. Inkonvenienzen Oberärztinnen und Oberärzte 1564 Präsenzdienst im Spital 6 bis 12 Stunden (Wochenenden, Feiertage, Nachtarbeit) 120.00 1561 Hintergrunddienst 48.00 1562 Zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden 36.00 1563 Weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden 36.00 1560 Pikettdienst 12.00 Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr 1500 Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des Spätdienstes. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Hinweise: - Die Inkonvenienzen Hintergrunddienst ( 1561) oder Pikettdienst ( 1560) können mit zusätzliche Arbeit im Spital ( 1562 und 1563) kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden ( 1562) und weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden ( 1563), können kumuliert werden. - Die Inkonvenienz Präsenzdienst im Spital 6 bis 12 Stunden ( 1564) kann nicht mit den Inkonvenienzen zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden ( 1562) sowie weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden ( 1563) kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen Hintergrunddienst ( 1561) und Pikettdienst ( 1560) können nicht kumuliert werden. - Bei einer Intervention während dem Hintergrunddienst kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden.

3 2.2. Inkonvenienzen Assistenzärztinnen und -ärzte Die Vergütung für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte richtet sich nach RRB 99 vom 19. Januar 2005. 1564 Nachtarbeit 6-12 Stunden 120.00 1523 Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz 4 40.00 1524 Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz 5 80.00 1570 Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen 4 bis 10 Stunden 80.00 Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr 1500 Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des Spätdienstes. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Hinweise: - Die Inkonvenienzen Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen 4 bis 10 Stunden ( 1570) und Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1523) sowie Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1524)) können nicht kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1523) und Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1524) können nicht kumuliert werden. - Bei einer Intervention während dem Pikettdienst kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden. 4 Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz bis zu 5 Stunden eingetragen 5 Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz von mehr als 5 Stunden eingetragen

4 3. Sonderregelungen In Bereichen, in denen ein Pikettdienst mit einer Interventionszeit von maximal 30 Minuten geplant wird, kann auf Antrag an den Direktor HRM und Pflege, eine pauschale Pikettentschädigung ausgerichtet werden. Es gelten folgende Richtwerte: Pikettzeit < 12 Stunden: Fr. (Code ) Pikettzeit 12 bis 16 Stunden: Fr. (Code ) Pikettzeit 16 bis 24 Stunden: Fr. 1 (Code 1537) Wenn effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen, wird bei den Vergütungsansätzen mit Code bzw. 1537 jeweils eine tiefere Stufe gewählt (- 1 Stufe). Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit angerechnet. Bei einer Intervention während dem Pikettdienst (Code 811) kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden. Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Interdisziplinäre Fachbereiche 566 - Bereitschaftsdienst für Notfalleinsätze im KSW (OPS/ANA) 909 - Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit pro Nacht - Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit ohne Zeitzuschlag angerechnet DGG/Hebammen 818 - Pikettdienst für kurzfristige DKJ/Neonatologie 805 - Pikettdienst für NEO- Transporte Augenklinik - Pikettdienst für kurzfristige 6 805 - Montag bis Freitag 16:00 Uhr bis 07:00 Uhr 809 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr 6 Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen

5 Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Radiologie MTRA - Pikettdienst für kurzfristige 7 806 - Montag bis Freitag 16:30 Uhr bis 07:36 Uhr 808 07:36 Uhr bis 07:36 Uhr Kardiologie Pflege - Pikettdienst für Notfallinterventionen 806 - Montag bis Freitag 17:00 Uhr bis 08:00 Uhr 1537 808 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr 1 - Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit angerechnet Flex-Dienste Pflege/ E-Dienste Pflege 8 818 - Ersatzdienst wird vorgeplant - Ersatz-Frühdienst wird bis spätestens 07:30 Uhr aufgeboten - Ersatz-Spätdienst wird bis spätestens 12.00 Uhr aufgeboten - Ersatz-Nachdienst wird bis spätestens 18:00 Uhr aufgeboten 566 - Wahlweise ist eine Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit möglich 9 Kurzfristige Pflege 818 - Einsatz erfolgt kurzfristig - Dauer von Zeitpunkt der Anfrage bis Einsatz max. 4 Stunden 566 - Wahlweise ist eine Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit möglich 10 7 Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen 8 Die Entschädigung kann auch ausgerichtet werden, wenn bereits geplante Dienste in Pikettdienste umgewandelt werden 9 Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche Lösung gewählt. 10 Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche Lösung gewählt.

6 Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Infrastruktur/ Medizinaltechnik 909 - Pikettdienst für kurzfristige - Samstag und Feiertage von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Infrastruktur/ Elektrowerkstatt 909 - Pikettdienst für kurzfristige - Samstag und Feiertage von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Informatik - Pikettdienst für kurzfristige - von zu Hause aus gelten als Arbeitszeit 805 - Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr (14 Std.) 809 von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr (24 Std.) Gärtnerei - Monatliche Pauschalentschädigung gemäss separaten Vereinbarungen

7 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1. Inkonvenienzen bei Dienstausfällen wie Krankheit/Unfall/Mutterschaft - Bei bereits geplanten Diensten werden die Inkonvenienzen gemäss Planung vergütet. - Bei nicht mehr vorgeplanten Diensten werden die bisher durchschnittlich ausbezahlten Inkonvenienzen vergütet ( 1581). 11 - Langzeitabsenzen bei Mitarbeitenden mit Anstellung im Stundenlohn sind der Lohnadministration zu melden. 4.2. Zulageberechtigte Personen - Alle Mitarbeitenden die betrieblich bedingt in zulageberechtigten Betriebszeit eine Arbeitsleistung erbringen (Ausnahmen siehe Kap. 4.3.) 4.3. Nicht zulageberechtigte Personen - Leitende Ärzte - Chefärzte - Mitglieder der Spitalleitung - Arbeitszeit in zulageberechtigten Betriebszeiten, die nicht betrieblich bedingt ist, gilt als Gleitzeit. Es besteht kein Anspruch auf Zulagen. 11 Berechnungszeitraum mindestens 6 Monate, wenn möglich 12 Monate