Statuten des Vereins Netzwerk Schweiz - Transkarpatien/Ukraine ( NeSTU )

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Transkript:

Statuten des Vereins Netzwerk Schweiz - Transkarpatien/Ukraine ( NeSTU ) I. Name, Sitz und Zweck (Art. 1-3) II. Mitgliedschaft (Art. 4-7) III. Organisation (Art. 8-17) Mitgliederversammlung Vorstand Kontrollstelle IV. Finanzen (Art. 18-20) V. Schlussbestimmungen (Art. 21-23) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name 1. Unter dem Namen " Netzwerke Schweiz - Transkarpatien/Ukraine " besteht ein Verein im Sinne der Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Art. 2: Sitz Der Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle. Art. 3: Zweck 1. Der Verein bezweckt den Austausch zwischen der Schweiz und Transkarpatien, mit dem Ziel, in beiden Regionen eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Nachhaltige Entwicklung im Sinne des Vereins umfasst kumulativ ökologische, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und ökonomische Bereiche. 2. Der Verein fördert, koordiniert und vernetzt Initiativen. Er kann auch Projekte in Eigenregie durchführen. 3. Die Unterstützung nationalistischer Bestrebungen und separatistischer Gruppen ist ausgeschlossen. 4. Projekte dürfen nicht vorrangig profitorientiert sein und sollen multiplikatorischen Effekt haben. 5. Eine Ausdehnung des Wirkungsbereiches über die Provinz Transkarpatien hinaus auf angrenzende Regionen ist möglich. II. Mitgliedschaft Art. 4: Mitglieder Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Institutionen offen, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen; dabei wird zwischen Einzel- und Kollektivmitgliedern unterschieden. Es kann nur eine Kollektivmitgliedschaft unter der gleichen Institution laufen. Art. 5: Aufnahme Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, wenn eine Beitrittserklärung des Interessenten/der Interessentin vorliegt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Ein Rekurs an die Mitgliederversammlung ist möglich.

Art. 6: Austritt Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Art. 7: Ausschluss Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Diese entscheidet endgültig. III. Organisation Art. 8: Organe Die Organe des Vereins sind: A. Die Mitgliederversammlung B. Der Vorstand C. Die Kontrollstelle Die Tätigkeit der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins machen, werden aus der Vereinskasse vergütet. Das Sekretariat wird entsprechend seinen Aufwendungen für die Geschäftsführung vergütet. A. Mitgliederversammlung Art. 9: Einberufung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder-Stimmen oder auf Beschluss des Vorstandes wird eine ausserordentliche Versammlung einberufen. 3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen. Art. 10: Stimmrecht 1. Einzelmitglieder haben eine Stimme, Kollektivmitglieder haben zwei Stimmen. 2. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist möglich. Die Stellvertreterfunktion bedarf einer schriftlichen Bescheinigung. 3. Die kumulierbaren Stimmen pro VersammlungsteilnehmerIn ist auf fünf beschränkt. Art. 11: Aufgaben Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle. 2. Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes. Entgegennahme des Kontrollstellenberichtes. 3. Änderung der Statuten. 4. Aufnahme neuer Mitglieder. 5. Entlastung des Vorstandes. 6. Festlegung der Mitgliederbeiträge. 7. Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens.

Art.12 Amtszeit Der Vorstand wird auf zwei Jahre, die Kontrollstelle auf ein Jahr gewählt. Art. 13: Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. 2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/Präsidentin den Stichentscheid. 3. Beschlüsse werden grundsätzlich offen vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann ein geheimes Verfahren beschliessen. B. Vorstand Art. 14: Zusammensetzung 1. Der Vorstand besteht aus Präsident / Präsidentin sowie 6 oder 8 Mitgliedern. 2. Eine Copräsidentschaft ist möglich. 3. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 15: Aufgaben 1.Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere nachfolgende Aufgaben: a. Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Brief oder per E-mail an alle Mitglieder mindestens einen Monat vor der Jahresversammlung. Die Traktanden werden der Einladung beigefügt. Zusätzliche Traktanden müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. b. Bildung von Arbeitsgruppen. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden. Er hat die Mitglieder in geeigneter Form zu informieren c. Eigenrojekte initiieren und umsetzen. Für die Durchführung von Projekten in Eigenregie (Art. 3) obliegt es dem Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren. 2. Er vertritt den Verein gegen aussen und verpflichtet ihn durch Kollektivunterschrift zu zweien durch den Präsidenten/der Präsidentin oder den Kassier/die Kassierin und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Art. 16: Beschlussfassung 1. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Vorstandsbeschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid C. Kontrollstelle Art. 17: Zwei Revisoren/ Revisorinnen prüfen jährlich die Rechnungsführung und den Vermögensbestand und erstatten darüber der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. IV. Finanzen Art. 18: Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Budget und Mitgliederbeiträge sind jeweils vor Beginn des Rechnungsjahres festzulegen. Art. 19: Mittel 1. Zur Finanzierung der Vereinstätigkeit werden jährliche Mitgliederbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliederbeiträge abgestuft fest, damit die Mitgliedschaft für alle Interessenten erschwinglich ist. Die unter Art. 11 festgelegten Mitgliederbeiträge werden durch das Sekretariat in der Regel im Januar in Rechnung gestellt und sollten innert 30 Tagen beglichen werden. 2. Erträge aus dem Vereinsvermögen. 3. Freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Dritten. Über die Annahme von Schenkungen und Legaten entscheidet der Vorstand. Art. 20: Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. V. Schlussbestimmungen Art. 21: Statutenänderung 1. Anträge auf Änderungen der Statuten sind der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand berät sie und unterbreitet sie der Mitgliederversammlung. 2. Statutenänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Art.22: Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. 2. Die auflösende Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nur zur Förderung von Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Art. 23: Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Luzern und Olten, den 18. Mai 2001

Die von der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder: Heinz Odermatt; Karl Grunder; Jürgen Kräftner; Christiane Rapin; Beate Hasspacher; Viktoria Hodzic; Hans Lisibach; Pius Künzli; Rudolf Gartmann