Dr. U. Welzbacher, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin

Ähnliche Dokumente
Dr. Peter Wardenbach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln

Künstliche Mineralfasern - Arbeitsschutzvorschriften und Handlungshilfen

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Informations- und Dialogveranstaltung Energiewende und REACH BAuA, Dortmund, Erfolgreich substituieren wann und wie geht das?

Prävention - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (HTW) Norbert Kluger Hennef, den 16. April 2008

Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

FASERFÖRMIGE STÄUBE IN DER INNENRAUMLUFT

Sankt Augustiner Expertentreff Gefahrstoffe. Emissionsmindernde Maßnahmen beim Eloxieren mit Schwefelsäure Dipl.-Ing. P. Michels (TAB, BG ETEM)

Künstliche Mineralfasern (KMF)

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Das Expositionsverzeichnis über Beschäftigte, die durch krebserzeugende Stoffe gefährdet sind und die Zentrale Expositionsdatenbank ZED


Grenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Fragen und Antworten für die betriebliche Praxis

Stand der Laborrichtlinien Neues aus dem Arbeitskreis Laboratorien

BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Hartholzstäube

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

rglasfasern eine Alternative für Kera-

Antragsformular 7.3: Gefahrstoffverordnung, Produktsicherheitsgesetz Blatt 1

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Einrichtungen zur Entstaubung

Neuer Staubgrenzwert - Absenkung für die A-Staubfraktion in der TRGS 900

Neues aus dem Technischen Regelwerk Gefahrstoffe

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 36 Vinylchlorid

Novellierung der TRGS 528 Werfttagung 2018

Künstliche Mineralfasern (KMF) unter Umständen ein Problem!

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 19 Dimethylformamid

IST-Stand-Untersuchung zum betrieblichen Akzeptanzverhalten beim Einsatz von AES-Fasern

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

ÖSBS Österreichische Staub-(Silikose-) Bekämpfungsstelle Technische Abteilung - Leoben Einödmayergasse Leoben

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Sicherheitsdatenblatt gemäß 91/155/EWG bzw. 93/112/EG

Testbogen Arbeitssicherheit

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Kohlenmonoxid-Expositionen beim Einsatz von Flügelglättern vom Februar 2009

JANUAR 2014 SICHERER UMGANG

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Der neue Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW)

Fachkolloquium Hennef Hochtemperaturwolle. Chancen nutzen Risiken vermeiden. Heinz Wimmer DKFG/ECFIA. Hennef 16.

Testbogen Nr. 013: Gefahrstoffe

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO

Institut für Chemie und Biochemie der Freien Universität Berlin

Staub ein Problem in vielen Branchen

Staub bei Elektroinstallationsarbeiten

Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 526 Laboratorien

Herstellung vernadelter Vliese auf Basis von Glasfasern

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

VDRI Veranstaltung - Aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht Wichtige Beschlüsse und Infos aus der AGS-Sitzung 11/2016

FachDialog Chancen und Risiken der Anwendung von Nanotechnologien im Baubereich

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

Rechtliche Bedeutung von DNEL (DMEL) im Vergleich zu bestehenden Grenzwerten

BGI 758. BG-Information. Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv BGFE. (bisherige ZH1/122)

Die neue Gefahrstoffverordnung Vollständiger Text zur gekürzten Fassung aus rekonform Ausgabe 3 / 2005

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach 6 Gefahrstoffverordnung

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Gerhard Ott REFERAT 34 Chemikaliensicherheit, Technischer Arbeitsschutz

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Einrichtungen zur Entstaubung Stand

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Dieselmotoremissionen an Arbeitsplätzen vor dem Hintergrund des ERB-Konzepts

22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung

Grenzwert (AGW, MAK) Art (Herkunft) Spitz.- Begr. Kateg. 2) / Überschreitungsfaktor AGW (DFG, 15 min 0,41 0,1 EU, AGS)

NEWSLETTER. März 2006 Jahrgang 5, Ausgabe 2. In dieser Ausgabe. Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen und Neufassungen

Stand: November Übersicht über die Bekanntmachungen zu Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Allgemeines, Aufbau und Anwendung

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Neuerungen in der TRGS 900

Amtsblatt der Europäischen Union

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Staub war gestern! Hilfsmittel für Betriebe und Vollzug

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

O D I N. Organisationsdienst. für nachgehende Untersuchungen

Umsetzung der Beschlüsse des FA Steine und Erden und des AGS durch die neue Gefahrstoffverordnung

Leseprobe zum Download

Die Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und das Maßnahmenkonzept der Bekanntmachung 910 als Elemente der Vollzugstätigkeit der Aufsichtsbehörden

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)

Gefahrstoffe. Testbogen Nr Unterweisen. Die Gefahrstoffverordnung gilt für: Stoffe und Gemische mit unangenehmem Geruch.

(Text von Bedeutung für den EWR)

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 3 Bleialkyle

NanoInVivo und mögliche Konsequenzen für den Arbeitsschutz

Branchen- oder tätigkeitsspezifische. Staub bei Elektroinstallationsarbeiten DGUV Information

Gefahrstoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert

VSK Ein Hilfsmittel zur Gefährdungsbeurteilung

Transkript:

Dr. U. Welzbacher, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin Keramikfasern wurden in der 23. Anpassungsrichtlinie 97/69/EG neu in Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG aufgenommen und als Krebserzeugend beim Einatmen (R 49) eingestuft. Seit 1999 gibt es in Deutschland einen Luftgrenzwert von 500.000 F/m 3 für bestimmte Bereiche des Umgangs sowie von 250.000 F/m 3 im übrigen. Die TRGS 521 Faserstäube regelt seit Oktober 1996 den Umgang mit anorganischen Faserstäuben, somit auch für Keramikfasern. Wegen des weiten Anwendungsspektrums solcher künstlicher Mineralfasern (KMF) stellen sich jedoch in den einzelnen Bereichen unterschiedliche Anforderungen, so dass diese TRGS im Laufe der Zeit durch entsprechende Anhänge ergänzt wurde; insbesondere der sichere Umgang mit Keramikfasern wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als besonders problembehafteter Arbeitsbereich erkannt, so dass hierfür eine neue Anlage 5 Keramikfasern erarbeitet wurde, die im Bundesarbeitsblatt Heft 5/2002 veröffentlicht wurde. Dieser Bericht beleuchtet einige Hintergründe des Entstehens dieser Anlage und erläutert deren wesentliche Inhalte. Refractive Ceramic Fibres (RCF) were added to annex I of the EEC-Directive 67/548/EEC in the 23. amendment 97/67/EEC and classified as May cause cancer by inhalation (R 49). Since 1999 thre is a maximum workplace concentration of 500.000 F/m 3 for certain means of use and of 250.000 F/m 3 in general. Since October 1996 the Technical guidance Document TRGS 521 Fibres Dust is 06-02\Sicherer Umgang Keramikfasern Dr. Ulrich Welzbacher.doc

2 in force for the use of inorganic fibres dust, and for Refractive Ceramic Fibres (RCF) as well. Because of the wide use of such Man Made Fibres (MMF) there are different problems connected with each kind of use, and so TRGS 521 has been amended by different annexes from time to time; in special, the safe use of Refractive Ceramic Fibres (RCF) has been seen as a severe problem in workplace areas by the german Consultatory Board for Dangerous Materials (Ausschuss für Gefahrstoffe AGS), so that was decided to develop a new annex 5 for Refractive Ceramic Fibres, with was publiced in the Official journal of the Federal Ministry for Sozial Affairs (Bundesarbeitsblatt) 5/2002. This report ligthens up some of the backgrounds of the coming into existence of this annex and illustrates the essential contents. Seit die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (DFG-Kommission) auf dem Faserkongress in Fulda 1993 die Einstufung von künstlichen Mineralfasern (KMF) als ob krebserzeugend bekannt gegeben hatte [1], sind diese Produkte aus der öffentlichen Diskussion im Arbeitsschutz nicht wieder verschwunden. Nach der Bewertung von künstlichen Mineralfasern durch die DFG-Senatskommission stellte sich für den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Aufgabe, diese Bewertung in geeigneter Weise in das Technische Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) zu übernehmen. Der AGS beschloss daher im Mai 1994 ein Bewertungsschema für künstliche Mineralfasern, das im Abschnitt 2.3 der TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdeter Stoffe [2] veröffentlicht wurde. Einzelheiten dieses Bewertungskonzepts sind von Welzbacher in [3] beschrieben. In der Richtlinie 97/69/EG zur 23. Anpassung der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG [4] wurden künstliche Mineralfasern (KMF) mit zwei Einträgen auch in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen:

3 - Keramische Mineralfasern; Fasern für spezielle Anwendungen, soweit in diesem Anhang nicht besonders aufgeführt; [künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na20 + K2O + CaO + MgO + BaO) von weniger oder gleich 18 Gewichtsprozent] - Mineralwolle soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt; [künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na20 + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent]. Während bei den Mineralwollen zwischen der EU und den deutschen Arbeitsschutzfachleuten Meinungsunterschiede hinsichtlich der Bewertung der kanzerogenen Eigenschaften bestehen (Einstufung bei der EG krebserzeugend Kategorie 3 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, nach deutscher Auffassung je nach Kanzerogenitätsindex Ki bzw. der biologischen Halbwertszeit im Intratrachealtest krebserzeugend Kategorie 2 Krebserzeugend im Tierversuch bis K 0 keine krebserzeugenden Wirkungen), stimmt die Bewertung bei den keramischen Fasern überein: Keramische Fasern sind sowohl nach EG-Recht als auch nach deutscher Auffassung krebserzeugend im Tierversuch (K 2) und sind beim Inverkehrbringen mit dem R-Satz R 49 Krebserzeugend beim Einatmen und mit R 38 Reizt die Haut zu kennzeichnen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Bewertung von den Herstellern keramischer Fasern und ihnen nahe stehenden Wissenschaftlern angezweifelt wird [5; 6] und von daher bei der derzeit anstehenden Überprüfung der Einstufung von künstlichen Mineralfasern bei der EU versucht werden soll, diese Fasern nach K 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkungen) zurückzustufen. Die Kritik bezieht sich dabei darauf, dass bei den entsprechenden Inhalationstests an Ratten, bei denen sich krebserzeugende Wirkungen von keramischen Fasern zeigten, nach Auffassung der betreffenden Wissenschaftler ein Overload-Effekt vorgelegen hat, durch den die Lungen-Clearence erheblich beeinträchtigt wurde, so dass die beobachteten Karzinome hierauf und nicht auf die Fasereigenschaften der keramischen Fasern zurückzuführen seien.

4 Unabhängig hiervon gehen die deutschen Toxikologen jedoch bisher von einer deutlichen kanzerogenen Wirkungen von Keramikfasern aus, und die nicht unerheblichen Faserkonzentrationen an Arbeitsplätzen mit Keramikfaserumgang führten im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Jahre 1999 zu dem Beschluss, die TRGS 521 Faserstäube [7] um eine weitere Anlage zum Umgang mit Keramikfaserprodukten zu ergänzen. Daneben hat der AGS in seiner Sitzung im Mai 2002 eine neue TRGS 619 Ersatzstoffe für Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau beschlossen, die in Kürze im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden wird [8]. Die Anwendungsbereiche von keramischen Fasern haben sich in den vergangen Jahren deutlich verschoben; so ist bei einer Zunahme der Produktionsmenge von 42.000 t/jahr 1994 auf 50.000 t/jahr im Jahre 2000 der Anteil der Ofenisolierungen von 50 % auf 66,7 % gestiegen und der Anteil der Hausgeräteindustrie von 20 % auf 0,3 % zurückgegangen. Die Verhältnisse sind in Bild 1 grafisch dargestellt. Bild 1 Umgang mit Keramikfasern dürften in Europa etwa 25.000 Personen haben, davon etwa 30 % in Deutschland. Der Umgang an stationären Arbeitsplätzen erfolgt in Deutschland in acht Vakuumformbetrieben, die etwa 100 Personen beschäftigen, sowie in 13 Modulbau- und Stanzbetrieben mit etwa 100 150 Produktionsmitarbeitern. Drei Betriebe führen alle Arten von Arbeiten durch. Beim einzigen deutschen Hersteller von Keramikfasern sind etwa 40 Personen in der Faserproduktion tätig, darüber hinaus gibt es noch drei weitere Hersteller in Europa sowie zwei in Japan. Die Gesamtzahl der an stationären Arbeitsplätzen mit Keramikfasern exponierten Personen dürfte in Deutschland somit bei knapp 300 Personen liegen.

5 Die übrigen etwa 7.000 7.500 gegenüber Keramikfasern exponierten Beschäftigten sind an nicht stationären Arbeitsplätzen in der Verwendung von Keramikfasern tätig, vor allem im Ofen- und Anlagebau.!" Da ein großer Teil der an stationären Arbeitsplätzen zu beachtenden Schutzmaßnahmen bereits durch Teil 1 der TRGS 521 [7] abgedeckt wird, sollten in den Anhang nur zusätzliche Maßnahmen, ggf. differenziert für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Herstellung und der Weiterverarbeitung von Keramikfasern und Bauteilen aufgenommen werden. Die Erfahrungen zeigen, dass insbesondere das Zusammenfalten und die Beseitigung von entleerten Verpakkungen bei unsachgemäßer Arbeitsweise zu hohen Faserstaubbelastungen führt. Auch die Auswahl einer geeigneten Art der Verpackung spielt hinsichtlich der Faseremission eine große Rolle. Entsprechend dieser Erkenntnis über Probleme beim Umgang mit Keramikfasern wurde die Anlage 5 zur TRGS 521 wie folgt gegliedert: 1. Anwendungsbereich 2. Herstellung und Weiterverarbeitung von Keramikfaserprodukten in stationären Anlagen 3. Umgang mit Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau sowie 4. Besondere Arbeitsbereiche. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" wird darauf hingewiesen, dass auch beim Umgang mit keramischen Fasern alle Maßnahmen der Stamm-TRGS, insbesondere die Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (Nummer 6) zu beachten sind. Hier geht es insbesondere um solche grundlegenden Wahrheiten für einen sicheren Umgang mit Staub freisetzenden Produkten, wie z.b. Vermeidung der Ausbreitung von Faserstäuben in andere Arbeitsbereiche

6 Sammlung von Produktresten direkt am Entstehungsort in einem geeigneten Behälter Regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten Arbeitsmedizinische Vorsorge. # $ Abschnitt 2 "Herstellung und Weiterverarbeitung von Keramikfaserprodukten in stationären Anlagen" wird unterteilt in Allgemeine Maßnahmen zur Emissionsminderung bei stationären Anlagen sowie Auf spezielle Arbeitsbereiche bezogene Maßnahmen zur Minderung der Emission. Da es wie bereits ausgeführt in Deutschland nur einen Hersteller von Keramikfasern gibt, wurde darauf verzichtet, über die allgemeinen Aussagen in Teil 1 der TRGS 521 hinaus zusätzliche Details in dieser Anlage zu regeln. Allerdings hat der Arbeitskreis, der die Anlage Keramikfasern zur TRGS 521 erarbeitet hat, im Verlaufe seiner Beratungen diesen Produktionsbetrieb mehrfach besucht und dabei Vorschläge zur Staubminderung vorgetragen, die sich vor allem auf die Verbesserung der Absaugtechnik und eine staubärmere Handhabung der Produkte beim Verpacken bezogen. Diese Vorschläge konnten teilweise kurzfristig in die Praxis umgesetzt werden und führten zu einer merklichen Verbesserung der Staubsituation an den betreffenden Arbeitsplätzen. Dieser enge Kontakt besteht auch nach dem Abschluss der Arbeiten an dieser Anlage zur TRGS 521 fort. Als allgemeine Maßnahmen zur Emissionsminderung bei stationären Anlagen werden genannt: Kapseln der Maschinen, soweit technisch und vom Arbeitsablauf her möglich, punktuelle Absaugung an Bearbeitungsmaschinen und Mischbehältern,

7 Verwendung von langsam laufenden, nicht geschränkten Sägebändern (mit Wellenschliff) bei der Bearbeitung von Keramikfaserprodukten, nach dem Auspacken von Keramikfaserprodukten leere Verpackungen möglichst aussaugen und wieder verwenden. Bei den auf spezielle Arbeitsbereiche bezogenen Maßnahmen zur Minderung der Emission werden in tabellarischer Form Aussagen zu den Bereichen Vakuumformen Modulfertigung Stanzen Katalysator-Montage sowie Reparatur von Ofenwagen in speziell hierfür eingerichteten Arbeitsbereichen gemacht, wobei in der linken Tabellenspalte die mögliche Emissionsquelle und rechts die Maßnahmen zur Minderung der Emission genannt werden (Bild 2). Bild 2 # %& Wie Eingangs bereits dargestellt, findet der quantitativ bedeutendste Umgang mit Keramikfasern heute im Ofen- und Feuerfestbau statt; aber auch aus der Sicht des Arbeitsschutzes bereitet dieser Bereich die meisten Probleme. Auch bei den Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Keramikfasern im Ofen- und Feuerfestbau wird unterschieden zwischen allgemeinen, generell gültigen Schutzmaßnahmen sowie differenzierten Regelungen für die Arbeitsbereiche Neuzustellung Ausbruch Wartung und Instandhaltung sowie Schornsteinbau. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass an stationären Arbeitsplätzen, die dem Stand der Technik entsprechen, der Luftgrenzwert von 500.000 F/m³ für bestimmte Altanlagen bzw. 250.000 F/m³ im Übrigen in der Regel eingehalten werden

8 können. Im Ofenbau bereitet die Einhaltung dieses Luftgrenzwertes bei der Neuzustellung jedoch Probleme, weshalb in diesen Bereichen häufig auf persönlichen Atemschutz für besonders "staubträchtige" Arbeitsgänge zurückgegriffen werden muss. Dabei ist zu beachten, dass bei Mischtätigkeiten zwischen stark staubenden und weniger staubenden Tätigkeiten die Luftkonzentrationen nicht auf 8-h-Schichtmittelwerte "herunter gerechnet" werden dürfen, um so eine Einhaltung des Luftgrenzwertes zu erreichen, sondern dass während der stark staubenden Tätigkeiten in jedem Fall persönlicher Atemschutz zu benutzen ist. Praktische Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten [9] zeigen, dass durch eine vorsichtige Befeuchtung beim Einbau von Keamikfaser-Bauteilen deutliche Staubminderungen erreicht werden können. Allerdings trifft diese Maßnahme bei den deutschen Ofenbauern auf erhebliche Bedenken, da bei Feuchtigkeit im Ofen für den späteren Anlagenbetrieb technische Probleme gesehen werden, insbesondere Korrosionsschäden befürchtet werden, wenn beim späteren Aufheizen des Ofens die Feuchtigkeit durch die Wärmeisolierung hindurch zur rückwärtigen Ofenwandung diffundiert; ist diese Ofenwandung feuchtigkeitsundurchlässig, wäre der entstehende Wasserdampf hier eingesperrt und würde bei Abkühlung des Ofens wieder kondensieren. Je nach der Ofenkonstruktion könnten auch rein statische Probleme durch das zusätzliche Gewicht des eingebrachten Wassers entstehen. Möglicherweise sind jedoch einige Anlagenbetreiber bereit, mit der Anfeuchtung von Keramikfasermatten oder Modulen unter "deutschen Betriebsbedingungen" Erfahrungen zu sammeln. Der Hinweis auf die "deutschen Betriebsbedingungen" ist darin begründet, dass die Ofenbetriebsweise in Deutschland eine andere ist häufig diskontinuierlicher Betrieb, Anfahr- und Abfahrvorgänge-, während in den USA nach dem Aufheizen der lang andauernde kontinuierliche Ofenbetrieb die Regel darstellt. In Nummer 3.2 Neuzustellung der Anlage 5 findet sich dementsprechend ein Hinweis, nach dem bei Zustellungen mit Modulen, deren Oberfläche nach der

9 Fertigmontage verdichtet werden muss, diese, wenn technisch möglich, vor dem Verdichten und Glätten mit feinem Wassersprühnebel einzusprühen sind. Auf die mögliche, jedoch sehr aufwändige Maßnahme, Ofenanlagen beim Ausbruch und bei der Neuzustellung einzuhausen, wurde verzichtet, da dies im Vergleich zu den jetzt vorgesehenen Regelungen keinen wesentlichen Fortschritt darstellen würde. Bei allen derartigen Arbeiten muss jedoch das Verschleppen von Keramikfasern in andere Bereiche sinnvoll unterbunden werden. Bei der Erarbeitung dieser Anlage bestand Einvernehmen im TRGS-Arbeitskreis im übrigen auch mit dem Berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss Steine und Erden -, dass die im derzeitigen Anhang V Nummer 7 Gefahrstoffverordnung noch vorgeschriebenen Schwarz-Weiß-Anlagen (Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind) in der Praxis kaum realisierbar sind und hinsichtlich des Arbeitsschutzes auch nicht als erforderlich angesehen werden. Die Aufnahme dieser Forderung in die Gefahrstoffverordnung diente ursprünglich dazu, die alten biobeständigen Mineralwollen durch technische Erschwernisse vom Markt zu verdrängen; da dies inzwischen gelungen ist, stellt sich in der Tat ernsthaft die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme in dem hier gegebenen Zusammenhang. Das BMA wurde daher vom Arbeitskreis und vom Berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss Steine und Erden gebeten, bei der anstehenden Neufassung der Umgangsvorschriften in der Gefahrstoffverordnung diese Regelung zurückzuziehen. Aus den Vereinigten Staaten sind abgesaugte Arbeitstische, auf denen Zuschneidearbeiten von Keramikfasermatten und -modulen für Randstücke und dergl. im Ofenbau durchgeführt werden, bekannt [9]. In der Regel sind sie mit geringem technischen Aufwand realisierbar, jedoch zurzeit in Deutschland oder in Europa kommerziell nicht am Markt erhältlich. Im Grunde bestehen diese Tische aus einem abgesaugten flachen Kasten mit vier (für den Transport ggf. demontierbaren oder einklappbaren) Beinen, dessen obere Abdeckung aus

10 einem einfachen Lochblech besteht. Beim Zuschneiden auf einem solchen Tisch werden freiwerdende Fasern sofort nach unten abgesaugt. Ein weiterer Hinweis ist hier noch von Bedeutung, nämlich dass bei thermisch belasteten Ofenisolierungen auf Grund von Rekristallisierungsprozessen neben den Faserstäuben mit dem Auftreten von Cristobalit [10] zu rechnen ist, ein Sachverhalt also, der vor der aktuellen Einstufungsdiskussion für Quarzfeinstaub [11] besondere Aktualität gewinnt. # Im Abschnitt 4 "Besondere Arbeitsbereiche" finden sich z.z. Hinweise zur Reparatur und zur Wartung von Heizgeräten sowie zur Gerätezerlegung und Entsorgung. Auch in diesen Arbeitsbereichen sollte bei sorgfältiger Arbeitsweise die Einhaltung, ggf. sogar die "dauerhaft sichere Einhaltung" eines Luftgrenzwertes von 250.000 F/m³ zu erreichen sein. Zu Beginn der Aktivitäten des Arbeitskreises wurde ermittelt, in welchen Bereichen heute noch mit Keramikfasern umgegangen wird. Im Verlaufe der weiteren Arbeiten konnten allerdings für einige in Bild 5 genannte Bereiche keine speziellen Erfahrungen ermittelt werden; zumindest in einigen Bereichen scheint allerdings heute die Verwendung von Keramikfasern nicht (mehr) erforderlich zu sein, so dass sich dieses Problem inzwischen in der Praxis möglicherweise nicht mehr stellt. Dabei ist zu beachten, dass sich der Arbeitskreis ausdrücklich auf die Festlegung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Keramikfasern beschränkt hat; Überlegungen zur Möglichkeit der Verwendung von Ersatzstoffen finden sich in der parallel entwickelten TRGS 619 [8]. Bild 3 ' ()*

11 Der Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Genf hatte Ende März 2000 der Veröffentlichung einer Handlungsanleitung zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glas-, Stein- und Schlackenwollprodukten zugestimmt. Sie soll den mehr als 170 in der IAO zusammengeschlossenen Regierungen aus Industrie- und Entwicklungsländern, aber auch Herstellern von Mineralwolle sowie Arbeitnehmerorganisationen helfen, sachgerechte Schutzmaßnahmen einzuführen. Bei den Beratungen zu dieser Handlungsanleitung ("Code of Good Practice") hat die deutsche TRGS 521 "Faserstäube" eine wesentliche Rolle gespielt; insbesondere die Anlage 4 "Umgang mit eingebauten Mineralwolle- Produkten im Hochbau und bei technischen Isolierungen" hat wegen ihrer praxisgerechten Gestaltung bei den internationalen Fachleuten eine hohe Anerkennung gefunden. Es ist beabsichtigt, auch die Regelungen zum Umgang mit Keramikfasern in Anlage 5 der TRGS 521 in die IAO einzubringen, um auch hier den Arbeitsschutz im internationalen Maßstab voranzubringen. " + [1] VDI-Berichte 1075 Faserförmige Stäube (1993), S. 129 [2] BArbBl. 6 (1994) Seite 56 [3] Künstliche Mineralfasern Aktuelle Entwicklungen, Die BG, Heft 8/99, Seite 448 [4] Abl. EG Nr. L 343 (1997) Seite 19 [5] R. C. Brown, Mitteilung des Europäischen Keramikfaserverbandes ECFIA (1991) [6] P. Class, R. C. Brown, Gefahrstoffe, Reinh. Luft 62 (2002), Seite 197 [7] Aktuelle Fassung der TRGS 521: BArbBl. Heft 6/2002, Seite 96 [8] BArbBl. Heft 9/2002 (im Druck) [9] Carborundum-Papiere : Workplace Quality News Nr. 5: Unifrax-Corporation, 21.12.1992 [10] G. Binde, T. Bolender, Gefahrstoffe, Reinh. Luft 62 (2002), Seite 273 [11] BIA/BG-Symposium Quarz; Gefahrstoffe, Reinh. Luft 62 (2002), Seite 189

12 Dr. Ulrich Welzbacher Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit BGZ 53754 Sankt Augustin

13 Sicherer Umgang mit Keramikfasern Anwendungsbereiche von Keramikfaserprodukten Automobilindustrie Brandschutz Hausgeräteindustrie Hochtemperatur- Isolierung 1994 Brandschutz Hochtemperatur- Isolierung Automobilindustrie 2000 Metall-HT- Behandlung Metall-HT- Behandlung Ofenisolierungen Hausgeräteindustrie Ofenisolierungen Dr. U. Welzbacher, HVBG 2001 Bild 1: Anwendungsbereiche von Keramikfaserprodukten Sicherer Umgang mit Keramikfasern Mögliche Maßnahmen zur Minderung Emissionsquelle der Emission 1. Zuschnitt der Matten 2. Pressen der Modulstreifen 3. Besäumen der Module 4. Verpacken der Module Lokale Absaugung an den Bearbeitungsvorgang anpassen. Lokale Absaugung individuell an die Presse anpassen. Staubmindernde Arbeitsverfahren verwenden, z.b. abgesaugte Bandmesser. Verpackung an die Modulgröße anpassen, um größeren Abrieb zu vermeiden. Dr. U. Welzbacher, HVBG 2001 Bild 2: Maßnahmen zur Minderung der Emission, dargestellt am Beispiel der Modulfertigung

14 Sicherer Umgang mit Keramikfasern Keine besonderen Informationen zu Hausgeräten Gießereien (Abdeckungen für Gussstücke) Feuerschutztüren Packungen und Dichtungen Kfz-Werkstätten/ Reibbelägen Schiffbau Mischfaseranw endungen Recycling-Betrieben Deponien Kfz-Verschrottung und Wiederverwertung Dr. U. Welzbacher, HVBG 2001 Bild 3: Verwendungsbereiche für Keramikfasern, über die keine Informationen vorlagen