Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

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Transkript:

des Verein mit Sitz in Aarau

I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung im Bereich der cleantech Technologie zwischen Gesellschaft, Staat, Wirtschaft und Hochschulen im Kanton Aargau und in der Schweiz. Zudem will der Verein Personen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus Forschung, Wirtschaft, Lehre und Politik, die sich für cleantech im Kanton Aargau engagieren, zusammenbringen. Die individuellen Engagements sollen durch das gemeinsame Definieren von Zielen und weiteren zweckdienlichen Massnahmen gestärkt werden. II. Mitgliedschaft Art. 3. Mitglieder Natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen, können ein schriftliches Aufnahmegesuch als Aktivmitglied oder Passivmitglied (= Gönner / Sympathisant) stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. 4. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod beziehungsweise der Liquidation, durch Austritt oder Ausschluss. Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreissigtägigen Kündigungsfrist erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben. Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen. Das austretende Mitglied hat die während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung. Bis zum Beschwerdeentscheid sind die Mitgliedschaftsrechte sistiert. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder dessen Vermögen geltend gemacht werden.

III. Mittel und Haftung 3 Art. 5. Vereinsbeiträge und Mittelbeschaffung Die Aktivmitglieder leisten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Passivmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Freiwillige Spenden sind willkommen. Weitere Mittel des Vereins werden durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwilliger Zuwendungen aller Art beschafft. Art. 6. Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder. lv. Organisation Art. 7. Organe Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Geschäftsführer - die Revisionsstelle Art. 8. Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsabschluss statt und wird vom Vorstand einberufen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage zum Voraus schriftlich (d.h. auch per E-Mail) eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern es die Geschäfte erfordern. Ferner ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Aktivmitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beim Präsidenten verlangt. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches stattzufinden. Art. 9. Kompetenzen der Mitgliederversammlung In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte: - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung - Genehmigung des Jahresberichtes - Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Organe - Genehmigung des Budgets des Vereins und den Vereinsbeitrag - Wahl des Vorstands und dessen Präsidenten

- Wahl der Revisionsstelle - änderungen - Auflösung des Vereins - Erlass und Änderung der - Behandlung von Geschäften, welche der Mitgliederversammlung durch die oder das Gesetz zugewiesen sind 4 Art. 10. Stimm- und Wahlrecht und Beschlussfassung An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied (juristische oder natürliche Person) eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen haben einen Vertreter zu bestimmen, welcher Mitglied dessen Verwaltung sein muss. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt, wobei die ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen bei der Bestimmung des absoluten Mehr nicht mitberücksichtigt werden. Die Beschlüsse über Änderung der bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Passivmitglieder geniessen an der Mitgliederversammlung Gast- und Mitspracherecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 11. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Art. 12. Kompetenzen des Vorstandes Der Vorstand kann nach Bedarf einen geschäftsführenden Ausschuss aus den Mitgliedern des Vorstands bestimmen, bestehend aus Präsident, allf. Geschäftsführer sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. In diesem Fall muss die Sitzung innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Interesse seiner Mitglieder zu leiten. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, welche durch diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen, bezeichnet die Zeichnungsberechtigten und führt die laufenden Geschäfte. Art. 13. Geschäftsführer Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, welcher nicht Mitglied des Vorstandes oder Vereins sein muss. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem vom Vor-

stand zu erlassenen Reglement, insbesondere ist er verantwortlich für eine korrekte Buchführung und sorgt für ein regelmässiges Reporting an den Vorstand, für die jährliche Berichterstattung etc. Er hat an den Vorstandssitzungen beratende Stimme und führt das Protokoll. 5 Art. 14. Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung prüft, für die Dauer von zwei Jahren. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Es kann auch ein Treuhandbüro gewählt werden. Die Revisionsstelle resp. die Revisionsmitglieder sind wieder wählbar. Art. 15. Geschäftsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr ist ein Langjahr mit Beginn am Datum des Inkrafttretens dieser und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. V. Schlussbestimmungen Art.16. Handelsregistereintrag Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen. Art. 17. Auflösung und Liquidation Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann stattdessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit. Art. 18. Genehmigung und Inkrafttreten Diese sind anlässlich der heutigen Gründungsversammlung angenommen worden und treten auf den 03. Oktober 2011 in Kraft. Aarau, den 3. Oktober 2011 Der Tagespräsident: Sig. A. Waser Der Protokollführer: sig. D. Styger