Richtlinie der KVB zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b SGB V

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Transkript:

Richtlinie der KVB zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b SGB V Fabian Demmelhuber, Leiter Referat Versorgungskonzepte & Zusatzverträge Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)

Agenda Prozesskette Gesetzesumsetzung Aufbau der KBV-Rahmenvorgabe Vorgehensweise der KVB Inhalte der Richtlinie der KVB Strukturvorgaben: Vorgabe der KBV und geplante Umsetzung in der Richtlinie der KVB Versorgungsziele / Kriterien 2

Prozesskette Gesetzesumsetzung Gesetzgeber 87 b SGB V KBV Entwickelt Rahmenvorgabe GKV Spitzenverband Einvernehmen KVB Erstellt Richtlinie und implementiert Anerkennungsprozess Praxisnetz Kann Anerkennungsantrag stellen 3

Aufbau KBV-Rahmenvorgabe Basis-Stufe Stufe I Stufe II Versorgungsziele Patientenzentrierung Kooperative Berufsausübung Verbesserte Effizienz Strukturvorgaben z. B. Praxisnetzgröße, Rechtsform, Bestehensdauer, etc. 4

Vorgehensweise der KVB (1/4) Kontinuierlicher Austausch mit Praxisnetzen: Informationsveranstaltung zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b SGB V am 5. Juli 2013 in der KVB in Nürnberg Dr. Pedro Schmelz (1. stv. Vorstandsvorsitzender der KVB) Regina Reuschenberg (Referentin Dezernat Verträge und Verordnungsmanagement, KBV) Dr. Veit Wambach (Vorstandsvorsitzender der ADA) Dr. Wolfgang Rechl (2. Vizepräsident der BLÄK) Praxisnetzvertreter Regelmäßiger Austausch mit verschiedenen Praxisnetzvertretern Erfahrungen aus dem Bereich Abrechung von Zusatzverträgen Vernetzung aller Akteure zur Umsetzung des 87b SGB V 5

Vorgehensweise der KVB (2/4) Lösungsfindung individueller Fragestellungen: Elektronische Vernetzung 6

Vorgehensweise der KVB (3/4) Stufenweises Vorgehen der KVB: 1. Anerkennungsprozess und Basis-Stufe Implementierung einer Meldestelle zur Registrierung der Praxisnetze, die einen Antrag auf Anerkennung stellen möchten Entwicklung eines Anerkennungsprozesses mit Ausgestaltung der Nachweise für die Basis-Stufe Erfahrungen Richtlinie 2. Stufen I und II Ausgestaltung der Nachweise für die Stufen I und II 7

Vorgehensweise der KVB (4/4) Geplanter zeitlicher Verlauf: 01.Mai 2013 Ausarbeitung der Basis-Stufe 05. Juli 2013 Abstimmungen in den internen Gremien März 2014 Inkrafttreten der KBV- Rahmenvorgabe Informationsveranstaltung Verabschiedung der KVB- Richtlinie in der VV April 2014 Inkrafttreten der KVB- Richtlinie + Inbetriebnahme der Meldestelle und Bearbeitung erster Anträge zur Anerkennung April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. März April 8

Inhalte der Richtlinie der KVB Die im folgenden ausführlich dargestellten Inhalte der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Vertreterversammlung im März 2014. 9

Strukturvorgabe: Praxisnetzgröße KBV-Rahmenvorgabe: Mindestens 20 bis maximal 100 Praxen Abweichung aus folgenden Gründen möglich: Versorgungsradius Größe der Versorgungsregion Bevölkerungsdichte Richtlinie der KVB: Definition einer Netzpraxis festgemacht an der Hauptbetriebsstätte (1 Hauptbetriebsstättennummer = 1 Netzpraxis) Begründete Ausnahmen bis zu minimal 18 Netzpraxen bzw. maximal 150 Netzpraxen möglich Begründung durch objektive Kriterien: Größe der Versorgungsregion: Durchschnittliche Ausdehnung der Mittelbereiche in Bayern (25,9 km) Versorgungsradius: Hälfte der durchschnittlichen Ausdehnung der Mittelbereiche in Bayern (12,95 km) Bevölkerungsdichte: Durchschnittliche Bevölkerungsdichte in Bayern (177,50 Einwohner/km 2 ) 10

Strukturvorgabe: Kernfachgruppen KBV-Rahmenvorgabe: Mindestens 3 Fachgruppen (Ärzte gemäß 73 Abs. 1a, Satz 1 Nr. 1., 3., 4. oder 5. SGB V [Hausärzte] müssen im Praxisnetz vertreten sein, ausgenommen sind hierbei die Kinderärzte). Richtlinie der KVB: 1. (Pflicht-)Fachgruppe: Hausärzte 2. und 3. Fachgruppe: Fachgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (vgl. Bedarfsplanungs-Richtlinie) 11

Strukturvorgabe: Zusammenhängendes Gebiet KBV-Rahmenvorgabe: Die Praxisnetze erfassen mit den Betriebsstätten der teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen ein auf die wohnortnahe Versorgung bezogenes zusammenhängendes Gebiet. Richtlinie der KVB: Ausnahme für Vertreter der gesonderten fachärztlichen Versorgung (vgl. Bedarfsplanungs-Richtlinie): Die Praxen dieser Vertragsärzte können auch dann am Praxisnetz teilnehmen, wenn sich ihre Hauptbetriebsstätte außerhalb des Netzgebietes befindet In diesem Fall werden sie für die Praxisnetzgröße nicht als Netzpraxis angerechnet 12

Strukturvorgabe: Gesellschaftsform KBV-Rahmenvorgabe: Erforderliche Rechtsform: Personengesellschaft eingetragene Genossenschaft eingetragener Verein Gesellschaft mit beschränkter Haftung Richtlinie der KVB: Unter Personengesellschaften werden auch die Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH und Co. KG) subsumiert. 13

Strukturvorgabe: Bestehensdauer KBV-Rahmenvorgabe: Das Praxisnetz besteht unter Berücksichtigung der Vorgaben Praxisnetzgröße, Kernfachgruppen, zusammenhängendes Gebiet, Gesellschaftsform seit mindestens drei Jahren Der Nachweis erfolgt durch Anzeige als Praxisverbund bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Anerkennungsrichtlinie der KVB: Der Nachweis zur Bestehensdauer von drei Jahren muss nicht zwingend alleine durch Anzeige bei der BLÄK erfolgen Adäquate ergänzende Nachweise, wie z. B. Beschlussprotokolle, Gesellschaftsvertrag etc., sind zusätzlich zur Anzeige bei der BLÄK möglich Erforderlicher (Mindest-) Nachweis ist die Anzeige bei der BLÄK als Praxisverbund 14

Strukturvorgabe: Kooperationspartner KBV-Rahmenvorgabe: Das Praxisnetz unterhält mindestens eine verbindliche Kooperationsvereinbarung unter Berücksichtigung der Versorgungsziele / Kriterien mit mindestens einem nichtärztlichen Leistungserbringer (z. B. Krankenpflege, Physiotherapie) oder einem stationären Leistungserbringer. Richtlinie der KVB: Der/die angegebene/n Kooperationspartner darf/dürfen nicht Gesellschafter oder satzungsmäßige/s Mitglied/er des Praxisnetzes sein. 15

Strukturvorgabe: Gemeinsame Standards KBV-Rahmenvorgabe: Vereinbarung von gemeinsamen Standards für die teilnehmenden Netzpraxen, insbesondere zu Unabhängigkeit gegenüber Dritten, z. B. in wirtschaftlicher Hinsicht Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagementverfahren und zielprozessen Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und Informationsmanagement Richtlinie der KVB: Analog KBV-Rahmenvorgabe. 16

Strukturvorgaben: Managementstrukturen KBV-Rahmenvorgabe: Nachweis von Managementstrukturen durch eine als eigene Organisationseinheit ausgewiesene Geschäftsstelle des Praxisnetzes einen Geschäftsführer je Praxisnetz einen ärztlichen Leiter / Koordinator Richtlinie der KVB: Eine eigene Organisationseinheit liegt dann vor, wenn eine entsprechende Postanschrift, eine Email-Adresse und ein fester Ansprechpartner bestehen sowie feste Bürozeiten und telefonische Erreichbarkeit gewährleistet sind Der ärztliche Leiter / Koordinator soll nicht zugleich Geschäftsführer des Praxisnetzes sein. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, sofern es schriftlich nachgewiesen wird, dass es dem ärztlichen Leiter / Koordinator unter zeitlichen Gesichtspunkten möglich ist, gleichzeitig die Geschäfte des Praxisnetzes zu führen 17

Versorgungsziele / Kriterien Patientenzentrierung Patientensicherheit Therapiekoordination Befähigung / informierte Entscheidungsfindung Barrierefreiheit im Netz Kooperative Berufsausübung Gemeinsame Fallbesprechungen Netzzentrierte Qualitätszirkel Sichere elektronische Kommunikation Gemeinsame Dokumentationsstandards Wissens- und Info-Management Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Verbesserte Effizienz Darlegungsfähigkeit: Jährlicher Netzbericht Nutzung/ Einbeziehung Patientenperspektive Beschleunigung von Diagnoseund Therapie-Prozessen Wirtschaftlichkeitsverbesserungen Nutzung von Qualitätsmanagement Nachweise größtenteils durch Übersichten, Protokolle, Prozessbeschreibungen, Selbstund Verpflichtungserklärungen 18

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