Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz

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Transkript:

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz 2014-2017 Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz hat unter Vorsitz von Bundesministerin Aigner am 12. Dezember 2012 für den Rahmenplan 2014 2017 richtungsweisende Beschlüsse gefasst. Ausschlaggebend dafür war, dass die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ein fester Bestandteil der Entwicklungspläne der Länder ist. Die Länder müssen nunmehr ihre eigenen Entwicklungsprogramme erarbeiten, um sie dann frühzeitig der EU-Kommission zur Genehmigung vorlegen zu können. Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode 2014 werden sich auch die EU-rechtlichen Rahmenbedingungen für die einzelnen Fördermaßnahmen der GAK verändern. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der von Bundesministerin Aigner initiierten Charta für Landwirtschaft und Verbraucher wurden die Fördermaßnahmen mit dem Ziel der effizienteren Ausgestaltung einer intensiven Prüfung unterzogen. Im Kern geht es darum, die Förderung auf Maßnahmen zu konzentrieren, die die landwirtschaftlichen Unternehmen unterstützen, den ländlichen Raum stärken und eine zukunftsorientierte umweltverträgliche und ökologische Wirtschaftsweise begünstigen. Die Beschlussfassung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass mögliche Änderungen des Legislativvorschlages zur ELER-Verordnung, die im Laufe der weiteren Beratungen erfolgen werden, bei den Fördermaßnahmen noch berücksichtigt werden können. Die endgültige Verabschiedung der Fördermaßnahmen erfolgt deshalb in einer gesonderten Bund-Länder-Sitzung, den sog. Planungsausschuss (PLANAK), im Jahr 2013. Gemäß PLANAK-Beschluss gab es in folgenden Bereichen entscheidende Änderungen zum Rahmenplan 2014: - Integrierte ländliche Entwicklung, - Einzelbetriebliche Investitionsförderung, - Diversifizierung, - Beratung, - Verbesserung der Vermarktungsstrukturen, - Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung, - Genetische Ressourcen, - Forstwirtschaft. Die neue Gliederung des Rahmenplans sieht acht Förderbereiche und 17 Maßnahmengruppen vor. Die Änderungsvorschläge im Einzelnen: Integrierte ländliche Entwicklung In dieser Maßnahmengruppe werden sieben Maßnahmen gefördert, die im Sinne einer integrierten ländlichen Entwicklung eng miteinander verbunden sind. Dazu gehören die Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte, die Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden, das Regional- Seite 1 von 6

management, die Dorferneuerung und -entwicklung, die dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen, die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie die Breitbandversorgung in ländlichen Räumen. Bei den Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten kann ab 2014 der Zuschuss je Konzept einmalig bis zu 70.000 Euro (bisher 50.000 Euro) betragen. Weiterhin ist eine Fortschreibung des Konzepts in der folgenden Förderperiode mit einem Zuschuss von bis zu 35.000 Euro möglich. Bei der Dorferneuerung und entwicklung werden nicht-investive und investive Maßnahmen unterschieden. Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden werden als eigenständige Maßnahme aufgeführt. Gefördert wird die Erarbeitung von Plänen zur kleinräumigen und gemeindlichen Entwicklung. Im investiven Bereich wird wie bisher die Dorferneuerung und entwicklung ländlich geprägter Orte gefördert. Weiterhin können Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz im Rahmen der Dorferneuerung und -entwicklung gefördert werden. Zudem wurden folgende Fördertatbestände mit geringer Bedeutung und Inanspruchnahme gestrichen: Nahwärme- und Biogasleitungen, Schutzpflanzungen und vergleichbare landschaftsverträgliche Anlagen, die Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) Die wesentlichen Bestandteile der Neuregelung der Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Verwendungszweck der einzelbetrieblichen Förderung wurde hinsichtlich der umwelt- und tierschutzbezogenen Teilziele insofern präzisiert, dass die Fördermaßnahme - neben den Zielstellungen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Multifunktionalität - zwingend auch der Unterstützung einer besonders umweltschonenden und besonders tiergerechten Landwirtschaft dienen muss. Gemäß dieser neuen Grundausrichtung, die sich unter anderem auf die Ergebnisse der Charta für Landwirtschaft und Verbraucher stützt und den gesellschaftlichen Erwartungen an eine zukunftsorientierte Landwirtschaft Rechnung trägt, wurden die einzelnen Fördergegenstände neu gefasst. Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sind im Rahmen des AFP ab 2014 nur noch förderfähig, wenn sie besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz und nachhaltige Tierhaltung erfüllen. Die besonderen Anforderungen im Bereich Umwelt- oder Klimaschutz sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.b. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Die sachgerechte Ausgestaltung entsprechender Regelungen obliegt den Ländern. Die besonderen Anforderungen im Bereich Tierschutz werden wie bisher in der sogenannten Anlage 1 des AFP konkretisiert und gelten bundeseinheitlich. Neu ist die Unterteilung der Anlage 1 in zwei Teile, nämlich einen Teil A und einen Teil B. Seite 2 von 6

Im Teil A der Anlage 1 sind die baulichen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Basisförderung festgelegt. So wird beispielsweise für die Milchviehhaltung in Laufställen vorgeschrieben, dass die nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 m 2 je Großvieheinheit betragen muss, dass für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen ist und dass Liegeplätze ausreichend und mit geeignetem trockenen Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material versehen werden müssen. In der Kälberhaltung muss u.a. der Stall so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. In der Mastschweinehaltung müssen beispielsweise den Tieren mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäftigungselemente in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Sofern die Anforderungen des Teils A der Anlage 1 und die übrigen Anforderung erfüllt werden, kann eine Basisprämie von bis zu 20% der förderfähigen Kosten gewährt werden. Im Teil B der Anlage 1 sind ausgehend vom Teil A - zusätzliche und nochmals erhöhte Anforderungen an eine tiergerechte Haltung für die sogenannte Premiumförderung festgelegt. Beispielsweise ist im Bereich Milchviehhaltung ein Auslauf zwingend vorgeschrieben. In der Schweinehaltung muss für Zuchtläufer und Mastschweine eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierverordnung vorgeschrieben. Da die Erfüllung der Anforderungen des Teils B in erhöhtem Maß die gesellschaftlichen Erwartungen berücksichtigt und auch mit zusätzlichen Investitionskosten verbunden ist, kann in diesem Fall auch ein erhöhter Zuschuss von bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Zuschusshöhen obliegt den Ländern. Sie können für die Förderung tiergerechter Haltungsverfahren nach den Teilen A und B der Anlage 1 unterhalb der oben genannten Zuschussätze bleiben oder diese Sätze mit Landesmitteln um bis zu 5 %-Punkten aufstocken. Wenn die Länder bei der Stallbauförderung künftig eine Basisförderung anbieten wollen, dann müssen sie grundsätzlich auch eine Fördermöglichkeit nach dem Teil B vorsehen. Dabei ist ein Abstand zwischen den jeweiligen Zuschusshöhen von mindestens 20%-Punkten vorgeschrieben. Lediglich bei der Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Mindestabstand nur 10 %-Punkte, da bei diesen Tierhaltungen die mit der Erfüllung der Anforderungen nach Teil B einhergehenden zusätzlichen Investitionskosten vergleichsweise gering ausfallen. Diversifizierung Kooperationen von landwirtschaftlichen Betrieben untereinander oder von Landwirten mit Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, können im Rahmen der Investitionen zur Diversifizierung mit einem um 10%-Punkte erhöhten Fördersatz unterstützt werden. Um die Folgen des Wegfalls des Branntweinmonopols abzufedern, können künftig Brennereigeräte bei Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt. Investitionen in die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach EEG förderfähig sind, werden künftig von der Förderung im Rahmen der Diversifizierung ausgeschlossen, um hier einer Überförderung entgegenzuwirken. Eine Förderung der Begründung von Kurzumtriebsplantagen ist nur insoweit möglich, als deren Biomasse im Betrieb des Antragstellers nicht zur Stromproduktion verwendet wird, weil in diesen Fällen Vergütungen nach dem EEG in Anspruch genommen werden können. Seite 3 von 6

Beratung Diese Maßnahmegruppe erhält eine Neuausrichtung mit dem Schwerpunkt, die landwirtschaftlichen Betriebe bei der Innovationförderung zu unterstützen. Der Ansatz der Beratung zeichnet sich außerdem durch eine integrierte und ganzheitliche Betrachtung der betrieblichen Leistung aus. Im Hinblick auf die bisherigen Anforderungen, wie beispielsweise Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, die Artenvielfalt und den Gewässerschutz soll immer auch die wirtschaftliche, landwirtschaftliche und ökologische Leistung des gesamten Betriebs im Fokus der Beratung stehen. Erstmalig wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch die Beratung von Erzeugerorganisationen sowie Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen gefördert werden kann. Um WTO-rechtlichen Anforderung gerecht zu werden, ändert sich ab 2014 das Zuwendungsverfahren. Bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung, kann die Zuwendung über eine Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter erfolgen. Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse In dieser Maßnahmengruppe werden die Voraussetzungen für die Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung neu geregelt. Ausgehend vom Ressourceneffizienzprogramm der Bundesregierung wird ab 2014 eine Investitionsförderung grundsätzlich nur noch dann möglich sein, wenn sie zur Einsparung von Ressourcen, insbesondere von Wasser oder Energie beiträgt. In Anlehnung an den Legislativvorschlag zur ELER- Verordnung sollen zukünftig Kooperationen und operationelle Gruppen im Rahmen von Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP) besonders gefördert werden. Die Rahmenreglung der GAK hebt dazu nicht nur die Fördersätze bei Investitionen an, sondern eröffnet auch die Förderung von Kosten der Zusammenarbeit. Die Förderung von Vermarktungskonzeptionen wurde aufgehoben, da die Länder eigene spezifische Fördermöglichkeiten vorhalten. Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL) Ab 2014 wird die Förderung dieses Förderbereichs zusätzlich auf Aspekte des Klimaschutzes ausgerichtet, stärker fokussiert und inhaltlich in folgenden Punkten verbessert: Neu eingeführt wird die Unterstützung einer umweltbezogenen Zusammenarbeit von Landwirten mit anderen Akteuren im ländlichen Raum wie beispielsweise den Landschaftspflegeverbänden auf der Grundlage von gemeinsam abgestimmten Konzepten. Damit soll insbesondere die Anwendung von Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen im Hinblick auf die Anforderungen des Klima- und Umweltschutzes effizienter gestaltet werden (MSL-Management). Seite 4 von 6

Der ökologische Landbau und andere besonders nachhaltige gesamtbetriebliche Verfahren sollen eine den künftigen Bedingungen angemessene höhere Förderung erfahren. Neu aufgenommen wurde die Förderung besonders anspruchsvoller Verfahren zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Landwirtschaft mit dem Gewässer- und Immissionsschutz. Eine Reihe von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau, bei einjährigen Sonderkulturen oder auf dem Dauergrünland wird unter veränderten Bedingungen und mit in der Regel nach oben angepassten Förderbeträgen fortgeführt. Zu diesen Maßnahmen, die auf spezielle Betriebszweige oder auf Einzelflächen ausgerichtet sind, gehört die Förderung - einer vielfältigen Fruchtfolge im Ackerbau, in der auch Eiweißpflanzen angebaut werden, - der Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter, - von Strukturelementen in der Feldflur wie Hecken, Blüh-, Schon- oder Ackerrandstreifen oder - verschiedener extensiver Verfahren auf dem Dauergrünland. Neu eingeführt wird die Unterstützung der Anlage und Pflege von extensiven Obstbeständen wie Streuobstwiesen, die neben die bewährte Förderung von biologischer und biotechnischer Verfahren des Pflanzenschutzes bei Dauerkulturen tritt. Die Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren orientiert sich künftig noch stärker als bisher am Tierwohl und flankiert so die Investitionsförderung nach Anlage 1 des AFP. Beide Instrumente sind aufeinander abgestimmt worden. Die Agrarumwelt-Klima-Förderung der GAK gleicht Einkommensverluste aus, wenn Landwirte sich freiwillig für die Dauer von in der Regel fünf Jahren verpflichten, auf ihren Betrieben über den rechtlichen Mindeststandards liegende besonders umwelt- oder tierschutzfreundliche Verfahren anzuwenden. Mit der Neugestaltung der MSL-Maßnahmen hat der PLANAK die Grundlagen für noch effizientere Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen für die kommende EU-Förderperiode gelegt. Diese Maßnahmen werden voraussichtlich auch im Zusammenhang mit den geplanten Greening -Anforderungen in der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik Bedeutung haben. Mit der künftigen Agrarumwelt-Klima-Förderung, der Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren und der Förderung des ökologischen Landbaus steht nunmehr eine zukunftsfähige Maß- Seite 5 von 6

nahmenpalette zur Verfügung, mit der die zunehmend anspruchsvolleren Umweltanforderungen an die landwirtschaftliche Produktion besser erfüllt werden können. Die Länder können in der neuen Förderperiode 2014 2020 bei der Konzeption ihrer Entwicklungspläne für den Ländlichen Raum auf diese Maßnahmen zugreifen und im Rahmen der GAK eine Mitfinanzierung aus dem Bundeshaushalt in Anspruch nehmen. Genetische Ressourcen Durch die Überarbeitung der Maßnahmengruppe Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und deren Überführung in den MSL-Förderbereich konnte vor allem für die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen eine wesentliche Verbesserung erreicht werden. Mit der Aufnahme der Erhaltungszucht in die Förderung kann ein wichtiger Engpass beim Anbau bedrohter, regional angepasster Nutzpflanzen in der Landwirtschaft, nämlich die Verfügbarkeit geeigneten Saatguts, beseitigt werden. Forsten Mit insgesamt 26 einzelnen Forstmaßnahmen war dieser Förderbereich bisher sehr kleinteilig gestaltet (30 % der Maßnahmen mit nur rd. 5 % des Mittelvolumens der GAK). Daher wurden für die Förderung ab 2014 kleinere Forstmaßnahmen mit geringem Mittelvolumen bzw. geringem Umsetzungsstand in den Ländern wegen ihrer fehlenden Bedeutung für die Gesamtheit gestrichen oder wo sinnvoll - mit anderen Maßnahmen zusammengeführt. So wurde z.b. die Waldrandgestaltung in den Waldumbau integriert und die Investitionsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gestrichen. Jungbestandspflege und Erstaufforstung werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der Maßnahme durch die Länder bis 2016 befristet. Die Förderung der Organisationskosten für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse wurde hingegen gestärkt. Wesentliche Änderungen sind dabei die Überführung der bisherigen Fördermodelle Geschäftsführung, Mobilisierungsprämie bzw. Kombimodell in eine leistungsorientierte Projektförderung, bestehend aus den Komponenten Waldpflegevertrag, Mitgliederinformation, Zusammenfassung des Holzangebots (bisherige Mobilisierungsprämie) sowie Professionalisierung von Zusammenschlüssen. Der Förderbereich Forsten enthält nunmehr die Maßnahmengruppen A. Naturnahe Waldwirtschaft mit den Maßnahmen Vorarbeiten, Umbau, Jungbestandspflege und Bodenkalkung; B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur mit den Maßnahmen Wegebau und Holzkonservierungsanlagen, C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der neuen Maßnahme Projektförderung, D. Erstaufforstung mit der Maßnahme Neuanlage von Wald. Seite 6 von 6