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Humanforschungsgesetz dffg Inhalt und Änderungen zum bisherigen Recht Prof. Dr. med. Gabriela Senti, Leitung CTC

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 1

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 2

Humanforschungsgesetz (HFG) Art. 118b Bundesverfassung 2010: Humanforschungsgesetz (HFG) 2011: Verordnungsrecht (KlinV, HFV, OV) 2013: 1. Januar 2014: Inkrafttreten 2014: Graphik C.Jenny, BAG; Nov 2013 3

Ziel des HFG Artikel 118b der Bundesverfassung beauftragt den Bund, die Forschung am Menschen gezielt in jenen Bereichen zu regeln, in denen eine Gefahr für die Würde und Persönlichkeit des Menschen besteht, der zugleich aber mit der bestehenden allgemeinen Rechtsordnung nicht ausreichend begegnet werden kann daneben soll die Forschungsfreiheit gewahrt bleiben und der Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft Rechnung getragen werden 4 4

Zweck des HFG (HFG Art. 1) Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen Qualität der Forschung am Menschen sicherstellen Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten 5

Geltungsbereich des HFG (HFG Art. 2, 3) Forschung methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen (Abgrenzung zum klinischen Handeln) Forschung zu Krankheiten klinische Versuche (z.b. mit Heilmittel, Psychologie, Chirurgie, Transplantation, Pflege, Physiotherapie etc.) Forschung zu Aufbau und Funktion des Körpers Forschung zu Anatomie, Physiologie, Genetik, Forschung zu Eingriffen und Einwirkungen auf den Körper (z.b. Schönheitschirurgie, Blutentnahme, Röntgen etc.) 6 6

Forschungsgegenstände (HFG Art. 2) Das HFG gilt für Forschung mit: Personen gesundheitsbezogenen Personendaten Herkunft: z.b. Forschungsprojekte, Klinik (Krankengeschichten etc.), Register biologischem Material Herkunft: z.b. Forschungsprojekte, Klinik (verworfenes Material), Biobanken Verstorbenen, Embryonen, Föten 7

Aufbau des HFG HFG KlinV Klinische Versuche HFV Nicht-klinische Versuche OV-HFG Arzneimittel Transplantatprodukt Gentherapie Entnahme biologischen Materials bzw. Erhebung Personendaten Ethikkommissionen Medizinprodukt Weiterverwendung biologischen Materials bzw. Personendaten Koordinationsstelle Transplantation Verstorbene Personen Übrige klinische Versuche Tote Embryonen und 8 Föten

Nicht im Geltungsbereich des HFG Fragestellung betrifft weder Krankheiten noch Forschung zum Aufbau und Funktion des Körpers (Grundlagenforschung) z.b. schulische Leistungen (Pädagogik), Wohlfühlen am Arbeitsplatz (Arbeitspsychologie), Einkaufsverhalten (Ökonomie) Cave: Forschungsprojekt mit Eingriff und Einwirkung auf den Körper fallen unter das HFG z.b. Operationen, Blutproben, CT, MRI 9

Nicht im Geltungsbereich des HFG Anonymisiertes Material oder Daten kein Schutzbedarf Embryonen in vitro Stammzellenforschungsgesetz Case Studies, Heilversuche nur Forschung, sofern verallgemeinerbare Erkenntnisse beabsichtigt sind Tierversuche in der Präklinik Tierschutzgesetz 10

Anonymisierung (HFV Art. 25) = irreversibles Unkenntlichmachen oder Löschen aller Angaben, die in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zur Person ohne unverhältnismässig grossen Aufwand erlauben (z.b. Name, Adresse, Geburtsdatum, eindeutige Identifikationsnummern) solange ein Schlüssel vorhanden ist, handelt es sich nicht um anonymisierte, sondern um verschlüsselte Daten! 11

Anonymisierung Datenfeld Patient 1 Patient 2 ID P.M. - Wohnort Musterweg 1, Adlikon (577 Einwohner) Zürich (377 000 Einwohner) Diagnose Trisomie 21 Bluthochdruck Geb.-Datum 1.1.1980 1950 Sterbedatum 30.9.2012 2012 Aufwand für Rückführung Klein Sehr gross Anonymisierung? Nein Ja Folie nach C.Jenny, BAG; Nov 2013 12

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 13

Wissenschaftlich relevante Fragestellung (HFG Art. 5) Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn eine wissenschaftlich relevante Fragestellung gegeben ist: zum Verständnis von Krankheiten des Menschen; zum Aufbau und zur Funktion des menschlichen Körpers; oder zur öffentlichen Gesundheit 14

Wissenschaftliche Anforderungen (HFG Art. 10) Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind 15

Zusätzliche Anforderungen an die Forschung mit besonders verletzbaren Personen (HFG Art. 21-31) Forschung mit Kindern und Jugendlichen Forschung mit urteilsunfähigen Erwachsenen Forschung mit schwangeren Frauen Forschung an Embryonen und Föten in vivo Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs Forschung mit Personen im Freiheitsentzug Forschung in Notfallsituationen 16

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 17

Das Verordnungsrecht zum HFG Humanforschungsverordnung KlinV Verordnung über klinische Versuche gemäss Definition HFG Art. 3 lit. l Humanforschungsverordnung HFV Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche Organisationsverordnung zum HFG OV-HFG EKs, Koordinationsstelle, Datenschutz 18

Das Verordnungsrecht zum HFG Forschung am Menschen Klinischer Versuch Nichtklinischer Versuch KlinV HFV 19

Klinischer Versuch (HFG Art. 3) Definition Forschungsprojekt mit Personen, das diese prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zuordnet, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen 20

Gesundheitsbezogene Intervention (KlinV Art. 2 lit. a) Definition präventive, diagnostische, therapeutische, palliative oder rehabilitative Handlung, die im Rahmen eines klinischen Versuchs untersucht wird 21

Verordnung über klinische Versuche (KlinV) Generelle Regelungen Begriffe, Grundsätze, Patientenaufklärung & Einwilligung, Haftung / Versicherung Klinische Versuche mit Heilmitteln und Transplantatprodukten inkl. Gentherapie, gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Klinische Versuche mit Transplantationen Übrige klinische Versuche Öffentliche Registrierung klinischer Versuche 22

Was sind «Übrige Klinische Versuche»? Versuche, welche eine andere gesundheitsbezogene Intervention untersuchen, wie z.b.: chirurgische Interventionen (z.b. Operationsverfahren) Massnahmen der Pflege Versuche der Physio- und Ergotherapie (z.b. verschiedene Formen von Instruktionen) Versuche der Sport- und Ernährungswissenschaften Versuche der Psychotherapie und Psychiatrie (z.b. gesprächstherapeutische Interventionen) 23

Nicht-klinische Versuche (HFV Art. 1) Definition Forschungsprojekte mit Ausnahme der klinischen Versuche 24

Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (HFV) Allgemeine Bestimmungen Forschung (mit Personen) zur Entnahme biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten Forschung an Verstorbenen Forschung an Embryonen und Föten aus Aborten 25

Weiterhin geltende Gesetze und Verordnungen Heilmittelgesetz, Medizinprodukteverordnung Transplantationsgesetz, -verordnung Strahlenschutzgesetz, -verordnung Datenschutzgesetz, -verordnung Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen Stammzellenforschungsgesetz Strafgesetzbuch Patienteninnen- und Patientengesetz Kanton Zürich 26

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 27

Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei EK und Swissmedic (inkl. multizentrische Forschungsprojekte, Weiterverwendung von Personendaten und Proben, Generalkonsent) Adverse Event (AE)-Reporting Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 28

Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei EK und Swissmedic (inkl. multizentrische Forschungsprojekte, Weiterverwendung von Personendaten und Proben, Generalkonsent) Adverse Event (AE)-Reporting Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 29

Risikobasierte Kategorisierung in der Forschung Risk Categorisation High risk C B Low risk A 30

Minimale Risiken und Belastungen (KlinV Art. 2) Definition Risiken und Belastungen, die sich unter Berücksichtigung der Verletzbarkeit der teilnehmenden Personen und der konkreten Umstände in ihrer Intensität und Qualität nur geringfügig und vorübergehend auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen auswirken objektive Beurteilung durch Prüfperson unter Berücksichtigung des konkreten Zustandes und dem Grad der Vulnerabilität der teilnehmenden Person 31

Minimale Risiken und Belastungen (KlinV Art. 2) Befragungen und Beobachtungen periphere venöse oder kapillare Blutentnahmen Speichel-, Urin- und Stuhlproben sowie Abstriche MRT ohne Kontrastmittel, Sonographie, Elektrogramme Untersuchungen mit CE-markiertem Medizinprodukt ohne Kontrastmittel Untersuchungen mit zugelassenem Arzneimittel mit ionisierenden Strahlen < 5mSv pro Projekt und Person 32

Kategorisierung der Klinische Versuche Klinischer Versuch Arzneimittel Transplantatprodukt Gentherapie Medizinprodukt Transplantation Übrige klinische Versuche Kategorie Kategorie Kategorie Kategorie A, B, C A, C A, C A, B KlinV KlinV KlinV KlinV Kapitel 2 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 33

Kategorisierung der Nicht-klinischen Versuche Nicht-klinischer Versuch Entnahme von biologischem Material bzw. Erhebung von Personendaten Weiterverwendung biologischen Materials bzw. Personendaten Verstorbene Personen Tote Embryonen und Föten Kategorie A, B Keine Kategorisierung Keine Kategorisierung Keine Kategorisierung HFV HFV HFV HFV Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 34

Änderungen zum bisherigen Recht günstige Rahmenbedingungen für die Forschung in der Schweiz durch gefährdungsbezogenen Regelungsansatz Kategorisierung : Erleichterung des administrativen Aufwands differenzierte Bewilligungsverfahren bei der Ethikkommission (EK) ordentlich, vereinfacht, präsidial unterschiedlich strenge Meldepflichten bzgl. Adverse Events (AEs) und Serious Adverse Events (SAEs) Risiko-adaptiertes Monitoring (Qualitätskontrolle) 35

Risikokategorisierung Arzneimittel, Transplantatprodukt (KlinV) A B C zugelassen in der Schweiz gemäss Fachinformation oder Abweichung von der Fachinformation - gemäss vorgegebener Kriterien zugelassen in der Schweiz Abweichung von der Fachinformation - ausserhalb vorgegebener Kriterien nicht zugelassen in der Schweiz 36

Risikokategorisierung Medizinprodukt (KlinV) A CE-markiert Anwendung gemäss Gebrauchsanweisung C nicht CEmarkiert in der Schweiz Anwendung nicht gemäss Gebrauchsanweisung in der Schweiz verboten 37

Risikokategorisierung Transplantation (KlinV) A C Standardtherapie keine Standardtherapie Transplantation embryonaler, fötaler Gewebe und Zellen 38

Risikokategorisierung Übrige klinische Versuche (KlinV) A gesundheitsbezogene Intervention mit minimalen Risiken und Belastungen Standardbehandlung B gesundheitsbezogene Intervention mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen keine Standardbehandlung 39

Risikokategorisierung Nicht-klinische Forschungsprojekte (HFV) A Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden B Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden 40

Regulatorische Konsequenzen gemäss Kategorie Kategorie A nur EK-Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) Meldung Studienende (90 Tage), Studienreport (1 Jahr) keine Adverse Event (AE)-Dokumentation standardisierte Dokumentation und Meldung von SAEs und SUSARs, die in der Schweiz vorkommen (SUSAR-Meldung für registrierte Produkte gemäss HMG Art. 59) reduzierte Sicherstellungspflicht risikobasiertes Qualitätskontrolle (Monitoring) 41

Regulatorische Konsequenzen gemäss Kategorie Kategorie B und C EK- und teilweise Swissmedic-Bewilligung Meldung Studienende (90 Tage), Studienreport (1 Jahr) standardisierte Adverse Event (AE)-Dokumentation standardisierte Dokumentation und Meldung von SAEs und SUSARs, die in der Schweiz vorkommen (SUSAR-Meldung für registrierte Produkte gemäss HMG Art. 59) volle Sicherstellungspflicht risikobasiertes Qualitätskontrolle (Monitoring) 42

Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei EK und Swissmedic (inkl. multizentrische Forschungsprojekte, Weiterverwendung von Personendaten und Proben, Generalkonsent) Adverse Event (AE)-Reporting Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 43

Welche Forschung muss bewilligt werden? Bewilligung durch EK alle Projekte der Forschung am Menschen auch Projekte zur Weiterverwendung von bereits entnommenem biologischen Material und gesundheitsbezogener Personendaten Bewilligung durch Swissmedic / BAG KlinV-Projekte je nach Risikokategorie / Strahlenbelastung 44

Aufgabenverteilung Ethikkommission / Swissmedic EK Swissmedic Beurteilung von: wissenschaftlichen Anforderungen (Relevanz / Nutzen, Methodik / Design, Qualifizierung des Studienpersonals, Infrastruktur Prüfzentrum) rechtlichen Anforderungen (HFG-Konformität, GCP-Konformität, Verträge, Finanzierung, Entschädigung, Sicherstellung, Datenschutz) Beurteilung von: Zusammensetzung / Herstellung / Qualität von Heilmitteln (GMP- Konformität) Sicherheit / Performance von Heilmitteln (präklinische, bisherige klinische Daten, Sicherheit der Studienteilnehmer) ethischen Anforderungen (Schutz der Sicherheit und Rechte der Studienteilnehmer, Nutzen-Risiko- Verhältnis, faire Teilnehmer-Selektion, Aufklärung) 45

Einreichung der Unterlagen KEK Zürich Vorgehen bei Gesucheinreichung: www.kek.zh.ch Swissmedic Vorgehen bei Gesucheinreichung: www.swissmedic.ch BAG Strahlenschutz, Information HFG: www.bag.admin.ch Anhänge der Verordnungen (KlinV, HFV) 46

Bewilligungsverfahren Parallele Einreichung Prüfperson Dossier Sponsor Dossier Clock stop Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Clock stop Ethikkommission Rückfragen Bewilligung Swissmedic Rückfragen Bewilligung 30 Tage 30 Tage Studienbeginn 47

Gesuchseinreichung EK bisher: Einreichung aller Unterlagen direkt an die zuständige KEK über den Postweg mit angepasstem Basisformular und CD oder Memory Stick neu ab 01.01.2016: obligatorische Online-Einreichung aller signierter Unterlagen als Scans über das Webportal BASEC (Business Administration System for Ethics Committees) Aktualisierungen und Nachreichungen für bereits bewilligte Projekte vor BASEC: auch über das Online-Portal!!! Link: https:// submissions.swissethics.ch 48

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Gesuchseinreichung EK via BASEC 50

Gesuchseinreichung EK Zusätzlich zur Online-Einreichung Summary (letzte Seite der Submission Summary unterschrieben per Post an KEK) 51

Gesuchseinreichung EK (KlinV Art. 24 Absatz 3, HFV Art. 14 Absatz 3) Anstelle der Prüfperson kann der Sponsor das Gesuch einreichen. Er übernimmt alle Melde- und Berichterstattungspflichten der Prüfperson gegenüber der EK (auch bei Multizenter- Projekten, Untersuchungen mit Strahlenquellen) Safety, Änderungen, Abbruch, Abschluss, Unterbruch 52

Gesuchseinreichung EK Besonderheit KEK ZH obligatorisch für IIT-Anträge aus USZ, allen universitären Spitälern ZH und Zentrum für Zahnmedizin (ZZM): vorgeschaltete Vorprüfung aller Anträge durch die Schnittstelle am USZ v.a. Prüfung der Klassifizierung, Risikokategorisierung, formale Vollständigkeit postalisch: Unterlagen auf CD an Schnittstelle (USZ, ZKF, Rämistrasse 100/MOU2, 8091 Zürich) Digital: per Email an schnittstelle.kek@usz.ch 53

Klinische Versuche der Transplantation (KlinV Art. 54, Anhang 4) Prüfperson Dossier Clock stop Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Sponsor Dossier Clock stop Ethikkommission Rückfragen Bewilligung BAG Rückstellung Bewilligung 30 Tage 30 Tage/ max. 60 Tage Studienbeginn 54

Bewilligungverfahren für klinische Versuche der Getherapie / gentechnisch veränderter / pathogener Organismen (KlinV Art. 35, Anhang 4) Prüfperson Dossier 60Tage Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Beurteilung von Qualität und biologischer Sicherheit des Präparat Swissmedic Bundesamt für Umwelt (BAFU) Beurteilung der Umweltdaten Bundesamt für Gesundheit (BAG) Beurteilung der Umweltdaten 55

Nicht-klinische Versuche (ausser Untersuchungen mit Strahlenquellen) (HFV Art. 14, 16, 35) Projektleitung Dossier Sponsor Dossier Formale Prüfung des Dossiers innert 7 Tagen Ethikkommission Clock stop Rückfragen Bewilligung 30 Tage 56

Bewilligungsverfahren bei Multicenter-Projekten (HFG Art. 47, KlinV Art. 27, HFV Art. 17) Sponsor Swissmedic Bewilligung innert 45 Tagen koordinierende Prüfperson Formalprüfung innert 7 Tagen Leit- Ethikkommission Bewertung innert 15 Tagen Information beteiligte Ethikkommission beteiligte Ethikkommission 57

Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art. 24-26) Neuerung: Weiterverwendung von Personendaten und Proben für ein konkretes Forschungsprojekt wird generell bewilligungspflichtig d.h. vorhandenes Einverständnis der Betroffenen für die Weiterverwendung von Personendaten zu Forschungszwecken entbindet nicht mehr von der Ethikpflicht! 58

Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art. 24-26) Aufhebung der «Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung» (d.h. generelle Bewilligungen dieser Kommission und Antrag für den Zugriff auf Patientendaten zu Forschungszwecken verlieren Ihre Gültigkeit) Aufgaben dieser Kommission werden von den kantonalen EKs übernommen sogenannte Eigenforschung (keine Arztgeheimnisverletzung) entbindet nicht mehr von der Ethikpflicht! 59

Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art. 24-26) Definition jeder Umgang zu Forschungszwecken mit bereits entnommenem biologischem Material oder erhobenen Daten jedes Sammeln, Beschaffen, Zusammenführen Registrieren, Katalogisieren Aufbewahren und Erfassen in Bio- oder Datenbanken Bereitstellen, Zugänglichmachen oder Übermitteln 60

Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten (HFV Art. 24-26) Start Forschungsprojekt Register / Biobank Einverständnis und / oder Vetorecht durch betroffene Person* Bewilligung durch EK für konkretes Forschungsprojekt Auswertung des Forschungsprojekts *bei fehlendem Einverständnis: Einverständnis KEK notwendig (Expertenkommission zur Wahrung des Berufsgeheimnisses abgeschafft) 61

Weiterverwendung von biologischem Material und genetischen Daten (HFG Art. 32; HFV Art. 28, 29, 30) in unverschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung für ein Projekt in verschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung für Forschungszwecke bei Anonymisierung: erlaubt nach Information und kein Widerspruch erhoben explizite Einwilligung nicht notwendig 62

Weiterverwendung von nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Daten (HFG Art. 33; HFV Art. 31, 32) in unverschlüsselter Form: Einwilligung nach hinreichender Aufklärung zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form: vorgängige Information und kein Widerspruch erhoben 63

Fehlende Einwilligung und Information (HFG Art. 34) Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten dürfen verwendet werden, wenn: es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist oder der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann keine dokumentierte Ablehnung vorliegt und das Interesse der Forschung dem Interesse der betroffenen Person überwiegt 64

Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien in 2015 bereits implementiert, ab 1.1.2016 obligatorisch Patienten werden bei Aufnahme (ambulant / stationär) gefragt, ob sie im Rahmen ihrer Behandlung nicht mehr benötigtes entnommenes biologisches Material / erhobene gesundheitsbezogene Personendaten für zukünftige Forschungsprojekte zur Verfügung stellen Ziel: Einwilligung wird damit für jede Person nur einmalig am USZ für alle potentiellen zukünftigen Projekte erhoben 65

Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien Weiterverwendungsprojekte bedürfen trotzdem IMMER eines Gesuchs bei der EK gilt für die USZ-interne Weiterverwendung von: unverschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten UND verschlüsseltem biologischen Material und genetischer Personendaten 66

Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien bezieht sich nicht auf die Weiterverwendung von: verschlüsselten nicht-genetischen gesundheitsbezogenen Personendaten UND anonymisiertem biologischen Material / genetischen Daten wird über den Konsent aber mit abgedeckt, weil dafür keine Einwilligung nötig, sondern nur mündliches oder schriftliches Vetorecht nach Info (= aktiver Widerspruch) 67

Generalkonsent USZ Unverschlüsselt Verschlüsselt Anonymisiert Gesundheitsbezogene Personendaten Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) ausserhalb HFG Biologisches Material / genetische Daten Generalkonsent nicht möglich Generalkonsent Information mit Vetorecht (über Generalkonsent mit abgedeckt) 68

Generalkonsent USZ Merkmale / Kriterien Aufklärungsblatt und Einwilligungserklärung in 11 verschiedenen Sprachen aktuell noch in Papierform Scans als: «Generalkonsent Forschung» abgelegt im Dokumentationssystem KISIM (unter Berichte) Ziel: ab 2. Quartal 2016 automatische Einlesung ins SAP 69

Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic (inkl. multizentrische Forschungsprojekte, Weiterverwendung von Personendaten und Proben, Generalkonsent) Adverse Event (AE)-Reporting Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 70

Adverse Event (AE)- Reporting 71

Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen (KlinV Art. 37, 57, 62 resp. HFV Art. 20) Prüfperson/ Projektleitung Sponsor 7 Tage Kat. B, C 7 Tage Ethikkommission Swissmedic/BAG 72

Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen Spezialfall: Medizinprodukten (KlinV Art. 37) Prüfperson Sponsor 2 Tage Kat. C 2 Tage Ethikkommission Swissmedic 73

Adverse Events Unerwünschte Ereignisse Englisch Deutsch AE Adverse Event UE Unerwünschtes Ereignis SAE Serious Adverse Event SUE Schwerwiegendes UE AR ADR Adverse Reaction Adverse Drug Reaction SUSAR Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction UAW Unerwünschte Arzneimittelwirkung SUSAR Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden unerwünschten Wirkung SE Serious Events SE Schwerwiegendes Ereignis 74

Adverse Event (AE) (ICH-GCP E2A) Definition jedes unerwünschte medizinische Ereignis, das bei einer Versuchsperson nach einer Intervention auftritt und das nicht unbedingt in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Behandlung steht 75

Dokumentation von AEs Klinische Versuche Arzneimittel (KlinV Art. 39) Kategorie C: in standardisierter Weise dokumentieren (in KG und Übertrag ins Case Report Form (CRF)) Kategorie B: in standardisierter Weise dokumentieren, (wenn in Prüfplan vorgesehen oder von Bewilligungsbehörde gefordert) Kategorie A: keine Dokumentationspflicht (nur Spontanmeldungen) 76

Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (SAE) (ICH-Guidelines E2A, E2D) Definition (für Arzneimittel) Ereignis, das dosisunabhängig lebensbedrohend ist oder zum Tode führt einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder einen bestehenden Aufenthalt verlängert zu einer dauerhaften oder entscheidenden Behinderung führt eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsdefekt ist ein anderes, nach medizinischer Einschätzung klinisch relevantes Ereignis ist 77

Meldung von SAEs Arzneimitteln, Transplantationen (KlinV Art. 40, 57) Prüfperson 24 Stunden alle SAEs führt Liste der Ereignisse Sponsor 7 Tage Tod (SAE) Ethikkommission 78

Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction (SUSAR) Definition alle drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein: serious + related + unexpected Art, Schweregrad oder Häufigkeit der unerwünschten Wirkung noch nicht beschrieben Referenz bei zugelassenen Produkten: Fachinformation (länderspezifisch), Summary of Product Characteristics (Europa), Core Safety Data Sheet (international) Referenz bei nicht-zugelassenen Produkten: Investigator s Brochure (IB) 79

Meldung von SUSARs Arzneimitteln, Transplantationen (KlinV Art. 41, 57) Tödliche SUSARs Prüfperson 24 Stunden Information aller Prüfpersonen Sponsor 7 Tage Kat. B, C 7 Tage Ethikkommission 80 Swissmedic / BAG

Meldung von SUSARs Arzneimitteln, Transplantationen (KlinV Art. 41, 57) Lebensbedrohliche und alle anderen SUSARs Prüfperson 24 Stunden Information aller Prüfpersonen Sponsor 15 Tage Kat. B, C 15 Tage Ethikkommission 81 Swissmedic / BAG

Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (SAE) (MEDDEV 2.7/3) Definition (für Medizinprodukte) wie Definition SAE für Arzneimittel zusätzlich: Mängel des Produktes, die zu einem SAE geführt hätten, wenn: keine geeigneten Massnahmen ergriffen worden wären nicht dagegen eingeschritten worden wäre die Umstände weniger günstig gewesen wären 82

Meldung von SAEs Medizinprodukte (KlinV Art. 42) Prüfperson 24 Stunden alle SAEs führt Liste der Ereignisse Sponsor Kat. C SAE in Schweiz mit möglichem Zusammenhang Kat. C 7 Tage SAE In- und Ausland mit möglichem Zusammenhang 7 Tage Ethikkommission Swissmedic 83

Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (SAE) (KlinV Art. 63) Definition (für Übrige klinische Versuche) Ereignis, welches eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt lebensbedrohend ist oder zum Tode führt eine angeborene Anomalie oder ein Geburtsdefekt zur Folge hat 84

Meldung von SAEs Übrige klinische Versuche (KlinV Art. 63) Prüfperson 24 Stunden alle SAEs führt Liste der Ereignisse Sponsor 15 Tage SAEs mit möglichem Zusammenhang Ethikkommission 85

Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis (SAE) (HFV Art. 21) Definition (für Forschungsprojekte gemäss HFV) Nachteiliges Ereignis, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auf die Entnahme des biologischen Materials oder die Erhebung der gesundheitsbezogenen Personendaten zurückzuführen ist, und welches: eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt lebensbedrohend ist oder zum Tode führt 86

Meldung von SAEs Nicht-klinische Forschungsprojekte (HFV Art. 19, 21) Projektleitung 24 Stunden alle Ereignisse Sponsor 7 Tage Ereignisse mit möglichem Zusammenhang Untersuchung mit Strahlenquellen 7 Tage Ethikkommission BAG 87

Meldung von SAEs, SUSARs Multizentrische Versuche (KlinV Art. 40, 41, 42) Sponsor Prüfperson Kat. B, C koordinierende Prüfperson Swissmedic / BAG beteiligte EKs Leit-EK 88

Änderungen zum bisherigen Recht Risikokategorisierung: Bewilligungsverfahren, Versicherung, Meldepflichten je nach Gefahrenpotential abgestuft Bewilligungsverfahren bei Ethikkommission und Swissmedic (inkl. multizentrische Forschungsprojekte, Weiterverwendung von Personendaten / proben, Generalkonsent) Adverse Event (AE)-Reporting Transparenz: Registrierung der klinischen Versuche 89

Registrierung klinische Versuche Warum? Reduktion des Publikationsbias (selektives Publizieren) Identifizieren von Wissenslücken Bessere wissenschaftliche Qualität Sicherstellen von Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit Reduktion von Doppelspurigkeiten Vertrauen in die klinische Forschung schaffen durch Transparenz 90

Registrierung klinische Versuche Wann? vor der Durchführung des klinischen Versuches bei klinischen Versuchen der Phase I bis spätestens ein Jahr nach Abschluss mindestens 1x jährlich aktualisieren (Sponsor verantwortlich) 91

Registrierung klinische Versuche Register Register Wie? WHO-Primär- register clinicaltrials.g ov Studienportal.non-ch Registrierfunktionen Suchfunktionen Clinicaltrialsportal.gov Registrierfunktionen Suchfunktionen registrieren Ergänzende Datenbank Gesuchsteller (Sponsor/Prüfperson) Swiss National Clinical Trial Portal Gesuchseingabe Suchfunktionen prüfen Behörden (EK/Swissmedic/BAG) sich informieren Interessierte Öffentlichkeit 92 Quelle BAG Sektion Forschung am Menschen und Ethik A.Christen PhD, Juni 2013

www.kofam.ch 93

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SNCTP Swiss Clinical Trials Portal via kofam-webseite aufrufbar SNCTP steht in vier Sprachen (E, D, F, I) zur Verfügung ein elektronischer Wizard hilft bei der Bestimmung des Forschungsprojekttyps und der Risikokategorie die WHO-Parameter lassen sich als XML exportieren für die Registrierung im ClinicalTrials.gov 96

Agenda Entstehung, Ziel, Zweck und Geltungsbereich des neuen Humanforschungsgesetzes HFG Auszüge aus dem HFG Das Verordnungsrecht zum HFG Änderungen zum bisherigen Recht Übergangsbestimmungen 97

Übergangsbestimmungen klinische Versuche (HFG Art. 67, KlinV Art. 71) bisherige Bewilligungen von EKs bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig bereits bewilligte Projekte mit Heilmitteln und Transplantatprodukten / Transplantation gelten als klinische Versuche der Kategorie C übrige bewilligte klinische Versuche gelten als klinische Versuche der Kategorie B auf Gesuch hin kann Behörde diese Projekte auch in andere Kategorie einstufen 98

Übergangsbestimmungen nicht-klinische Versuche (HFG Art. 67, HFV Art. 48) bisherige Bewilligungen kantonaler Ethikkommissionen für Forschungsprojekte, die in den Bereich HFV fallen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig bereits bewilligte Projekte gelten als nicht-klinische Versuche der Kategorie B auf Gesuch hin kann Behörde diese Projekte auch in Kategorie A einstufen 99

Übergangsbestimmungen klinische / nicht-klinische Versuche (KlinV Art. 72, HFV Art. 48) für nach bisherigem Recht nicht bewilligungspflichtige Studien / Forschungsprojekte innert 6 Monaten nach in Krafttreten des neuen Gesetzes formal korrekte Gesuchsunterlagen inkl. Kategorisierung an zuständige KEK EK entscheidet über diese Projekte auf der Basis des HFG neu 100

Übergangsbestimmungen (HFG Art. 67) befristete Bewilligungen für die «Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung» bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist gültig für unbefristete Bewilligungen dieser Art innert 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Gesuchstellung an zuständige KEK inkl. Kategorisierung EK entscheidet über Genehmigung auf Basis des HFG 101

Take home message alle Forschung am Menschen geregelt Erleichterungen durch Risikokategorisierung parallele Einreichung Ethik / Swissmedic zentrale Registrierung der klinischen Versuche Gesuchseinreichung via BASEC seit Januar 2016 obligatorisch Zustimmung für die Weiterverwendung von in der Routine entnommenem Material / erhobenen Personendaten mittels Generalkonsent 102

Danke für Ihre Aufmerksamkeit 103