Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
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- Gotthilf Sachs
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1 Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen geben die Auffassungen des Verfassers und nicht zwangsläufig die der Ethikkommission der BLÄK wieder.
2 Bewertung von Prüfer und Prüfstellen Rechtlicher Rahmen Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange 5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem angemessen qualifizierten Prüfer verantwortlich durchgeführt wird und die Prüfung von einem Prüfer mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln geleitet wird. AMG 40 (1) 5.
3 Bewertung von Prüfer und Prüfstellen Rechtlicher Rahmen Ethik-Kommission ist ein unabhängiges Gremium aus im Gesundheitswesen und in nichtmedizinischen Bereichen tätigen Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 2a zu sichern und diesbezüglich Vertrauen der Öffentlichkeit zu schaffen, indem es unter anderem zu dem Prüfplan, der Eignung der Prüfer und der Angemessenheit der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur Unterrichtung der betroffenen Personen und zur Erlangung ihrer Einwilligung nach Aufklärung benutzt werden und zu dem dabei verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt. GCP-V 3 (2c)
4 Bewertung von Prüfer und Prüfstellen Rechtlicher Rahmen Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt. AMG 4 (25)
5 Bewertung von Prüfer und Prüfstellen Rechtlicher Rahmen Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten. (ICH-GCP) AMG 40 (1)
6 Aufgaben des Prüfers Die ärztliche und ethische Verantwortung des Prüfers bestimmt maßgeblich die Anforderungen an seine Qualifikation. Folgende Aufgaben werden in diesem Kontext als wesentlich erachtet: Aufklärung über Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite der klinischen Prüfung und Einholung der Einwilligung nach Aufklärung. Überprüfung/Beurteilung der Ein-, Ausschluss- und Abbruchkriterien und diesbezügliche Entscheidung. Beurteilung von unerwünschten Ereignissen/Arzneimittelwirkungen und Meldung an den Sponsor.
7 Aufgaben des Prüfers Entscheidung/Beurteilung möglicher Konsequenzen bei/nach Entblindung. Entscheidung über diagnostische und therapeutische Maßnahmen einschließlich einer Änderung der Therapie, z. B. am Studienende. Der Hauptprüfer ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Prüfer an einer Prüfstelle, Ansprechpartner nach innen und außen und hat koordinierende Aufgaben wahrzunehmen. Ak Med Ek und BÄK
8 Vorzulegende Angaben, Unterlagen und Nachweise Approbation Facharzt-Status Qualifizierter, aktueller Lebenslauf Erfahrung in der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen (GCP-V 7, Abs. 3 Nr. 8) Kenntnisse über AMG und GCP-V (ICH-GCP 4.1.3) Über ausreichende Zeit (ICH-GCP 4.2.2) Zweijährige Erfahrung in der Durchführung klinischer Prüfungen bei LKP oder einzigen Prüfer (AMG 40 (1) 5)
9 Ausreichende Zeit vorhanden, um die klinische Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen (ICH-GCP 4.2.2) Kenntnis des Prüfplans und Bereitschaft diesen genau einzuhalten (ICH-GCP 4.51) Informiertheit über die Ergebnisse der pharmakologischtoxikologische Prüfung Erfahrung und Kenntnisstand des Prüfers muss dem Prüfplan angemessen sein (z.b. bei Minderjährigen) (z.b. AMG 40 (4) 3. und 4.) Sprachkenntnisse entsprechend der Muttersprache / Sprachkompetenz der Probanden / Patienten Unabhängigkeit des Prüfers (GCP-V 7 (3) 7.,14.,16.)
10 Kriterien zur Beurteilung der Qualifikation eines Prüfers Beruflicher Werdegang Teilnahme an klinischen Prüfungen Teilnahme an einschlägigen Fortbildungen/ Prüferschulungen Die Beurteilung erfolgt immer Einzelfallbezogen.
11 Kriterien zur Beurteilung der Qualifikation eines Prüfers In die Beurteilung gehen ein Phase der klinischen Prüfung Zulassungs- / Verschreibungsstatus des Prüfpräparates Art der Prüfstelle, z.b. ambulant, stationär Wissenstand über das Prüfpräparat, Risikoprofil Fragestellung, medizinisches Anforderungsprofil und Komplexität des Prüfplans Vulnerabilität der betroffenen Personen (z.b. Kinder, Hochrisikopatienten) Verantwortung des Prüfers (z.b. LKP, HP, P)
12 Umgang mit Fehlverhalten von Prüfern Rolle von Inspektionen Gefährdung der Unversehrtheit der betroffenen Personen? Gefährdung der Integrität und Aussagekraft der Studie? Gefährdung der Akzeptanz klinischer Prüfungen? Beweiskraft der Befunde Transparenz des Verfahrens Fairness - audiatur et altera pars
13 Bewertung der Eignung der Prüfstelle Rechtlicher Rahmen Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen sowie des zur Durchführung der klinischen Prüfung zur Verfügung stehenden Personals und zu Erfahrungen in der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen GCP-V 7 (3) 8.
14 Eignung der Prüfstelle vorzulegende Unterlagen und Nachweise Ausreichendes und qualifiziertes Personal (ICH-GCP und 4.2.4) Festlegung der Verantwortlichkeiten (z. B. Delegationsliste) (ICH-GCP 4.1) Ausreichende Infrastruktur (z. B. Notfallbehandlung) (ICH-GCP 4.2.3) Ausreichende Anzahl potentieller Studienteilnehmer (ICH-GCP 4.2.1)
15 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Die Ethikkommission bewertet umfassend die Qualifikation von Prüfern und die Eignung von Prüfstellen. Die Bewertung erfolgt immer Einzelfallbezogen. Kritische Bereiche sind ungeregelt, z. B. bzgl. Zuverlässigkeit des Prüfers, Verhalten bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, Sanktionsmöglichkeiten Die bestehenden Regelungen sollten kritisch bzgl. Nutzen und Notwendigkeit evaluiert werden.
16 AMG GCP-V ICH-GCP Referenzen Gemeinsame Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Arbeitskreises medizinischer Ethikkommissionen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und Geeignetheit von Prüfstellen durch Ethik- Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach dem AMG (Entwurf Stand: 06/2009)
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