B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO

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Transkript:

Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussbzw. Gesellenprüfung Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. November 2008 und der Vollversammlung vom 18. Dezember 2008 erlässt die Handwerkskammer Oldenburg als zuständige Stelle gem. 71 Abs. 1 i.v.m. Abs. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl.I,S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.I.S. 2246) und 91 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 41 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I.S. 3074; 2006 I.S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I.S. 2246) gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts Berufsbildung (BiBB) vom 27. Juni 2008 die folgenden Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss bzw. Gesellenprüfung: Übersicht A. Grundsätze B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG/ 27b Abs. 1 HwO C. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung gem. 45 Abs. 1 BBiG/ 37 Abs. 1. HwO D. Mindestdauer der Ausbildung E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 2 BBiG/ 27b Abs. 1 HwO A. Grundsätze Die nachstehende Richtlinie soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften konkretisieren, nämlich - über die Abkürzung der Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Berufsbildungs-gesetz (BBiG) / 27b Abs. 1 S. 1 und 2 Handwerksordnung (HwO), die Abkürzung beinhaltet auch die Teilzeitberufsausbildung, die insbesondere Alleinerziehenden und jungen Eltern durch die Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit die Möglichkeit gibt, Berufsausbildung und Familie zu vereinbaren, - über die vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung gem. 45 Abs. 1 BBiG i.v.m. 21 Abs. 2 BBiG / 37 Abs. 1 HwO i.v.m. 21 Abs. 2 BBiG und - über die Verlängerung der Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO. B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO 1

B.1 Grundsatz und allgemeine Voraussetzung der Antragstellung (1) Auf gemeinsamen Antrag der oder des Ausbildenden (Betrieb) und der oder des Auszubildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit gem. 8 Abs. BBiG / 27b Abs. 1 HwO zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. (2) Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. (3) Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbilderin / Ausbilder und Auszubildende / Auszubildender) schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (4) Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.b. durch Vorlage von (Berufs-)Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen. B.2 Abkürzungsgründe bei Vertragsabschluss gem. 8 Abs. 1 S. 1 BBiG / 27b Abs. 1 S. 1 HwO (1) Nachfolgende Gründe können zu einer Verkürzung in dem angegebenen Zeitrahmen führen: Sekundarabschluss / Realschulabschluss oder erweiterter Sekundarabschluss/ oder gleichwertiger Abschluss Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife oder abgeschlossene Berufsausbildung bis zu 6 Monate bis zu 12 Monate erfolgreicher Abschluss einer Berufsfachschule bis zu 12 Monate (2) Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu 12 Monate verkürzt werden. (3) Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld diese angemessen berücksichtigt werden. (4) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise für eine Kürzung berücksichtigt werden. (5) Soweit festgestellt wird, dass nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres bei einem Berufswechsel die Grundausbildung des Erstberufes im Wesentlichen identisch ist mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes, so kann diese in vollem Umfang (12 Monate) berücksichtigt werden. B.3 Abkürzung während der Berufsausbildung gem. 8 Abs. 1 S. 1 BBiG / 27b Abs. 1 S. 1 HwO (1) Die Kürzung der Ausbildungszeit während der laufenden Berufsausbildung ist möglich, wenn Verkürzungsgründe nach B.1 vorliegen, das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann und die Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. 2

(2) Wird der Antrag erst im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so soll dieser vorrangig als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung behandelt werden (siehe C. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung). B. 4 Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung (siehe unter C.) ist auch bei verkürzter Ausbildungsdauer gem. 45 Abs. 1 BBiG / 37 Abs. 1 HwO möglich, wenn dadurch die unter D. vorgegebene Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird. B.5 Abkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 S. 2 HwO (Teilzeitberufsausbildung) (1) Bei berechtigtem Interesse ist auf gemeinsamen Antrag der oder des Auszubildenden und der oder des Ausbildenden die Ausbildungszeit auch in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Arbeitszeit zu kürzen ( 8 Abs. 1 S. 2 BBiG / 27b Abs. 1 S. 2 HwO). Ein berechtigtes Interesse ist z.b. dann gegeben wenn die oder der Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vorliegen. (2) Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. (3) Da das Berufsbildungsgesetz für die Abkürzung der Ausbildungszeit keine anteilige Untergrenze festlegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Auszubildenden auch bei einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der betrieblichen Ausbildungszeiten noch wirklichkeitsnah mit den wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können und in dem für die Ausbildung erforderlichen Maß in die betriebliche Praxis eingebunden werden können. Als Richtschnur soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden. (4) Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer. (5) Im Einzelfall kann eine verkürzte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit aber mit einer Verlängerung der kalendarischen Ausbildungsdauer verbunden werden ( 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO, siehe unter E.), wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (6) Die Entscheidung über die Verlängerung kann bei noch unsicherer Prognose oder bei veränderten Rahmenbedingungen auch später getroffen werden. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung gem. 45 Abs. 1 BBiG / 37 Abs. 1 HwO C.1 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung (1) Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der oder des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf ihrer oder seiner Ausbildungszeit zur Abschluss-/ Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG / 37 Abs. 1 HwO). (2) Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen, im Falle der vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. 3

(3) Dem Antrag sind die nach der geltenden Prüfungsordnung erforderlichen Anmeldeunterlagen beizufügen. C.2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn die oder der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist. (2) Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt von besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden. (3) Neben dem Zeugnis der Berufsschule sind für den Nachweis das Leistungszeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung des ausbildenden Betriebs und die Vorlage der Zwischenprüfungsbescheinigung/ des ersten Teils der Abschluss-/ Gesellenprüfung erforderlich. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist vorzulegen oder das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises vom Betrieb und von der oder dem Auszubildenden schriftlich zu bestätigen. C. 3 Zulassungsentscheidung (1) Bei Abschlussprüfungen trifft die zuständige Stelle die Zulassungsentscheidung. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss ( 46 Abs. 1 BBiG). (2) Bei Gesellenprüfungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassungsentscheidung. Hält sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss ( 37a Abs. 1 HwO). (3) Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen von der zuständigen Stelle als Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit nach 8 Abs. 1 BBiG/ 27b Abs. 1 HwO behandelt werden (siehe unter B). D. Mindestdauer der Ausbildung Die Ausbildungsvertragsdauer soll in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten: Regelausbildungszeit Mindestzeit der Ausbildung 3 ½ Jahre 24 Monate 3 Jahre 18 Monate 2 Jahre 12 Monate 4

E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. 8 Abs. 2 BBiG und 27b Abs. 2 HwO E.1 Grundsatz (1) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen ( 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO). 21 Abs. 3 BBiG bleibt unberührt. (2) Über inhaltlich verknüpfte Anträge auf Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und auf Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer soll im Sinne förderlicher Bedingungen für die Vereinbarkeit von Berufsausbildung und Familie entschieden werden. E.2 Allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung (1) Der Antrag ist von der oder dem Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (2) Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist die oder der Ausbildende (Betrieb) zu hören ( 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO). Die Berufsschule kann gehört werden. (4) Die oder der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung nach 8 Abs. 2 BBiG / 27b Abs. 2 HwO soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden. E.3 Verlängerungsgründe (1) Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen: - erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung. - Nichterreichen des Leistungsziels in der Berufsschulklasse, - längere von der/vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.b. Krankheit), - körperliche, geistige und seelische Behinderung der oder des Auszubildenden, die dazu führt, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann, - Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen, - verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit ( 8 Abs. 1 S. 2 BBiG / 27b Abs. 1 S. 2 HwO). (2) Bei Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen. F. Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Norddeutsches Handwerk in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 01.06.1973, geändert am 22.05. 1991 und vom 25. Mai 1972 außer Kraft. 5

Oldenburg, 1.06.2010 Handwerkskammer Oldenburg gez. Wilfried Müller Präsident gez. Manfred Kater Hauptgeschäftsführer Genehmigt am 22.04.2010 vom Niedersächsischen Kultusministerium Az: 4062-87.123/2 Veröffentlicht am 24. Juni 2010, Norddeutsches Handwerk 6