Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel II. Gebühren 5 Benutzung der Leichenhalle, Aufbewahrung 6 Bestattungsgebühren 7 Umbettungsgebühren 8 Erwerb Nutzungsrechte - Reihengrabstätten 9 Erwerb Nutzungsrechte Wahlgrabstätten 10 Verlängerung von Nutzungsrechten anlässlich einer Bestattung (jährlich) 10a Verlängerung der Nutzungsrechten nach Ablauf der Ruhefrist (jährlich) 11 Benutzungsgebühren 12 Sonstige Gebühren 13 Gebühren Grabberäumung 14 Inkrafttreten
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Orb Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) und des 27 der Friedhofsordnung der Stadt Bad Orb vom 16.07.2003 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.07.2003 für den Friedhof der Stadt Bad Orb folgende beschlossen: Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Bad Orb vom 16.07.2003 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofsund Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 2
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, c) die Erbin oder der Erbe (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche 1. Tag 45,00 Euro - jeder weitere Tag 25,00 Euro b) Aufbewahrung einer Urne - jeder Tag 10,00 Euro c) zusätzliche Tiefkühlung je angefangenen Tag/Zelle 50,00 Euro d) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 70,00 Euro e) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 38,00 Euro Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 3
(2) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: Benutzung, Beleuchtung, Reinigung und Nutzung des Harmoniums 128,00 Euro 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a) Leiche eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr 380,00 Euro (2) Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Lebensjahr (3) Frühgeburten bis 6 Monate für die keine besondere Grabstätte benötigt wird 750,00 Euro 80,00 Euro (4) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung (je Urne) a) Urnenbeisetzung im Erdgrab 210,00 Euro b) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 170,00 Euro c) Urnenbeisetzung anonyme Gemeinschaftsgrabstätte - 300,00 Euro (3) Für Bestattungen werktags nach 16.oo Uhr sowie an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 200,00 Euro erhoben. (5) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, gegen eine Gebühr von 80,00 Euro. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht. 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Umbettung innerhalb des Friedhofes (a) je Erdgrab bis 5. Lebensjahr (b) je Erdgrab ab 5. Lebensjahr (c) je Urnenerdgrab (d) je Urnenwandgrab 760,00 Euro 1500,00 Euro 420,00 Euro 340,00 Euro Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 4
(2) Umbettungen nach außerhalb: (Ausgrabung) Umbettungen von außerhalb : a) je Erdgrab bis 5. Lebensjahr 380,00 Euro b) je Erdgrab ab 5. Lebensjahr 750,00 Euro c) je Urnenerdgrab 210,00 Euro d) je Urnenwandgrab 170,00 Euro (3) Sondergenehmigung zur Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen von einem Bad Orber Neubürger (Umbettung von außerhalb). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondergenehmigung. Leiche Urne 250,00 Euro 130,00 Euro 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind folgende Gebühren zu entrichten : a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Grab) für 20 Jahre b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr (je Grab) für 30 Jahre 160,00 Euro 420,00 Euro c) Urnenreihengrab - Erd (20 Jahre) 60,00 Euro d) Urnenreihengrab - Wand (20 Jahre) 50,00 Euro 9 Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (je Grab) für 20 Jahre b) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr (je Grab) für 30 Jahre 180,00 Euro 510,00 Euro c) Urnenwahlgrab Erd (20 Jahre) 80,00 Euro d) Urnenwahlgrab - Wand (20 Jahre) 65,00 Euro Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 5
10 Verlängerung von Nutzungsrechten anlässlich einer Bestattung (jährlich) a) Wahlgrab bis zum 5. Lebensjahr 9,00 Euro b) Wahlgrab ab 5. Lebensjahr 17,00 Euro c) Urnenwahlgrab Erd 4,00 Euro d) Urnenwahlgrab Wand 3,25 Euro 10a Verlängerung der Nutzungsrechte nach Ablauf der Ruhefristen (jährlich) a) Wahlgrab bis zum 5. Lebensjahr 9,00 Euro b) Wahlgrab ab 5. Lebensjahr 35,00 Euro c) Urnenwahlgrab Erd 30,00 Euro d) Urnenwahlgrab Wand 30,00 Euro 11 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege wie z.b. Wasserentnahme, Abfallbeseitigung, allgemeine Friedhofspflege werden pro Grab stelle für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit pro Jahr nachfolgende Gebühren erhoben. Diese Gebühr entsteht jährlich. Sie kann anlässlich einer Bestattung für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte erhoben und abgegolten werden. Sie beträgt : a) Bei Erdgräbern 27,00 Euro b) Bei Urnengräbern 13,00 Euro c) Bei Kindergräbern 13,00 Euro 12 Sonstige Gebühren 1) Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 30,00 Euro 2) Zweitschriften von Graburkunden 30,00 Euro 3) Bescheinigung über eine vorhandene Grabstätte 10,00 Euro 4) Aushang / Bekanntmachung 20,00 Euro Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 6
5) Jahreserlaubniskarten für Gewerbetreibende Steinmetz und Maurerarbeiten für Bestatter für Arbeiten zur gewerblichen Grabpflege Sondergenehmigung für auswärtige Steinmetze / Bestatter (einmalig) 150,00 Euro 150,00 Euro 50,00 Euro 30,00 Euro 6) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales oder einer Einfriedung 4 % der Herstellungskosten 13 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer ( 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten a) bei Einzelgräbern Erdgrab Urnengrab 200,00 Euro 150,00 Euro b) bei Doppelgräbern Erdgräber 300,00 Euro Urnengräber 200,00 Euro c) für jede weitere Grabstelle zuzüglich 50,00 Euro (2) Beseitigung von Grabeinfriedigungen je lfd. Meter 15,00 Euro (3) Für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch ( je Gewächs ) 15,00 Euro 14 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 21. März 2000 außer Kraft. Bad Orb, den 16.07.2003 (Storck) Bürgermeister Satzung-GebührenOrd.Neu-01.08.2003.doc 1999 7