Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)

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1. Aargau 29 % 2. Glarus 2 % 3. Zürich 38 % 4. St. Gallen 7 % 5. Thurgau 12 % 6. Schaffhausen 8 % 7. Schwyz 1 % 8. Appenzell A. Rh. 2 % 9.

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Transkript:

Kanton Zug 86.6 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Vom 9. April 98 (Stand. Januar 98). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Kantone Uri, Schwyz und Zug schliessen sich zusammen, um gemeinsam die stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung ihrer Bevölkerung nach zeitgemässen medizinischen Grundsätzen in Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug (nachstehend Klinik genannt) sicherzustellen. Art. Beteiligung Die Beteiligung der einzelnen Kantone richtet sich nach Massgabe folgender reservierter Bettenzahlen: a) Uri 5 b) Schwyz 50 c) Zug 85 Art. Rechtsform Uri, Schwyz und Zug bilden unter dem Namen «Konkordat betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)» eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz des Konkordates ist Zug. Art. 4 Vertrag Das Konkordat schliesst mit der Kongregation der Barmherzigen Brüder, Zug (nachstehend Kongregation genannt), einen Vertrag ab. Die Kongregation garantiert im Vertrag die Unterbringung von Psychischkranken in der Klinik nach Massgabe der Bedürfnisse der Konkordatskantone. GS, 97

86.6 Das Konkordat subventioniert im Rahmen des Vertrages: a) Betrieb und Anschaffungen der bestehenden Klinik; b) Planung, Bau, Betrieb und Anschaffungen des neuen Klinikbetriebes (Neubau und Umbau des Klinikgebäudes ).. Beiträge der einzelnen Konkordatskantone Art. 5 Aufteilung der Kosten Die Beiträge, die das Konkordat gemäss Vertrag leistet, werden unter die einzelnen Konkordatskantone wie folgt aufgeteilt: a) nach Massgabe der Anzahl Pflegetage aus den einzelnen Konkordatskantonen:. Defizitbeiträge vor Inbetriebnahme des neuen Klinikbetriebes (Art. des Vertrages);. Anschaffungsbeiträge vor Inbetriebnahme des neuen Klinikbetriebes (Art. 4 des Vertrages); b) nach Massgabe der reservierten Bettenzahl durch die einzelnen Kantone:. Beiträge an die Planungskosten für den Neubau der Klinik und den Umbau des Klinikgebäudes (Art. 5 des Vertrages);. Beiträge für Neu-, An- und Umbauten (Art. 6 Abs. des Vertrages);. Anschaffungsbeiträge nach Inbetriebnahme des neuen Klinikbetriebes (Art. 6 Abs. des Vertrages); c) Defizitbeiträge nach Inbetriebnahme des neuen Klinikbetriebes (Art. 7 Abs. des Vertrages): je 50 % nach Massgabe der reservierten Bettenzahl und der Anzahl Pflegetage aus den Konkordatskantonen. Art. 6 Standortbeitrag Der Kanton Zug leistet einen einmaligen Standortbeitrag von 0 %der gesamten Kosten für den Neubau der Klinik und den Umbau des Klinikgebäudes ; mindestens aber drei Millionen Franken.

86.6. Organisation Art. 7 Organe Organe des Konkordates sind: a) die Regierungen der Konkordatskantone; b) der Konkordatsrat; c) die Finanzkontrolle des Kantons Zug. Art. 8 Aufgaben der Regierungen Die Regierungen der Konkordatskantone beschliessen über alle Geschäfte, für die sie gemäss Vertrag und gemäss Konkordat zuständig sind. Ein Beschluss liegt vor, wenn alle Konkordatsregierungen ihre Zustimmung gegeben haben. Art. 9 Zusammensetzung des Konkordatsrates Der Konkordatsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Kantone Uri und Schwyz bestellen je zwei, der Kanton Zug drei Vertreter (inkl. Präsident des Konkordatsrates). Präsident des Konkordatsrates ist von Amtes wegen der Vorsteher der Sanitätsdirektion ) des Kantons Zug, welche auch das Sekretariat besorgt. 4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der abordnenden Kantone. Art. 0 Aufgaben des Konkordatsrates Dem Konkordatsrat kommen folgende Aufgaben zu: a) Beschluss über alle Geschäfte, für die gemäss Vertrag der Konkordatsrat zuständig ist; b) Bericht und Antrag zu Geschäften, für die gemäss Vertrag die Regierungen der Konkordatskantone zuständig sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden getroffen. Die Geschäftsordnung des Konkordates wird in einem Reglement geregelt, das der Genehmigung der Konkordatsregierungen bedarf. Art. Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle des Kantons Zug prüft jährlich die Budgets und die Rechnungen der Klinik zuhanden des Konkordatsrates. ) heute Gesundheitsdirektion

86.6 Die andern Konkordatskantone sind berechtigt, ein Mitglied ihrer Finanzkontrolle an die Prüfungen abzuordnen. Der Konkordatsrat arbeitet ein Pflichtenheft für die Finanzkontrolle aus, in dem geregelt ist:. der Umfang der Prüfungstätigkeit;. der Inhalt der Revisionsberichte;. das Verfahren bei festgestellten Unregelmässigkeiten; 4. die Entschädigung der Finanzkontrolle der Konkordatskantone für ihre Prüfungstätigkeit an der Klinik. 4. Verschiedene Bestimmungen Art. Vertretung in der Betriebs- und in der Baukommission Jedem Konkordatskanton steht das Recht zu, mindestens einen Vertreter in die Betriebskommission gemäss Art. 6 des Vertrages und in die Baukommission gemäss Art. 7 des Vertrages zu entsenden. Art. Aufnahme weiterer Kantone Die Kantonsregierungen können weitere Kantone in das Konkordat aufnehmen. Es stehen den neu aufgenommenen Kantonen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Kantonen Uri, Schwyz und Zug. Namentlich darf jeder neu aufgenommene Kanton zwei Vertreter in den Konkordatsrat entsenden. Sie haben einen Anteil an die bereits geleisteten Planungs- und Baubeiträge zu leisten, der von den Konkordatsregierungen festgelegt wird. Art. 4 Verhältnis Konkordat Vertrag Art. bis 7, 6 und 7 des Vertrages sind integrierender Bestandteil des Konkordates. Im Übrigen kann der Vertrag mit Zustimmung der Kongregation und aller Konkordatsregierungen abgeändert werden. Art. 5 Kündigung Das Konkordat kann unter Einhaltung einer -jährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber 0 Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Klinik. 4

86.6 Austretende Kantone haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Art. 6 Rechtskraft Das Konkordat wird nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Konkordatskantone und durch den Bundesrat am. Januar 98 rechtskräftig. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am. März 98 Vom Landrat des Kantons Uri genehmigt am. Februar 98 Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigt am. Februar 98 5

86.6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 9.04.98 0.0.98 Erlass Erstfassung GS, 97 6

86.6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 9.04.98 0.0.98 Erstfassung GS, 97 7