VERBANDSINFORMATION. Infoblatt - Preise und Abrechnung in der Physiotherapie



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VERBANDSINFORMATION Infoblatt - Preise und in der Physiotherapie Es gibt eine Vielzahl an Kostenträgern, die für die in einer Physiotherapiepraxis von Bedeutung sind. Dieses Infoblatt gibt eine Übersicht über alle wichtigen Kostenträger und zeigt was bei der zu beachten ist. Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle: Fritz-Walter-Weg 19 70372 Stuttgart Telefon 0711/925 41-0 Telefax 0711/925 41-44 info@bw.physio-deutschland.de www.bw.physio-deutschland.de Übersicht 1) Gesetzliche Krankenkassen a) Primärkassen b) Ersatzkassen (vdek) c) Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) 2) Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) 3) Private Krankenversicherungen 4) Bereich der staatlichen Verwaltung a) Beamte des Bundes und der Länder b) Bundesbahnbeamte c) Postbeamte d) Polizeibeamte e) Angehörige der Bundeswehr; Freiwillig Wehrdienstleistende 5) Sozialer Bereich 1) Gesetzliche Krankenkassen Pflichtkrankenkassen sind: a) Primärkassen Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Betriebskrankenkassen (BKK) Innungskrankenkassen (IKK) Knappschaft (KN) Für die gelten die jeweils gültigen Preislisten, die durch Preisvereinbarungen zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten auf Landesebene mit den Landesverbänden der Primärkassen getroffen werden. b) Ersatzkassen (vdek) Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) Barmer GEK Techniker Krankenkasse (TK) KKH-Allianz Hanseatische Krankenkasse (HEK) Handelskrankenkasse (hkk) Für die gelten die jeweils gültigen Preislisten, die durch Preisvereinbarungen zwischen den Bundesverbänden der Physiotherapeuten auf Bundesebene mit dem Bundesverband der Ersatzkassen (vdek) getroffen werden.

c) Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK) Für die gelten die jeweils gültigen Preislisten, die durch Preisvereinbarungen zwischen den Bundesverbänden der Physiotherapeuten auf Bundesebene mit den Landwirtschaftlichen Krankenkassen geschlossen werden. Zuzahlungspflicht bei allen gesetzlichen Krankenkassen Grundsätzliche Zuzahlungspflicht der Patienten besteht für jede physiotherapeutische Verordnung in Höhe von 10 Prozent des Rezeptwertes plus 10 Euro Rezeptgebühr. Die Zuzahlung ist durch den Praxisinhaber für die Krankenkassen einzuziehen gegebenenfalls muss der Praxisinhaber den Patienten einmalig schriftlich zur Zahlung des Zuzahlungsbetrags auffordern. Es besteht keine Inkassoverpflichtung für die Physiotherapiepraxis, das heißt: Zahlt der Patient trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht, muss sich nicht der Praxisinhaber sondern die Krankenkasse um den Einzug kümmern. Gesetzliche Ausnahmen zur Zuzahlungsbefreiung Patienten unter 18 Jahren Patienten mit Befreiungsausweis Merke: Wird im Rahmen einer Behandlungsserie ein Patient 18 Jahre oder ein Patient hat durch den Jahreswechsel noch keinen aktuellen Befreiungsausweis, so hat der Patient die 10-prozentige Zuzahlung auf die restlichen Behandlungen zu leisten, zahlt jedoch keine Rezeptgebühr. 2) Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) Kostenträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind immer dann zuständige Kostenträger, wenn ein Patient aufgrund eines Arbeitsunfalls oder aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit behandelt wird. Eigene Preisvereinbarungen, welche zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Bundeverbänden der einzelnen Berufsgenossenschaften geschlossen werden Die Gebühren beziehen sich jeweils auf ein Zeitintervall (= 10 Minuten), soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn keine Gebühren aufgeführt sind ("B"-Positionen), gelten die Gebührensätze des vdek Bei allen mit einem (+) gekennzeichneten Positionen ist die erforderliche Nachruhe Bestandteil des Vergütungssatzes. Zuzahlungspflicht Keine Zuzahlungspflicht für den Patienten Besonderheiten Eigene Verordnungsformulare Unterliegen nicht den Heilmittelrichtlinien Behandlungsbeginn innerhalb einer Woche (unverzüglich), soweit vom Arzt nicht anders angegeben 3) Private Krankenversicherungen Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland eine Absicherung bei einem der privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen gegen Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen

entstehen. Der Begriff steht auch für die Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche Versicherung anbieten. Vergütung der Rechnung durch den Privatpatient, unabhängig von der Kostenübernahme durch die Privatversicherung Die Honorarvereinbarung ist an keine verbindliche Gebührentaxe gebunden und richtet sich auch nicht danach, was der Privatpatient von seiner Krankenversicherung erstattet bekommt (dies gilt auch für beihilfefähige Patienten). Empfehlung: Schriftliche Honorarvereinbarung über die Behandlungskosten zwischen der behandelnden Physiotherapiepraxis und dem Privatpatienten, die vor Beginn der ersten Behandlung getroffen werden sollte. Hinweis: Auch Personen, die nur einen sogenannten Basistarif in der PKV abgeschlossen haben, sind Privatpatienten. Solche Patienten bekommen zwar nur eine Erstattung der Therapiekosten in Höhe der Preisvereinbarungen der gesetzlichen Krankenkassen, das beeindruckt aber das Recht der Praxis, die Behandlungskosten frei zu vereinbaren, nicht im Ansatz. Anmerkungen Hält sich die Honorarforderung in einem angemessenen Rahmen, würde sie notfalls auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Die Gerichte akzeptieren so beispielweise den 2,3-fachen vdek-satz für aktive Therapieleistungen und den 1,8-fachen vdek-satz für passive Therapiemaßnahmen. Entsprechende Gerichtsurteile erhalten Sie auf Anfrage bei PHYSIO- DEUTSCHLAND Baden-Württemberg. Weiterführende Informationen können Sie auf unserem Infoblatt Honorarvereinbarung nachlesen. Fragen Sie uns nach einem Muster für Honorarvereinbarungen. Privatrezepte unterliegen nicht den Heilmittelrichtlinien. 4) Bereich der staatlichen Verwaltung Auch alle Angehörigen der staatlichen Verwaltung benötigen einen Krankenversicherungsschutz. Wie dieser in Hinblick auf den Bereich Physiotherapie gestaltet ist, wird hier aufgeführt. Vorbemerkung: Rezepte, die Angehörige der staatlichen Verwaltung erhalten, unterliegen nicht den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien bzw. des Heilmittelkatalogs! a) Beamte des Bundes und der Länder Privatpatienten siehe bei 3) Zusatzinformationen Die Angehörigen dieser Gruppe gelten als Privatpatienten. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Behandlungskosten all jenes zu beachten, was bereits bei den privaten Krankenversicherungen erläutert wurde (vgl. zu 3). Die Honorarvereinbarung muss sich nicht an den Beihilfehöchstsätzen orientieren, da die Beihilfehöchstsätze lediglich festlegen in welcher Höhe der Beamte vom Staat die physiotherapeutischen Behandlungskosten bezuschusst bekommt. Es steht dem Beamten frei für etwaige Differenzen zwischen tatsächlichen Behandlungskosten und dem staatlichen Zuschuss (Beihilfehöchstsatz) eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Die Liste der beihilfefähigen Höchstsätze stellt für die Physiotherapiepraxis also keine Preisliste für beihilfefähige Patienten dar!

Die beihilfefähigen Höchstsätze werden nicht verhandelt, vielmehr von den Innenministern von Bund und den Ländern festgesetzt. Die Erhöhungen der Sätze bleiben immer mehr hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurück. Erklärtes Ziel des Staates ist es, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung zum Beispiel bei den Heilmittelkosten abzuverlangen, wie dies ja auch von den gesetzlich Krankenversicherten verlangt wird. b) Bundesbahnbeamte Beamte der Bundesbahn sind durch die KVB (= Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) versichert. Privatpatienten es gelten die Ausführungen zu 3) c) Postbeamte Alle Angehörige der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (früher Deutsche Bundespost) sind in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichert. Die PBeaKK teilt ihre Mitglieder in mehrere Gruppen ein. Der Leistungsumfang unterscheidet sich je nach Beitragsgruppe. Für den Bereich Physiotherapie gibt es folgende Erstattungsgruppen: Postbeamte A / Zuzahlungspflicht gesonderte Preisvereinbarung, die die Bundesverbände der Physiotherapeuten mit der Postbeamtenkrankenkasse geschlossen haben. Die Preise orientieren sich stets an jeweils geltenden vdek-preisen zuzüglich eines Zuschlags von 12,5 Prozent. Keine Zuzahlungspflicht Rechnungsanschrift der Postbeamtenkrankenkasse: Postbeamtenkrankenkasse Maybachstr. 54 70469 Stuttgart Postbeamte B /Zuzahlungspflicht Privatpatient es gelten die Ausführungen zu 3) d) Polizeibeamte Die Polizeibeamten (und die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule) erhalten Heilfürsorge solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. Zu unterscheiden sind die Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg und die Polizeibeamten des Bundes. Landespolizei /Zuzahlungspflicht Auf Landesebene haben die Berufsverbände der Physiotherapeuten mit dem Innenministerium des Landes Baden-Württemberg eine Preisvereinbarung getroffen. Die Vergütung errechnet sich nach dieser Preisvereinbarung aus der jeweils gültigen Preisliste der AOK zuzüglich 10 Prozent.

Keine Zuzahlungs- und Rezeptgebührenpflicht Postanschrift: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 70730 Fellbach Tel.: 0711/3426-0 Fax: 0711/3426-2002 E-Mail: internet-poststelle@lbv.bwl.de Bundespolizei / Zuzahlungspflicht Auf Bundesebene ergeben sich die Preise aus den jeweilig gültigen Preislisten des vdek. Zuzahlungspflicht (10% des Rezeptwertes + 10,00 Euro Rezeptgebühr) Es muss eine ärztliche Verordnung im Sinne der Heilmittel-Richtlinie/des Heilmittelkataloges des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegen Patient muss einen nach 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen e) Angehörige der Bundeswehr; freiwillig Wehrdienstleistende Alle Angehörigen der Bundewehr, eingeschlossen die freiwillig Wehrdienstleistenden, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Diese schließt selbstverständlich auch physiotherapeutische Leistungen ein. / Zuzahlungspflicht Maßgebend sind die jeweils geltenden vdek-preislisten Es besteht keine Zuzahlungspflicht Bitte beachten: Es sind nur Verordnungen abrechnungsfähig, die von einem Truppenarzt ausgestellt wurden. Bei den freiwillig Wehrdienstleistenden werden nur die Verordnungen bezahlt, die während des Dienstzeitraums erbracht wurden (Achtung: Genauen Zeitraum des freiwilligen Wehrdienstes erfragen!). Beginn spätestens drei Wochen nach Ausstellung Die der Verordnungen kann über ein szentrum erfolgen oder aber auch direkt über die Wehrbereichsverwaltung. Zuständige sstelle für Baden-Württemberg: Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung Ost sstelle Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg f) Sozialer Bereich Patienten, die keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben beziehungsweise nicht privat versichert sind, genießen nach gesetzlichen Vorschriften grundsätzlichen Krankenversicherungsschutz so etwa Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes.

/Zuzahlungspflicht Maßgebend sind die jeweils geltenden AOK-Preislisten Keine Zuzahlungspflicht Bitte unbedingt beachten: Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung des Rezeptes durch die zuständige Behörde (Sozialamtes/Landratsamtes) vorliegt (vom Patienten vor Beginn der Behandlung einzuholen). Die erfolgt direkt mit dem zuständigen Amt.