Dienstvereinbarung. zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. und



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Transkript:

Dienstvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und dem Personalrat der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen über Regelungen zur alternierenden Telearbeit (DV-Telearbeit) 1 Geltungsbereich 2 Definition 3 Rechtsgrundlage Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (ohne das Landesamt für das Mess- und Eichwesen und die Gerichte für Arbeitssachen). Alternierende Telearbeit (nachfolgend: Telearbeit) liegt vor, wenn die auf der Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringende Arbeitsleistung teilweise an einem Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Berliner Verwaltung (betriebliche Arbeitsstätte) und teilweise an einem durch Vereinbarung zu bestimmenden Ort (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen technischen Geräte erbracht wird. Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten werden zwischen Dienststelle und Telearbeitsplatz per Mail verschlüsselt übermittelt. 1 Das Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bleibt in seiner Form bestehen. Es wird lediglich organisatorisch hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort flexibilisiert. 2 Sämtliche für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen sowie alle individuell vereinbarten Rechte und Pflichten gelten unverändert fort und sind auch während der Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte einzuhalten. 3 Die Telearbeit ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Telearbeit besteht nicht. Teilzeitarbeit kann mit Telearbeit kombiniert werden. 4 Voraussetzungen 1 Voraussetzungen für die Teilnahme an Telearbeit ist ein Arbeitsgebiet, bei dem es möglich ist, einen Teil der Aufgaben auch außerhalb des Dienstgebäudes wahrzunehmen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Bearbeitung der Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden kann. Die Leitung der Abteilung entscheidet über die Eignung des Arbeitsgebietes und begründet diese im Fall der Nichteignung.

2 Folgende Funktionen werden von der Tätigkeit im Rahmen der Telearbeit ausgenommen: Führungskräfte (politischer Stab, Abteilungsleitungen, Referatsleitungen), Vorzimmerkräfte, parlamentarische Kontaktstellen, Kräfte mit Beratungs- und Betreuungsfunktion in der Dienststelle, Kräfte, die zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit personenbezogene oder der Geheimhaltung oder der Verschwiegenheit unterliegende Daten verarbeiten, Kräfte, die für die Erledigung ihrer Aufgaben auf spezielle DV-Programme zugreifen müssen (z.b. Pro Fiskal) 3 Für Telearbeit kommen nur Arbeitsgebiete in Betracht, deren Ergebnisse definierbar sind und vereinbart werden können. 4 Telearbeit setzt ein Vertrauensverhältnis voraus. 5 Fachvorgesetzte, die zuständigen Vertretungen und die jeweiligen Arbeitsgruppen müssen in das Bewilligungsverfahren einbezogen werden. Fachvorgesetzte besitzen ein Veto-Recht. 6 Die Dienstkraft muss mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung im Öffentlichen Dienst arbeiten und sechs Monate das jeweilige Aufgabengebiet wahrgenommen haben o- der aus einer bis zu einem Jahr dauernden Beurlaubung in den Dienst zurückkehren und im gleichen Aufgabengebiet eingesetzt werden. 7 Die Dienstkraft muss mindestens mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. 8 Die Teilnahme an Telearbeit setzt fachliches Können, Berufs- und IT- Erfahrung, Zuverlässigkeit, Planungs- und Organisationsvermögen und die Befähigung zu eigenverantwortlicher zielorientierter Aufgabenwahrnehmung voraus. Die erforderlichen IT- Kenntnisse müssen vor Beginn der Aufnahme der Telearbeit vorhanden sein. 9 Der Telearbeitsplatz muss sich in der Wohnung / dem Haus der Dienstkraft befinden, für den dauernden Aufenthalt zugelassen sein und den ergonomischen Arbeitsplatzanforderungen entsprechen. Die Dienstkraft stellt sicher, dass von Dritten keine Einwände gegen die Ausübung der Telearbeit bestehen. Die dienstlichen Unterlagen müssen datenschutzrechtlich sicher aufbewahrt werden können. 10 Informationstechnik ist ein Mittel der Aufgabenerfüllung. Die technischen Anforderungen werden im wesentlichen bestimmt durch die Fachaufgabe unter Beachtung ressortbezogener und ressortübergreifender Rahmenbedingungen. Deswegen sind die spezifischen Anforderungen einzelvertraglich zu regeln. Die Dienstkraft verantwortet, dass die Nutzung der für die Telearbeit eingesetzten Software nicht gegen das Urheber- und Lizenzrecht verstößt. Ein ISDN-Telekommunikationsanschluss und ein geeigneter PC (Hard- und Software) mit Drucker müssen vorhanden sein. 11 Es muss sichergestellt sein, dass durch die häuslichen, familiären oder sozialen Verpflichtungen keine Überlastung der Dienstkraft hervorgerufen wird und ein störungsfreies Arbeiten möglich ist.

5 Arbeits- und Präsenzzeit 1 Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte und die Arbeitstage, an denen Telarbeit erfolgen soll, sowie die Erreichbarkeit der Dienstkraft am Telearbeitsplatz (Präsenzzeit) sind unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften und der jeweils geltenden Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit individuell zwischen der jeweiligen Abteilung und der jeweiligen Dienstkraft schriftlich zu vereinbaren und tabellarisch darzustellen. 2 Die Arbeit außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte darf bei Vollbeschäftigten drei Arbeitstage pro Woche nicht überschreiten. Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit sind in Absprache mit der Führungskraft möglich. 3 Die Verteilung der Tage, an denen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte gearbeitet wird, wird individuell (mindestens 2 Tage in der betrieblichen Arbeitsstätte) vereinbart. Sofern Teilzeitbeschäftigte an den vereinbarten freien Tagen arbeiten möchten, ist die Büroleitung zusätzlich zu informieren. 4 Aus dienstlichen Gründen kann die Führungskraft die Anwesenheit des Beschäftigten in der betrieblichen Arbeitsstätte anordnen. 5 Zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses muss die Präsenzzeit in der Kernarbeitszeit liegen. Abweichungen sind im Einzelfall in Absprache mit der Führungskraft möglich. Die Anschrift des Telearbeitsplatzes ist in der Vereinbarung festzuhalten und die private Telefonnummer ist mindesten innerhalb des Fachbereiches zu veröffentlichen. 6 An den Tagen, an denen die Dienstkraft am Telearbeitsplatz arbeitet, ist die regelmäßige Arbeitszeit (die jeweils geltenden Stunden / Minuten) zu erbringen. 6 Verfahrensregelungen 1 Die Entscheidung über die Einrichtung oder das Fortbestehen eines Telearbeitsplatzes und die Finanzierung trifft die jeweilige Abteilungsleitung. Sie plant die entsprechenden Mittel rechtzeitig in den Haushalt ein. Sie bezieht - vor der Bewilligung der Telearbeit - den IT- Bereich (I A 2) schriftlich ein. 2 Die Führungskräfte unterstützen die an der Telearbeit teilnehmenden Beschäftigten durch ein ziel- und ergebnisorientiertes Führungsverhalten (Terminabsprachen, konkrete Zeitvorstellungen und inhaltliche Qualität zum Arbeitsergebnis). 3 Der Servicebereich IT leistet bzw. vermittelt Unterstützung bei der Nutzung installierter Software im gleichen Umfang wie für die von ihm zu betreuende IT- Infrastruktur (vgl. Rahmenvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung), soweit dies bei den individuellen technischen Gegebenheiten, ohne den Telearbeitsplatz aufzusuchen und ohne Remote - Zugriff (Fernzugriff), mit vertretbarem Aufwand möglich ist. 4 Die laufenden Kosten der außerbetrieblichen Telekommunikationsanlage werden auf der Grundlage der Nummern 5.2.1, 5.2.8, 5.3.3, 5.3.4 der Allgemeinen Anweisung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Berlin vom 16.12.1997 (s. Anlage 3) abgerechnet. 5 Für die Nutzung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte (Miete, Heizung, Reinigung, Elektrizität, Versicherungen o. ä.) und die eingesetzte eigene Hard- und Software und sonstige Ausstattungsgegenstände werden keine Kosten (Reparaturen, Updates o. ä.) erstattet.

6 Die dienstlich erforderlichen Verbrauchsmaterialien werden vom Arbeitgeber gestellt. 7 Folgende Anlagen sind Bestandteil der Dienstvereinbarung: - Checkliste für die Abteilungen (Anlage 1). - Merkblatt über die Voraussetzungen bei Telearbeit (Anlage 2). - Auszug aus der Allgemeinen Anweisung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Berlin (Anlage 3). 7 Arbeitsschutz, Unfallschutz und Ergonomie Die ergonomischen Schutzbestimmungen gelten auch bei Telearbeit. Die Einhaltung dieser Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften sind von der Dienstkraft eigenverantwortlich sicherzustellen. Für die ergonomische Endabnahme des häuslichen Telearbeitsplatzes ist Vertretern des Arbeitgebers, der Gremien, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, dem Betriebsarzt sowie Vertretern der Unfallkasse Berlin (nach Rücksprache mit der Personalstelle) der Zugang zu ermöglichen. 8 Datenschutz und Datensicherung 1 Alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie Arbeits- und Dienstanweisungen gelten auch für den Telearbeitsplatz. Die Dienstkraft hat den Datenschutz und die regelmäßige Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen eigenverantwortlich sicherzustellen. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter sind so zu schützen, dass unbefugte Dritte sie nicht einsehen oder darauf zugreifen können. 2 Zu den Vorsorgemaßnahmen gehört auch die Abwehr von Schadprogrammen (z. B. Viren) mit aktuellen Erkennungsverfahren (laufende Updates). Bei Virenbefall ist der E-Mail-Austausch sofort einzustellen und die SE - IT zu benachrichtigen. Falls der für die Telearbeit eingesetzte PC auch als Zugang zum Internet genutzt wird, ist gegen die damit verbundenen Risiken angemessene Vorsorge zu treffen (z. B. Firewall), selbst wenn die Internet-Nutzung nicht gleichzeitig mit der Telearbeit erfolgt. 3 Personenbezogene Daten und der Geheimhaltung oder Verschwiegenheit unterliegende Daten dürfen nicht im Rahmen von Telearbeit verarbeitet werden. 4 Zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften steht dem Dienstherrn und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, nach Abschluss der einzelvertraglichen Vereinbarung, ein Zutrittsrecht zur Wohnung, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet, zu. 9 Versicherung; Schadensfälle 1 Arbeits- und Dienstunfälle, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten am häuslichen Telearbeitsplatz eingetreten sind, fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz. Hierzu müssen detaillierte Auskünfte (Unfallanzeige) über die näheren Umstände mitgeteilt und ggf. Zeugen benannt werden. 2 Die Dienstkraft muss eventuelle Auswirkungen der Telearbeit auf eine bestehende Hausratsversicherung und/oder private Haftpflichtversicherung mit dem Versicherungsunternehmen selbst klären.

10 Laufzeit der Telearbeit 1 Die Telearbeit wird maximal für 1 Jahr vereinbart. Eine Verlängerung der Vereinbarung muss bei der zuständigen Fachabteilung beantragt werden. Über das Ergebnis ist die Serviceeinheit rechtzeitig zu informieren. 2 Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des nächsten Monats beendet werden. 3 Wenn organisatorische Veränderungen oder wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die Dienststelle, die Telearbeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Monats beenden. Wird gegen Inhalte dieser DV verstoßen oder liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, kann die Telearbeit ohne Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung beendet werden. 11 Übergangsregelungen Die Regelungen der Dienstvereinbarungen zur Telearbeit der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen vom 28.09.1998 und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 30.8.2001 wurden zum 30.4.2003 gekündigt. Die einzelvertraglichen Vereinbarungen laufen nach einer Übergangsfrist am 30.9.2003 aus. 12 Inkrafttreten 1 Diese Dienstvereinbarung tritt am 01. Oktober 2003 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum 30.6. und 31.12. eines Jahres gekündigt werden. 2 Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen sind jeder Zeit möglich. Berlin, den 01. Oktober 2003